WiROZ

Schwarzbuch

Befangenheit ..... von Dr. Johannes Wasmuth - Rechtsanwalt


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Verwaltungsgericht Berlin -- 9. Kammer - Kirchstraße 7-
10557 B e r l i n

In der Rehabilitierungssache - VG 9 A 365.04 -

 

wird der Richter am Verwaltungsgericht Becker

wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Im Hinblick darauf, daß die übrigen Mitglieder der Kammer berufen sein könnten, über dieses Befangenheitsgesuch zu entscheiden, erfolgt eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit auch gegenüber
der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Michaelis-Merzbach sowie der Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Galler-Braun.


G r ü n d e :

I. Grundsätzliches

1. Das vorliegende Verfahren betrifft besonders schwerwiegende Unrechtsmaßnahmen durch das kommunistische Regime im Ostteil Berlins im Rahmen der verharmlosend als „Industriereform“ bezeichneten Verfolgungsaktion, deren Unrechtsgehalt das Niveau der durch das NS-Regime betriebenen „Arisierung“ an Rigorosität und Brutalität bei der Durchführung noch bei weitem übertraf. Die kommunistische Verfolgung beschränkte sich im übrigen nicht auf die vollständige, entschädigungslose Einziehung des gesamten Betriebs- und Privatvermögens der Verfolgten, sondern diente unmittelbar der Ausschaltung der Betroffenen aus dem wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Leben. Dazu wurden ihnen zentrale wirtschaftliche und politische Rechte (u.a. aktives und passives Wahlrecht, umfassende Berufsverbote) entzogen.

Die Verfolgung wurde im Rahmen der nach der KRD Nr. 38 und dem SMAD-Befehl Nr. 201 sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmung Nr. 3 strafrechtlich betriebenen Entnazifizierung durchgeführt und war zu diesem Zweck jeweils auf die konstruierte oder vorgeschobene Verwirklichung von Straftatbeständen der KRD Nr. 38 gestützt.

Das Ausmaß der Verfolgung und deren ausschließlich strafrechtliche Stoßrichtung im Rahmen der strafrechtlich betriebenen Entnazifizierung war lange Zeit nicht oder nicht hinreichend bekannt. Dies ist auch, wenn nicht gar vornehmlich darauf zurückzuführen, daß die strafrechtlichen und die verwaltungsgerichtlichen Rehabilitierungsgerichte es bislang flächendeckend unterlassen haben, die tatsächlichen Umstände der Verfolgung und ihre Rechtsgrundlagen aufzuklären und umfassend zu ermitteln.

Vielmehr haben sich die Verwaltungsgerichte im wesentlichen darauf beschränkt, § 1 I 3 VwRehaG als Ausschlußtatbestand für Verfolgungsvorgänge unter sowjetischer Besatzungshoheit zu konkretisieren und den Verfolgten damit eine Rehabilitierung für das ihnen angetane Unrecht zu versagen. Diese Rechtsprechung blendet seit jeher elementar die tatsächliche Verfolgung aus, die bislang systematisch nicht zur Kenntnis genommen und deshalb in wesentlicher Beziehung falsch referiert wird. Tatsächlich nämlich wurde die Verfolgung ausschließlich im Rahmen der in der SBZ und Ostberlin strafrechtlich betriebenen Entnazifizierung durchgeführt, die - ebenso wie weitgehend auch die Wirtschaftsstrafverfolgung - vom kommunistischen System dazu mißbraucht wurde, unbehelligte Staatsbürger mit schwersten Strafen zu überziehen und ihr gesamtes Vermögen einzuziehen.

Schon deshalb kann es auf die Bestimmung des § 1 I 3 VwRehaG nicht ankommen, die sich auf rein verwaltungsrechtliche Vorgänge bezieht. Auch im übrigen verstößt die bisherige Konkretisierung des § 1 I 3 VwRehaG gegen elementare Prinzipien der Denkgesetze. Sofern sich die Rehabilitierungsgerichte bislang bemüht haben, den Rechtscharakter der Verfolgungsakte der Industriereform zu bestimmen, haben sie sich darauf zurückgezogen, den Strafcharakter unter Hinweis auf die kommunistische Vergesellschaftspolitik zu leugnen. Damit wird aber - im Gegensatz zu den Fällen des Wirtschaftsstrafrechts, der u.a. auf Veranlassung der Zentralen Kontrollkommission (ZKK) betriebenen strafrechtlichen Entnazifizierung oder der „Aktion Rose“, mit denen das kommunistische Regime in SBZ und DDR ebenfalls ein rein strafrechtliches Instrumentarium zum Zweck der Vergesellschaftung mißbraucht hat - der Mißbrauch strafrechtlicher Normen dazu instrumentalisiert, den Strafcharakter der (in Berlin [Ost]) auf die KRD Nr. 38 gestützten Verfolgung Industrieller zu leugnen. Anstatt die Rechtstatsachen einer nach nicht bundesdeutschen Vorschriften erfolgten Verfolgung objektiv zu ermitteln und diese den Rehabilitierungsentscheidungen zugrunde zu legen, ersetzen die Rehabilitierungsgerichte die Ermittlung der Verfolgungsvorgänge durch eine politisch gesteuerte Auslegung des damaligen Rechts, in dem der Mißbrauch strafrechtlicher Normen zum Norminhalt und Normzweck mutiert, womit der historische Normbefund für einen wesentlichen Teil der Verfolgungsfälle verbogen wird.

Aufgrund der die tatsächliche Verfolgungssituation elementar verkennenden Rechtsprechung und einer denkgesetzwidrigen Konkretisierung von § 1 I 3 VwRehaG ist die gesetzlich vorgesehene Rehabilitierung und Wiedergutmachung für schwerstes Unrecht bislang unterblieben. Für den Rechtsstaat ist damit - entgegen der gesetzlich vorgesehenen Rechtslage - ein äußerst bedenklicher Zustand geschaffen worden, der schon um der Glaubwürdigkeit der rechtsstaatlichen Ordnung wegen nicht bestehen bleiben kann.

Die tatsächlichen Umstände der Verfolgung waren freilich lange Zeit nicht bekannt. Deshalb haben auch die Kläger einen Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gestellt. Im Verlauf dieses Verfahrens haben sie jedoch Kenntnis von der tatsächlich strafrechtlichen Verfolgung erhalten und daher die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige strafrechtliche Rehabilitierungsgericht beantragt. Diese Verweisung hat ihnen die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch Beschluß verweigert. Die Mitglieder der Kammer haben im übrigen bereits mehrere andere Rehabilitierungsanträge entschieden, die - wie oben nur angedeutet - jeweils unter schweren rechtlichen Mängeln leiden. Im vorliegenden Verfahren haben sie sich darüber hinaus in eine Vielzahl von verfahrensrechtlichen Ungeschicklichkeiten und Verfahrensfehlern verstrickt, welche für die Kläger den unabweislichen Eindruck geschaffen haben, daß sie das Verfahren aus sachwidrigen Gründen nicht ordnungsgemäß betreiben haben und daher in der Sache befangen sind.

2. Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Besorgnis der Befangenheit eines Richters auszugehen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist es nicht erforderlich, daß der Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält. Ausreichend ist vielmehr, daß ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfGE 43, 126 [127]; BVerwGE 50, 36 [38]). Ausschließungsgrund ist bereits der „böse Schein“ (BVerfG, NJW 1993, 2230).

Danach begründen einzelne Verfahrensfehler, rechtsirrige Rechtsmeinungen oder vorläufige Meinungsäußerungen des Richters über die Erfolgsaussichten einer Klage noch keine Besorgnis der Befangenheit. Von der Besorgnis der Befangenheit ist aber auszugehen, wenn von dem Richter das Bekenntnis verlangt wird, sich von einer früheren Entscheidung zu distanzieren, an der er mitgewirkt hat, die an einem besonders gravierenden, die Grenzen rechtlicher Vertretbarkeit überschreitenden Rechtsverstoß leidet (OVG Schleswig, NordÖR 2004, 71). Befangenheit liegt auch vor, sobald sich der Richter als stur erweist, etwa weil er sich in eine Kette von Ungeschicklichkeiten verrannt und damit den Anschein erweckt hat, er betreibe das Verfahren zum Nachteil der ihn ablehnenden Partei (OLG Hamburg, NJW 1992, 1462; OLG München, NJW-RR 2002, 862) oder weil er sich in einer Weise geäußert hat, welche die Befürchtung aufkommen läßt, er werde Gegengründen nicht mehr aufgeschlossen sein (BFH, BB 1985, 2160; NJW 1986, 3442; BSG, NJW 1993, 2263; KG, MDR 2001, 1435).

Nach diesen Kriterien besteht gegenüber den Mitgliedern der 9. Kammer des VG Berlin eine ernsthafte Besorgnis der Befangenheit. Dazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:

II. Befangenheit des Richters am Verwaltungsgericht Becker

In den ersten Jahren dieses Verfahrens war der Richter am VG Becker Berichterstatter der Kammer, seit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter betreibt er das Verfahren. Er ist damit im bisherigen Verfahrensablauf zumeist in Erscheinung getreten. Die dabei aufgetauchten Befangenheitsgründe werden deshalb vorab dargestellt.

1. Mitwirkung an Urteilen, die als rechtlich nicht vertretbar erscheinen

Der Richter am VG Becker war als Mitglied der für die Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin bereits an mehreren Entscheidungen zu Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen der sog. Industriereform beteiligt. Bislang hat die Kammer jeden Antrag auf Rehabilitierung der Verfolgten zurückgewiesen. Sämtliche dieser Entscheidungen beruhen freilich auf zwei grundsätzlichen, rechtlich nicht haltbaren Annahmen:

a) Annahme, daß die Verfolgung verwaltungsrechtlicher Natur war

Ein Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung besteht von vornherein nur, wenn die zu rehabilitierende Verfolgungsmaßnahme verwaltungsrechtlicher Natur war (vgl. § 1 I 1 VwRehaG). Dies hat die 9. Kammer des VG Berlin jedenfalls inzidenter stets angenommen, ohne aber jemals die tatsächlichen Umstände der Verfolgung auch nur annähernd ermittelt und ihren Entscheidungen zugrunde gelegt zu haben.

Von einer verwaltungsrechtlichen Verfolgungsmaßnahme ließe sich freilich ausgehen, wenn Rechtsgrundlage der Verfolgung (allein) das Berliner Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. Groß-Berlin I S. 34) gewesen wäre. Dann ließe sich jedenfalls in rechtlich vertretbarer Weise annehmen, daß die Verfolgung allein in einem Vermögenszugriff bestand, welcher der Umverteilung der Eigentumsverhältnisse zum Zweck der Vergesellschaftung der Produktionsmittel im Sinne kommunistischen Ideologie gedient hat. Vertretbar wäre auch die Annahme einer bloß präventiven Maßnahme, die der Ausschaltung der Betroffenen aus dem Wirtschaftsleben im sozialistischen Staat gedient hätte. Dies gilt auch trotz des Umstandes, daß § 2 Gesetz vom 8. Februar 1949 als Kriegsverbrecher und Naziaktivisten nur solche i.S. der KRD Nr. 38 bestimmt. Für sich betrachtet kann darin nämlich eine bloß plakative Bezugnahme auf die in der SBZ und Ostberlin allein als strafrechtlich angewandte KRD Nr. 38 liegen, ohne daß dieser die Prüfung einer individuellen Schuld nach Maßgabe der KRD Nr. 38 zugrundelag.

Tatsächlich aber war das Berliner Einziehungsgesetz vom 8. Februar 1949 nicht Grundlage der Verfolgung, sondern regelte lediglich in besonderer Weise einen Teil der Vollstreckung zuvor ergangener strafrechtlicher Entscheidungen. Unmittelbare Rechtsgrundlage der Verfolgung war vielmehr die KRD Nr. 38, welche nach Ziff. Nr. 3, 5 SMAD-Befehl Nr. 201 sowie der Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum SMAD-Befehl Nr. 201 in der SBZ und später auch in Ostberlin unmittelbar und ausschließlich als strafrechtliche Entnazifizierungsvorschrift angewandt wurde. .... (wird näher ausgeführt)

Mit der Verurteilung als Kriegsverbrecher oder Naziaktivisten waren kraft Gesetzes auch noch andere einschneidende Rechtsfolgen verbunden, etwa die Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts, Berufsverbote, die Veröffentlichung der Verurteilung als Kriegs- und Naziverbrecher und die Registrierung als solche. Gegenüber Personen, die nicht bereits in den „Westen“ geflohen waren, wurden darüber hinaus strafrechtliche Verfahren mit dem Ziel der Inhaftierung vor den SMAD-Befehl Nr. 201 Sondergerichten eingeleitet, weil dafür eine Zuständigkeit der Deutschen Treuhandverwaltung nicht gegeben war.

Es ist zwar richtig, daß die Deutsche Treuhandverwaltung an sich eine Verwaltungsorganisation darstellte. Sie war aber für die Entscheidung über die Schuld als Kriegsverbrecher und Naziaktivist zum Zweck der Verhängung der Sanktion der Vermögenseinziehung nach Maßgabe von Ziff. 5 SMAD-Befehl Nr. 201 und der Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum SMAD-Befehl den SMAD-Befehl Nr. 201-Sondergerichten gleichstellt und nahm damit die Funktion einer repressiv tätigen Verfolgungsorganisation wahr. ..... (wird näher ausgeführt)

Der strafrechtliche Charakter der Verfolgung läßt sich auch nicht mit der Überlegung bestreiten, daß die sog. Industriereform nach kommunistischer Vorstellung auch der Vergesellschaftung der Produktionsmittel diente. Dieser Zweck ist nämlich mit den Mitteln des Strafrechts verfolgt worden und stellt insofern den nun zu rehabilitierenden Mißbrauch der strafrechtlichen Verfolgung dar. Im übrigen hat das Ziel der Vergesellschaftung auch zahlreichen anderen vor (Sonder)gerichten durchgeführten Strafverfahren zugrunde gelegen. Erwähnt seien hier nur die durch die Zentrale Kontrollkommission (ZKK) eingeleiteten Strafverfahren, an deren Anfang die Prozesse um die Textilindustrie in Glauchau Meerane standen, oder später nach Gründung der DDR die „Aktion Rose“, mit der die Hotelbetriebe auf der Insel Rügen vergesellschaftet wurden. Am Strafcharakter dieser Maßnahmen und am rehabilitierungsrechtlich beachtlichen, der Vergesellschaftung dienenden Mißbrauch des Strafrechtsinstrumentariums hat der BGH nicht den geringsten Zweifel gelassen (vgl. nur: BGH, Beschl. vom 9. Juli 1998 - 4 StR 599/98 -, JR 2000, 246 [247f.]).

Angesichts dieser Rechtslage hätte die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin und damit auch der abgelehnte Richter am VG Becker in keinem Fall der sog. Industriereform zur Sache entscheiden dürfen, weil sie für strafrechtliche Verfolgungsvorgänge nicht zuständig sind (§ 8 I i.V.m. § 1 I StrRehaG). Als Verwaltungsrichter ist er lediglich berufen, über Maßnahmen der verwaltungsrechtlichen Verfolgung zu entscheiden (§ 16 I VwRehaG). Dabei ist es gleichgültig, daß - wie im einzelnen noch unten 2. a) näher ausgeführt wird - Verfolgte in Unkenntnis der tatsächlichen Verfolgungssituation zunächst einen Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gestellt haben. Aufgrund der strafrechtlichen Verfolgung ist tatsächliches Ziel der Klage nämlich immer nur die strafrechtliche Rehabilitierung und nicht eine notwendigerweise ins Leere gehende verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, die daran scheitert, daß die Verfolgung nicht verwaltungsrechtlicher Natur war. Insofern hätte das unzuständige Verwaltungsgericht die Klagen jeweils an das zuständige strafrechtliche Rehabilitierungsgericht verweisen müssen (§ 17a II 1 GVG).

Der Richter am VG Becker war schon aufgrund dieser Zusammenhänge an mehreren Entscheidungen der Kammer zur sog. Industriereform beteiligt, die mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang zu bringen sind und an einem offensichtlichen und gravierenden Mangel leiden

b) Annahme eines Rehabilitierungsausschlusses nach § 1 I 3 VwRehaG

Die Entscheidungen der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin beruhen auch noch auf einem anderen schweren Rechtsfehler. Die Kammer hat nämlich jeweils angenommen, daß die Ansprüche auf Rehabilitierung nach § 1 I 3 VwRehaG ausgeschlossen seien.

Ein schwerer Rechtsfehler solcher Entscheidungen besteht bereits in dem Umstand, daß eine Rehabilitierung strafrechtlicher Verfolgungsvorgänge nicht nach § 1 I 3 VwRehaG ausgeschlossen sein kann. Die Vorschrift des § 1 I 3 VwRehaG erfaßt ganz offensichtlich nur Verfolgungsvorgänge, die in § 1 I 1 VwRehaG den positiven Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes umschreiben. Dies aber sind ausschließlich verwaltungsrechtliche Verfolgungsvorgänge. Das Gesetz spricht in § 1 I 1 VwRehaG ausdrücklich von „Verwaltungsentscheidung“. Eine Verwaltungsentscheidung umfaßt selbst dann keine Strafmaßnahme, wenn sie von einer behördlichen Stelle erlassen wurde. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. nur: BVerfGE 22, 49 [73ff.]). Angesichts dieser Zusammenhänge ist es völlig unvertretbar, eine Klage, der eine strafrechtliche Verfolgungsmaßnahme zugrunde liegt, mit der Begründung abzuweisen, eine Rehabilitierung sei nach § 1 I 3 VwRehaG ausgeschlossen. ...... (wird näher ausgeführt)

c) Fazit

Die Rechtsprechung der 9. Kammer des VG Berlin ist bislang der Rechtsprechung des 3. Senats des BVerwG in den Fällen der sog. Industriereform auch dann gefolgt, wenn diese tatsächlich eine strafrechtliche Verfolgungsmaßnahme dargestellt haben. All diese Entscheidungen, an denen der hier abgelehnte Richter am VG Becker beteiligt war, sind damit aus mehreren Gründen offenkundig schweren rechtlichen Bedenken ausgesetzt und sind bei Licht betrachtet rechtlich unter keinen Umständen haltbar. Dies gilt aufgrund dreier unterschiedlicher Gründe:

  • Strafrechtliche Verfolgungsakte, wie die hier streitgegenständlichen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. Darüber zu entscheiden sind die Verwaltungsgerichte nicht berufen. Sie haben sich bei irrtümlich vor den Verwaltungsgerichten eingereichten Klagen darauf zu beschränken, diese an das zuständige strafrechtliche Rehabilitierungsgericht zu verweisen oder es hat ihn dorthin abzugeben (vgl. § 7 II StrRehaG).

  • Strafrechtliche Verfolgungsakte sind unter keinen Umstände von einer Rehabilitierung nach § 1 I 3 VwRehaG ausgeschlossen, weil

die Vorschrift überhaupt nur für verwaltungsrechtliche Verfolgungs

maßnahmen gilt ..... (wird weiter ausgeführt)

Verwaltungsgerichte in den Ländern des Beitrittsgebiets mögen zwar nicht unbedingt Veranlassung gehabt haben, Ermittlungen über einen möglichen Strafrechtscharakter der Verfolgung anzustellen. Dagegen bestand eine entsprechende Veranlassung für das VG Berlin und damit auch für die 9. Kammer des Gerichts schon deshalb, weil das Berliner Gesetz vom 8. Februar 1949 ausdrücklich auf die Strafnormen der KRD Nr. 38 verweist und in § 2 nur solche Personen erfaßt, die sich nach deren Maßgabe als Kriegsverbrecher oder Naziaktivisten schuldig gemacht haben. Solche Ermittlungen sind bislang aber jeweils geflissentlich unterblieben.

Der Richter am VG Becker war damit an mehreren Entscheidungen der 9. Kammer des VG Berlin beteiligt oder hat diese gar als Einzelrichter allein erlassen, die an schwerwiegenden Rechtsmängeln leiden und so bei Licht betrachtet nicht vertreten werden können.

Nachdem im vorliegenden Verfahren der Strafcharakter der Verfolgung eingehend nachgewiesen worden ist und damit eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer verlangt wird, müßte sich der Richter am VG Becker auf eine Rechtslage einstellen, die in klarem Widerspruch zu der von ihm bislang mitvertretenen, offenkundig unrichtigen Rechtsprechung steht. Dies wiegt umso schwerer, als es bei der vorliegenden Fallgestaltung um keine Lapalie geht, sondern um die Wiedergutmachung und Rehabilitierung für schwerstes Verfolgungsunrecht, dessen Brutalität und Nachhaltigkeit die „Arisierung“ durch das NS-Regime noch übersteigt.

Angesichts dieser Situation ist nicht ernsthaft damit zu rechnen, daß der Richter am VG Becker noch über die notwendige Objektivität und Sachlichkeit verfügt, die es ihm erlaubte, das vorliegende Verfahren nach Recht und Gesetz durchzuführen. Vielmehr drängt sich unmittelbar die Vermutung auf, daß er in jedem Fall bemüht sein wird, seine bisherige, unvertretbare Rechtsprechung zu „retten“ und diese zu verteidigen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil den Klägern, deren Klagen bislang abgewiesen wurden, damit nicht zu unterschätzendes Unrecht angetan wurde. Daß es einem Richter angesichts dieser Situation nicht ohne weiteres möglich ist, die schwerwiegenden Fehlleistungen seiner bisherigen Rechtsprechung offen einzugestehen, leuchtet unmittelbar ein, begründet aber auch die dringende Besorgnis der Befangenheit.

2. Verhalten des Richters im bisherigen Verfahren

Der Richter am VG Becker hat aber auch durch sein Verhalten im vorliegenden Verfahren die Besorgnis begründet, daß er nicht bereit ist, sich auf die tatsächliche Verfolgungssituation der Verfolgten einzustellen und diese sachlich und im Rahmen der geltenden Gesetze objektiv zu würdigen. Vielmehr hat er gleich einen ganzen Strauß von rechtlich bedenklichen, wenn nicht gar rechtlich unvertretbaren Maßnahmen ergriffen, die allein dem Ziel dienen, eine solche Bestandsaufnahme zu verhindern. Auch deshalb besteht die Besorgnis, daß er in der Sache befangen ist. Dies ergibt sich aus einer Reihe von Umständen:

a) Richterlicher Hinweis einer Klageänderung

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2006 hat der Unterzeichner für die Kläger angeregt, das Verfahren an das zuständige strafrechtliche Rehabilitierungsgericht zu verweisen, weil die Kammer infolge des Strafcharakters der streitgegenständlichen Verfolgungsmaßnahmen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig sei. Dem Schriftsatz waren die wesentlichen Unterlagen beigefügt, die den Strafcharakter der Verfolgung belegen. Beigefügt war außerdem ein umfangreicher Schriftsatz in einem anderen Verfahren, in dem der Strafcharakter der gegenüber Industriellen in Sachsen ergriffenen Verfolgungsmaßnahmen eingehend dargestellt wurde.

Damit hat sich der Richter am VG Becker ganz offensichtlich nicht auseinandergesetzt, sondern hat statt dessen postwendend ein Hinweisschreiben vom 1. März 2006 an den Unterzeichner gesandt, in dem er darlegte, das Bestreiten der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts stelle eine Klageänderung dar, die das Gericht als nicht sachdienlich ansehen werde. Überhaupt ließ er in diesem Schreiben deutlich erkennen, daß er den Schriftsatz der Kläger als Versuch werte, eine inzwischen drohende Klageabweisung zu vermeiden.

Von einer Klageänderung konnte jedoch ganz offensichtlich keine Rede sein. Die Kläger haben mit dem Hinweis auf die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts schon keinen Antrag gestellt, sondern nur die Zuständigkeit des Gerichts bestritten. Sie haben sich auch überhaupt auf keinen geänderten Verfolgungsvorgang und damit auf einen anderen Streitgegenstand bezogen, sondern lediglich dargelegt, daß die einzig gegen sie unternommenen Verfolgungsvorgänge strafrechtlicher Natur seien und daß die entsprechenden Tatsachen, die jedenfalls aufgrund des Vortrags durch die Kläger ohnehin von Amts wegen zu ermitteln sind, dies unzweifelhaft belegen.

Auf die Unhaltbarkeit der Annahme einer Klageänderung ist der Richter am VG Becker vom Unterzeichner mehrfach hingewiesen worden. Er hat sich aber weiterhin als völlig uneinsichtig gezeigt und an seiner Auffassung wiederholt festgehalten. Dies geschah etwa in einem Hinweisschreiben vom 12. Mai 2006 und später wiederholt nochmals. In seinem Hinweisschreiben vom 12. Mai 2006 vertrat er gar die rechtlich nicht vertretbare Auffassung, bevor über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden werden könne, müsse zunächst über ide Zulässigkeit der Klageänderung befunden werden.

In einem weiteren Hinweisschreiben hat er dann dargelegt, nach Beratung in der Kammer könne in der Weise verfahren werden, daß die Kammer den Hinweis der Kläger auf die Strafrechtlichkeit der Verfolgung als weiteren Rehabilitierungsantrag wertet und ihn an das strafrechtliche Rehabilitierungsgericht weiterleitet. In diesem Schreiben wurde weiter darauf hingewiesen, daß diese Weiterleitung aber mit keiner Entscheidung über den Strafcharakter der Verfolgung verbunden und daß damit die verwaltungsrechtliche Klage nicht erledigt sei. Auch diese Verfahrensweise widerspricht dem geltenden Verfahrensrecht, weil die Kläger niemals zwei Rehabilitierungsanträge gestellt haben, sondern ausschließlich dargelegt haben, daß das VG Berlin für die Entscheidung über den gestellten Rehabilitierungsantrag sachlich nicht zuständig ist.

b) Weigerung, die Tatsachen der strafrechtlichen Verfolgung zur Kenntnis zu nehmen und als solche bei Entscheidungen zu berücksichtigen

Darüber hinaus hat der Richter am VG Becker mehrfach Veranlassung für die Annahme gegen, er weigere sich, die sehr umfangreich vorgetragenen Tatsachen, welche den ausschließlich strafrechtlichen Charakter der Verfolgung begründen, überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und bei Entscheidungen zu berücksichtigen.

Insofern hat der Richter am VG Becker etwa in seinem Hinweisschreiben vom 12. Mai 2006 ausgeführt:

„Im übrigen dürfte die Frage nach der Rechtsnatur der besatzungshoheitlichen oder besatzungsrechtlichen Enteignungsmaßnahmen in der Rechtsprechung, auf die Sie selbst im Schriftsatz vom 20. März 2006 hingewiesen haben, geklärt sein. Allein der Umstand, daß Sie den vollständig bekannten Sachverhalt nunmehr anders werten, dürfte der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen.“

Nach diesem Schreiben hat der Unterzeichner dann mit dem Richter am VG Becker als Berichterstatter der Kammer telefoniert. Dabei vertrat der Richter mit Nachdruck die Auffassung, die hier streitgegenständliche Verfolgungsmaßnahme sei eine polizeirechtliche Maßnahme gewesen, weil sie ausschließlich präventiven Charakter gehabt habe. Im weiteren Verlauf des Gesprächs konnte der Unterzeichner aber unschwer erkennen, daß sich der Richter am VG Becker ganz offenkundig immer noch nicht mit dem bereits im Februar 2006 eingereichten Schriftsatz befaßt und keine Kenntnis von dem umfangreichen, in dem rund 350 Seiten umfassenden Schriftsatz minutiös dargestellten Material genommen hatte, das den ausschließlich repressiven Charakter der Verfolgungsmaßnahmen eindrucksvoll belegt.

Insofern ist zunächst festzuhalten, daß durchgreifende Bedenken dagegen bestehen, der Richter am VG Becker habe bereits am 12. Mai 2006 von dem hier zu entscheidenden Sachverhalt vollständig Kenntnis genommen. Es ist auch falsch, wenn der Richter am VG Becker in diesem Schreiben mitteilt, die Rechtsnatur der hier streitgegenständlichen Verfolgungsmaßnahmen, die er sachwidrig als besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignungsmaßnahmen bezeichnet, sei in der Rechtsprechung aufgrund des vollständig bekannten Sachverhalts geklärt und er werde nur von dem Unterzeichner anders bewertet. Dazu gilt es folgendes klarzustellen:

Bislang gibt es nicht ein Urteil oder Beschluß, die auch nur im Ansatz für sich in Anspruch nehmen könnten, die Tatsachen der Verfolgung der Industriellen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt zu haben. Keine gerichtliche Entscheidung in der SBZ und in Ostberlin hat bislang etwa berücksichtigt, daß

  • die deutschen Kommunisten im Herbst 1945 tatsächlich eine verwaltungsrechtliche Konfiskationsaktion gegenüber Industriellen vornehmen wollten, daß eine entsprechende, von Ulbricht im Entwurf vorgelegte Rechtsgrundlage von der sowjetischen Besatzungsmacht aber nicht genehmigt wurde, weil diese im Hinblick auf das Potsdamer Abkommen auf einer Bestrafung von Nazi- und Kriegsverbrechern bestanden hat,

  • tatsächliche Grundlage der Verfolgung in Ostberlin auschließlich die KRD Nr. 38 war,

  • die KRD Nr. 38 nach Anordnung durch den SMAD-Befehl Nr. 201 und die 3. Ausführungsbestimmung dazu als ausschließlich strafrechtliche Entnazifizierungsvorschrift anzuwenden war und nach der ständigen Rechtspraxis in der SBZ (Rechtsprechung, extralegale Repressionsorgane, Schrifttum) allein in diesem Sinne angewandt wurde, weil danach schwerste Kriminalstrafvorwürfe erhoben wurden, der Betroffene habe sich durch sozialethisch verwerfliches, schuldhaftes Handeln als Kriegs- und Naziverbrecher schuldig gemacht, weil für dieses Handeln besonders drastische Strafen verhängt wurden und weil diese Sanktionen dazu dienten, den Betroffenen für sein vorausgegangenes Handeln zur Verantwortung zu ziehen und nachhaltig zu bestrafen,

  • die Entnazifizierung in der SBZ, ausgehend vom SMAD-Befehl Nr. 201 und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen Nr. 2 und 3 entweder verwaltungs- oder strafrechtlicher Natur war, wobei sich die verwaltungsrechtliche Verfolgung ausschließlich auf berufsrechtliche Säuberungen nach Maßgabe der KRD Nr. 24 beschränkte, während die übrigen Maßnahmen, insbesondere auch die Vermögenseinziehungen, ausschließlich auf der Grundlage der KRD Nr. 38 vollzog, die allein strafrechtlichen Charakter aufwies; insofern gibt es bislang nicht eine Entscheidung der verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichte, die den tatsächlichen Regelungsgehalt des SMAD-Befehls Nr. 201 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auch nur im Ansatz erfaßt und auf der Grundlage der damaligen Verfolgungspraxis (Rechtsprechung, extralegale Repressionsorgane, Schrifttum) aufgearbeitet hätte,

  • die Verfolgung Industrieller auf der Grundlage der KRD Nr. 38 immer durch der Ermittlung von Straftaten i.S. der KRD Nr. 38 erfolgte, die den Betroffenen dann als schweres sozialethisches Unrecht zur Last gelegt wurde, weshalb die Annahme einer rein präventiven Maßnahme, die der Richter am VG Becker gegenüber dem Unterzeichner mit Nachdruck vertreten hat, absurd ist,

  • die Verfolgung gemäß der KRD Nr. 38 nach der Rechtspraxis in der SBZ und Ostberlin schwerste Sanktionen vorsah und ausschließlich darauf gerichtet war, den Betroffenen vorgeworfene Taten zu ahnden,

  • die Verfolgungsorgane, darunter auch die Deutsche Treuhandverwaltung in Berlin (Ost), gesetzlich strafrechtlichen Sondergerichten im Rahmen der strafrechtlichen Entnazifizierung gleichgestellt waren, soweit sie damit befaßt waren, die Sanktion der Vermögenseinziehung zu verhängen.

Diese und zahlreiche andere, von den Klägern vorgetragene Fakten der Verfolgungsgesetzgebung und Verfolgungspraxis sind bislang niemals berücksichtigt oder auch nur ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Bislang hat die Rechtsprechung der Rehabilitierungsgerichte - mit manchen Variationen - nur dargelegt, es seien gegen die Betroffenen zwar bisweilen Vorwürfe erhoben worden, die einen strafrechtlichen Charakter nahelegen. Diese seien letztlich aber nur plakativer Natur gewesen. Auf der Grundlage der „Enteignungsgesetze“ in den Ländern der SBZ wird im übrigen immer wieder angenommen, es fehle am Sanktionscharakter, weil mit den Maßnahmen nur eine Vergesellschaftung der Produktionsmittel bezweckt gewesen sei, die als eindeutig verwaltungsrechtlich zu qualifizieren sei.

Dabei sind aber ganz offensichtlich die tatsächlichen Grundlagen der Verfolgung nicht ermittelt und berücksichtigt worden. Paradigmatisch für die Verfolgung in den Ländern der SBZ war Sachsen. Dort waren Grundlage der Verfolgung die seinerzeit nicht veröffentlichten Richtlinien zum sächsischen Volksentscheid, in denen die Straftatbestände der KRD Nr. 38 vorweggenommen wurden und die ausdrücklich klarstellt, daß es ausschließlich um die Verfolgung von Nazi- und Kriegsverbrechern und nicht um wirtschaftliche Maßnahmen gehe. Auch mehrere andere offizielle Gesetzesmaterialien zum sächsischen Volksentscheid belegen eindrucksvoll dessen ausschließlichen Strafcharakter. All dies taucht in der Rechtsprechung bislang mit keinem Wort auf.

Es ist zwar richtig, daß die Kommunisten mit den Verfolgungsaktionen das seinerzeit bestehende strafrechtliche System der Entnazifizierungsvorschriften dazu mißbraucht haben, die industrielle Wirtschaft zu vergesellschaften. Dazu haben sie sich aber in gegen elementare rechtsstaatliche Grundsätze verstoßender Weise eines strafrechtlichen Instrumentariums bedient, wobei gerade der Mißbrauch die politische Verfolgung und den schweren Verstoß gegen elementare Grundsätze des Rechtsstaates ausmacht. Dies ist nicht nur durch die Verfolgung von seiten der extralegalen Repressionsorgane (Sequesterkommission, Landeskommissionen, sächsische Präsidialkommission oder - in Berlin - Deutsche Treuhandverwaltung) geschehen, sondern auch in den strafrechtlichen Entnazifizierungsverfahren vor SMAD-Befehl Nr. 201-Sondergerichten, teilweise angestrengt und betrieben von der ZKK, in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren oder bei der Verfolgungsaktion der „Aktion Rose“. Viele dieser Verfahren waren seinerzeit willkürlich austauschbar oder wurden parallel betrieben.

Angesichts dieser Zusammenhänge ist es abwegig und absurd, wenn nunmehr bundesdeutsche Rehabilitierungsgerichte den kommunistischen Mißbrauch des bestehenden strafrechtlichen Instrumentariums dazu hernehmen, den Strafcharakter der Verfolgung zu bestreiten. Das ist offene Geschichtsklitterung und entspricht in keinem Fall den rechtshistorischen Fakten der Verfolgung.

Insofern ist es schief, wenn der Richter am VG Becker darlegt, der Unterzeichner habe den allgemein bekannten (bislang aber in keiner Gerichtsentscheidung mitgeteilten) Sachverhalt nur unterschiedlich bewertet. Um eine (rechtliche) Bewertung der historischen Zusammenhänge geht es überhaupt nicht. Die bislang nie zur Kenntnis genommenen und in rehabilitierungsrechtlichen Entscheidungen nicht berücksichtigten rechtstatsächlichen Fakten der Verfolgung sind vielmehr keiner rechtlichen Bewertung durch die Rehabilitierungsgerichte zugänglich. Im Gegensatz zur Anwendung von bundesdeutschem Recht beziehen sie sich auf eine nicht bundesdeutsche Rechtsordnung, deren Rechtsquellen und Rechtspraxis deshalb bloße Rechtstatsachen darstellen, die der bundesdeutsche Richter als solche lediglich zu ermitteln und darüber Beweis (einschließlich des Freibeweises) zu erheben hat.

Vgl. nur BGHSt 35, 216 (223); Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, S. 138ff.; Herdegen, in: Karlsruher Kommentar Strafprozeßordnung, § 244, Rn. 5; Pfeifer, StPO, § 244, Rn. 2; außerdem ständige Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen, des BVerwG und des BSG.

Deshalb ist es dem bundesdeutschen Richter verwehrt, seinerseits das in der SBZ und der DDR geltende Recht etwa nach bundesdeutschen Vorstellungen oder gar nach frei erfundenen Kriterien auszulegen und zurechtzubiegen. Er hat sich vielmehr strikt darauf zu beschränken zu ermitteln, ob nach damaligem Rechtsverständnis eine strafrechtliche Verfolgung durchgeführt wurde oder nicht. Für jede anderweitige Bewertung ist nicht der geringste Raum.

Wenn die Kläger also erstmals eingehend u.a. zu den maßgeblichen Rechtsquellen der Verfolgung im Rahmen der strafrechtlich betriebenen Entnazifizierung, zu deren Zweckbestimmung in den amtlichen Gesetzesmaterialien, zu rechtlichen Vorgaben der sowjetischen Besatzungsmacht, zur Organisation der Repressionsorgane und den dieser zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen, zu den Verfahrensabläufen bei Ermittlung und Aburteilung wegen individuell erhobener Schuldvorwürfe, zum Rechtsverständnis all dieser Rechtsgrundlagen im damaligen juristischen Schrifttum der SBZ und zu vielem mehr vorgetragen haben, handelt es sich dabei um keine Mitteilung von Rechtsansichten, sondern ausschließlich um die Darlegung von Fakten.

Diese Rechtstatsachen hätte der Richter am VG Becker von Amts wegen im einzelnen - notfalls im Beweiswege - zu ermitteln gehabt. Dazu ist er nach seinem gesamten Verhalten nicht bereit oder in der Lage. Dies belegt auch sein Schreiben vom 14. Februar 2007 an den Unterzeichner, worin er darauf hinweist, der Rechtsstreit könne nun in einer mündlichen Verhandlung erledigt werden, obgleich nicht im Ansatz erkennbar ist, daß er sich über die Tatsachen der Verfolgung ein umfassendes Bild gemacht hat.

Insofern besteht die dringende Befürchtung, daß er unter Verletzung seiner richterlichen Aufklärungspflicht lediglich gewillt ist, den ausgetretenen Faden der bisherigen rehabilitierungsrechtlichen Rechtsprechung zu folgen und dabei anstatt der zu berücksichtigen Fakten der Verfolgungspraxis und Verfolgungsgesetzgebung zu einer unhistorischen Konkretisierung von nicht bundesdeutschen Rechtsvorschriften Zuflucht zu nehmen, die ihm als solche versagt ist, weil er sich strikt darauf zu beschränken hat, die ihm präsentierten Rechtstatsachen zu ermitteln und diese seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Da er aufgrund seiner bisherigen Äußerungen offenkundig zu dieser ihm gebotenen Verfahrensweise nicht bereit ist, besteht auch deshalb die dringende Besorgnis der Befangenheit.

c) Rechtswidriger Beschluß zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges

Der Richter am VG Becker hat in mehreren Hinweisschreiben an den Unterzeichner dargelegt, die eingereichte Klage sei verwaltungsrechtlicher Natur. Dies hat er zunächst damit begründet, die Kläger hätten einen Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gestellt und allein dieser sei damit Klagegegenstand. Auf dieser Meinung hat der Richter am VG Becker wiederholt bestanden.

Nun wird der Klagegegenstand aber nach ständiger Rechtsprechung nicht durch die bloße Rechtsansicht der Kläger, sondern durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt bestimmt (vgl. nur: BVerwGE 12, 64 [65]; NVwZ 1993, 358 [359]). Danach gilt folgendes: Die Kläger begehren mit ihrem Antrag die Aufhebung (Rehabilitierung) mehrerer Verfolgungsmaßnahmen. Dabei sind die Kläger in Unkenntnis der tatsächlichen Verfolgungstatsachen zunächst irrig davon ausgegangen, daß die Verfolgung verwaltungsrechtlicher Natur war. Nachweislich waren die Verfolgungsmaßnahmen aber unmittelbar auf die KRD Nr. 38 gestützt und ebenso nachweislich wurde diese Rechtsvorschrift in SBZ und Ostberlin ausschließlich als Strafrechtsnorm angewandt. Damit steht den Klägern mangels eines verwaltungsrechtlichen Verfolgungsvorgangs von vornherein kein Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, sondern nur ein solcher auf strafrechtliche Rehabilitierung zu. Deshalb begehren die Kläger mit der Klage tatsächlich eine strafrechtliche Rehabilitierung, über die zu entscheiden das VG Berlin an sich nicht zuständig ist, so daß der Rechtsstreit hätte verwiesen werden müssen.

Dies gilt selbst dann, wenn der Streitgegenstand im Rahmen der Verpflichtungsklage nicht nur auf die Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes (oder der sonstigen Entscheidung) gerichtet ist (so die ältere Rechtsprechung des BVerwG), sondern zugleich auch die Rechtsbehauptung des Klägers umfaßt, daß die Versagung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes (oder der sonstigen Entscheidung) rechtswidrig ist (so die neuere Rechtsprechung des BVerwG; vgl. nur: BVerwGE 89, 354; 108, 30 [34]). Denn nach dem recht verstandenen Antrag der Kläger gegenüber dem Beklagten haben sie auch seinerzeit bereits eine strafrechtliche Rehabilitierung begehrt, weil ihnen nur ein solcher Anspruch zustand. Insofern machen die Kläger auch geltend, daß die vom Beklagten verwehrte strafrechtliche Rehabilitierung rechtswidrig ist. Bereits der Beklagte hätte den Sachverhalt aufklären und die Kläger danach darauf hinweisen müssen, daß ihnen kein Anspruch auf verwaltungsrechtliche, sondern auf strafrechtliche Rehabilitierung zusteht.

In ihrem Beschluß vom 2. November 2006 hat die 9. Kammer des VG Berlin unter Mitwirkung des Richters am VG Becker inzwischen zwar anerkannt, daß sich der Streitgegenstand nach dem Klageantrag und dem ihm zugrunde liegende Sachverhalt beurteilt. Dennoch vertreten die Mitglieder der Kammer ausweislich der Begründung des Beschlusses die Auffassung, daß für die vorliegende Klage dennoch der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Dazu berufen sie sich auf den Beschluß des BVerwG vom 15. Dezember 1992 (- 5 B 144.91 -, NVwZ 1993, 358f.) und vertreten die Auffassung, es genüge für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit grundsätzlich, daß die Klage sich auf eine materielle Anspruchsgrundlage berufen, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre. Etwas anderes gelte nur, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, daß kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraft abzuweisen. Ein Bedürfnis für die Anweisung der Klage sehen mit Mitglieder der 9. Kammer des VG Berlin darin, daß in der Klagebegründung auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geltung von § 1 I 3 VwRehaG hingewiesen worden sei.

Der Beschluß der Kammer vom 2. November 2007 ist freilich ebenfalls mit der geltenden Rechtsordnung nicht vereinbar. Das BVerwG hat in der von der Kammer herangezogenen Entscheidung - im übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (NVwZ 1990, 1103f.) - tatsächlich entschieden, daß die „Verweisung eines Rechtsstreits nach § 17a II 1 GVG nur dann geboten und zulässig ist, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist“ (Leitsatz 1). Und weiter hat das Gericht ausgeführt: Dabei - nämlich im Hinblick auf die Maßgeblichkeit von Klageantrag und zur Begründung vorgetragenem Sachverhalt - „steht der Umstand, daß der Kläger sich auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, daß kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen.“ In dem entschiedenen Fall hat das BVerwG nach diesen Grundsätzen eine Verweisung an das Sozialgericht abgelehnt, weil sich der geltend gemachte Anspruch aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts aus einer verwaltungsrechtlichen Norm ergeben konnte.

So liegt der Fall, über den die 9. Kammer des VG Berlin entschieden hat, aber gerade nicht. Im Hinblick auf den strafrechtlichen Verfolgungscharakter der streitgegenständlichen Entnazifizierungsmaßnahme scheidet unter allen Umständen eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung aus, so daß der beschrittene Verwaltungsrechtsweg mit allen in Betracht kommenden Klagegründen unzulässig ist, weshalb nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Verweisung an das zuständige strafrechtliche Rehabilitierungsgericht zwingend geboten ist. Daran ändert der Hinweis der Kammer auf § 1 I 3 VwRehaG nicht das Geringste. Diese Norm setzt vielmehr eine verwaltungsrechtliche Verfolgungsmaßnahme voraus, läßt aber eine strafrechtliche Verfolgungsmaßnahme nicht zu einer verwaltungsrechtlichen mutieren, die allein geeignet wäre, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu eröffnen.

Die Kammer hat die Rechtsprechung des BVerwG, nach der vorliegend zwingend eine Verweisung an das strafrechtliche Rehabilitierungsgericht hätte erfolgen müssen, mit einer abwegigen Überlegung geradewegs in ihr Gegenteil verkehrt.

d) Unzulässige Nichtzulassung der Beschwerde

Um zu verhindern, daß die Kläger den rechtlich unhaltbaren Nichtverweisungsbeschluß mit der Beschwerde angreifen, hat die 9. Kammer des VG Berlin und damit auch der hier abgelehnte Richter am VG Becker die Beschwerde nicht zugelassen und deshalb jedes Rechtsmittel dagegen abgeschnitten. Auch dies war grob rechtsfehlerhaft, denn die Entscheidung über eine Verweisung hatte rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Insofern ist bereits oben unter b) eingehend dargelegt worden, daß bislang keine Entscheidung der verwaltungsrechtlichen und der strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichte ergangen ist, die auf der Grundlage der von den Klägern gelieferten Tatsachenbasis über den Rechtscharakter der Verfolgung von Industriellen im Rahmen der kriminalstrafrechtlich betriebenen Entnazifizierungsverfahren der Deutschen Treuhandstelle oder vergleichbarer Repressionsorgane in der ehemaligen SBZ entschieden hätte. Angesichts der Vielzahl der Repressionsmaßnahmen - allein in Berlin (Ost) mehrere hundert Fälle, die auf den Listen 1 und 3 vermerkt sind - kommt dann aber der Frage ohne weiteres grundsätzliche Bedeutung zu, ob unter Beachtung der bislang nicht ermittelten und einer Entscheidung zugrunde liegenden, von den Klägern beigebrachten Verfolgungstatsachen die Verfolgung Industrieller auf der Grundlage der KRD Nr. 38 eine strafrechtliche Verfolgung war oder nicht.

Die bisherige Judikatur beruht dagegen ausschließlich auf einer anderen, völlig unzulänglichen Tatsachenbasis der Verfolgungsvorgänge. Insofern haben die Kläger eine Fülle erheblicher neuer Tatsachengrundlagen vorgetragen, welche die bisherige Rechtsprechung der Rehabilitierungsgerichte insgesamt noch nicht berücksichtigt hat. Das Gegenteil hat die 9. Kammer des VG Berlin nur deshalb ohne nähere Darlegungen behaupten können, weil deren Mitglieder und damit auch der Richter am VG Becker den Vortrag der Kläger offensichtlich nicht gelesen oder sonst zur Kenntnis genommen haben. Nach ständiger Rechtsprechung begründet der Vortrag neuer Gründe, die geeignet sind, eine bisherige Gerichtspraxis zu erschüttern, immer die grundsätzliche Bedeutung eines Rechtsstreits (vgl. nur: BVerwG, DVBl. 1960, 854; NVwZ 1987, 55; BAG, NJW 1980, 1812; NJW 1980, 1815). Angesichts dieser Rechtslage hätte die Kammer also die Beschwerde zulassen müssen.

e) Unzulässige Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

Die Kammer hat schließlich den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, obgleich keine der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 6 I 1 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegt. Schon aufgrund des umfangreichen Vortrags der Kläger und der schwierigen und umfangreichen Rechtstatsachen der Verfolgungsumstände, die bislang von der Rechtsprechung nicht annähernd erfaßt worden und für jeden bundesdeutschen Juristen, der sich nicht umfassend in der Rechtspraxis der SBZ und der frühen DDR - auch bezogen auf seinerzeit nicht veröffentlichte Vorgänge - auskennt, weisen die hier zugrundeliegenden Verfolgungsvorgänge besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Anders konnte dies die Kammer nur deshalb beurteilen, weil sie von vornherein nicht gewillt war, den umfangreichen, bislang von der Rechtsprechung nicht annähernd verarbeiteten und erfaßten Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen. Daß der Rechtssache zudem grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 6 I 1 Nr. 2 VwGO), ist bereits oben unter b) und d) dargelegt worden.

f) Fazit

Der hier wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter am VG Becker hat sich damit in eine ganze Kette von Ungeschicklichkeiten und rechtlich nicht haltbaren Verfahrensweisen verstrickt. Um mich wegen dieses Befangenheitsantrages zu vergewissern, habe ich die oben erörterten verfahrensrechtlichen Fragen und deren Behandlung durch den Richter am VG mit mehreren renommierten Spezialisten im Verwaltungsprozeßrecht erörtert. Ein Berliner Kollege, der besonders auf dem Gebiet des Vermögens- und Rehabilitierungsrecht spezialisiert ist, meinte nur, ihm sei ja schon viel rechtlich schwer Erträgliches widerfahren, derart Abseitiges allerdings bislang noch nicht. Ein bis jüngst in der Kanzlei Bruckhaus Freshfields Deringer tätiger Kollege äußerte nur: „Völlig strange“. Und der Präsident eines Landesverfassungsgerichts rief spontan aus: „Oh Gott“.

Roter Faden all dieser Maßnahmen des Richters am VG Becker ist offensichtlich das sachwidrige Bestreben, die Kläger zur Rücknahme ihrer Klage zu bewegen, um ihnen zuzumuten, nach jahrelangem verwaltungsgerichtem Verfahren ein erneutes Verfahren vor dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgericht anzustrengen. Zur Klagerücknahme hat der Richter am VG Becker den Unterzeichner anläßlich des geführten Telefongesprächs auch ausdrücklich ermutigt. Gleichzeitig wird deutlich erkennbar, daß der Richter in jeder Hinsicht zu vermeiden sucht, sich von seiner bisherigen rechtlich problematischen Rechtsprechung zu lösen und erneut in eine sachliche Prüfung der Materie einzusteigen.

All dies löst die dringende Besorgnis der Befangenheit aus. Dies gilt umso mehr, als der dieser Klage zugrundeliegende Sachverhalt schwerstes Verfolgungsunrecht betrifft, das an Brutalität und Rigorosität seines gleichen sucht und das inzwischen seit über 16 Jahren nach Herstellung der Deutschen Einheit von der Rechtsprechung nicht annähernd aufgeklärt und entsprechend den historischen Verfolgungsvorgängen zutreffend erfaßt worden ist. Bei dieser Dimension der richterlichen Aufgabe im Rechtsstaat und der bisherigen Entscheidungspraxis der Rehabilitierungsgerichte setzt sich ein Richter nun dem dringenden Verdacht der Befangenheit aus, wenn er zu einem ganzen Strauß von verfahrensrechtlich nicht akzeptablen Methoden greift, die insgesamt zielgerichtet darauf abstellen, die Sache „abzubügeln“ und seine bisherige problematische Rechtsprechung „zu retten“.

III. Befangenheit der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Michaelis-Merzbach und der Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Galler-Braun

Die Vorsitzende Richterin am VG Dr. Michaelis-Merzbach und die Richterin am VG Dr. Galler-Braun waren mit dem vorliegenden Rechtsstreit zwar nicht als Berichterstatterinnen befaßt. Sie haben aber sowohl an Entscheidungen der Kammer zu Entscheidungen über hier maßgeblichen Verfolgungsvorgänge mitgewirkt. Darüber hinaus haben sie den rechtlich nicht haltbaren Nichtverweisungsbeschluß der Kammer und den ebenso rechtlich nicht tragfähigen Beschluß zur Verweisung des Rechtsstreits auf den Richter am VG Becker gefaßt. Damit haben sie auch die übrigen verfahrensrechtlichen Maßnahmen des Richters am VG Becker gedeckt. Im Ergebnis sprechen daher sämtliche unter II. dargelegte Befangenheitsgründe auch für diese beiden Richterinnen.