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< Waren SBZ-Enteignungsopfer in der BRD asylberechtigt? > Warum lohnt es sich, sich eine solche Frage zu stellen?


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Wären die SBZ-Enteignungsopfer in der BRD asylberechtigt?

von Dr. Thomas Gertner, 20.09.2002

Warum lohnt es sich, sich eine solche Frage zu stellen? Sowohl die Asylberechtigung als auch die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung knüpfen an das Merkmal der politischen Verfolgung an. Was hierunter zu verstehen ist, haben BVerfG und BVerwG durch eine Vielzahl von Urteilen im Rahmen der Rechtsprechung zur Asylberechtigung beschrieben.

Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung hat, wenn jemand oder sein Rechtsvorgänger das Opfer einer politischen Verfolgung gewesen ist. Diejenigen Maßnahmen, welche die politische Verfolgung ausgemacht haben, sind entweder aufzuheben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG) oder für rechtstaatswidrig zu erklären (§ 1 Abs. 5 VwRehaG), wenn die Maßnahmen z.B. zu heute noch feststellbaren Vermögensschäden geführt haben.

Wir haben in den bisherigen Verfahren in der irrigen Annahme, auf andere Weise die in Staatshand befindlichen Vermögenswerte nicht in natura zurückerhalten zu können, durchweg den Antrag gestellt, die Enteignungen, die wir wegen ihres Ursachenzusammenhangs mit der politischen Verfolgung als Vermögenseinziehungen bezeichnet haben, aufzuheben. Auf diese Weise waren wir selbst es gewesen, die aus der vermögensrechtlichen Folge der politischen Verfolgung die Hauptsache gemacht haben. Deswegen ist die Kritik von Gregor von Martin in seinem Leserbrief am BVerwG nicht ganz berechtigt: Das BVerwG hatte auf Grund der Antragstellung, die von uns Allen nicht als nicht sachedienlich gerügt worden ist, keine andere Möglichkeit, als darüber zu urteilen, ob im Zuge verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung die Aufhebung der Enteignungen oder Vermögensentziehungen verlangt werden kann; denn dieser durch den Klageantrag definierte Anspruch war nun einmal Streitgegenstand des Verfahrens gewesen.

Warum ist diese Differenzierung zwischen der Hauptsache und den Nebenfolgen von so großer Bedeutung? Liegt nicht schon in den entschädigungslosen Enteignungen selbst die politische Verfolgung? Stellen Sie bitte folgende Kontrollüberlegung an:

Wer in der BRD Asyl beantragt, muss darlegen, politisch verfolgt zu sein. Wie würden Sie folgende Argumentation eines Asylsuchenden beurteilen:

X war Eigentümer eines Landgutes gewesen. Sein Heimatstaat Y beschließt nun, dass alle landwirtschaftlichen Flächen fortan staatlich bewirtschaftet werden sollen, so dass alle Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen enteignet werden. Da der Staat Y nicht die Mittel hat, um die Eigentümer zu entschädigen, erklärt er, dass die Enteignung entschädigungslos erfolgt. Ansonsten lässt man X aber unbehelligt. Dennoch will dieser nicht in seinem Heimatland verbleiben, weil er auch fortan als selbstständiger Landwirt tätig sein will; denn diesen Beruf hat er nun einmal gelernt. Er verlässt sein Heimatland und beantragt in der BRD Asyl.

Sie werden natürlich mit Recht antworten, dass X selbstverständlich keinen Anspruch auf politisches Asyl hat; denn es bleibt ihm ja unbenommen, in seinem Heimatland weiterhin unbehelligt zu leben. Niemand hat ihn außerhalb der sozialen Friedensordnung gestellt, niemand hat ihn vertrieben. Warum sollte X also asylberechtigt sein?

Dann muss aber auch folgende Feststellung berechtigt sein: Wenn die Betroffenen die Aufhebung der Enteignungen bzw. Vermögensentziehungen beantragen, sehen sie in dieser Maßnahme die politische Verfolgung. Wenn Boden- und Industriereformopfer nur ihr Vermögen entschädigungslos eingebüßt hätten, hätten sie in der BRD zwar Lastenausgleich erhalten, weil sie einen sogenannten "zonentypischen Wegnahmeschaden" erlitten haben, aber den Vertriebenenausweis "C" hätte man ihnen nicht ausgestellt, wenn sie lediglich einen wirtschaftlichen Schaden geltend gemacht hätten.

In künftigen VwRehaG-Verfahren müssen wir uns also darauf konzentrieren, die Anträge so zu stellen, dass die Maßnahmen für rechtstaatswidrig erklärt werden, die die politische Verfolgung bedeutet haben. In erster Linie waren die Opfer Vertriebene, weswegen sie den Vertriebenenausweis "C" ausnahmslos erhalten haben. Die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft ist übrigens bindend. Legen Sie den Vertriebenenausweis des Betroffenen vor, so werden weder Behörden noch Gerichte bestreiten können, die Betroffenen seien nicht vertrieben worden (BVerwG, Urt. vom 22.04.1976, III C 63.74, RzW 1977, 114; BVerwG, Urt. vom 23.11.2000, 3 C 15.00, NVwZ-RR 2001, 275). Die Stigmatisierung der Betroffenen folgt aus den Bodenreform-Verordnungen bzw. dem SMAD-Befehl Nr. 64/1948. Die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz lässt sich ebenfalls aus diesen Rechtsvorschriften herleiten.

Die Reha-Behörden werden nun bestreiten wollen, dass zwischen den beanstandungswürdigen Maßnahmen deutscher Behörden und dem Vermögensschaden ein Ursachenzusammenhang besteht. Dieser ist leicht zu erklären: Wenn man die Berechtigten schon vertrieben hat und ihrewirtschaftliche Existenz gezielt zu Grunde richten wollte, musste doch irgend etwas mit den nunmehr herrenlos gewordenen Vermögenswerte geschehen. Sie sollten fortan staatlich bewirtschaftet werden, also wurden sie enteignet. Zudem hat das BVerfG richtig ausgeführt in seinem Beschluss vom 09.01.2001, dass die Enteignung der politischen Verfolgung "gedient" haben, so dass der Ursachenzusammenhang schwerlich geleugnet werden kann.

Warum nun die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG? Wenn diese Vorschriften nicht existierten, so müssten die Enteignungen aufgehoben werden. Was aber wäre die Folge? Entfiele die Wegnahmeentscheidung, so wäre der Status von 1945 wiederherzustellen, d.h. der Berechtigte in seine Eigentümerrechte in vollem Umfang wieder einzusetzen. Das aber verbietet nach Auffassung des BVerfG in seinem Bodenreform-Urteil vom 23.04.1991 Nr. 1 Satz 1 der GemErkl; denn dies bedeutete eine Revision der Wegnahmeentscheidung.

Nicht ausgeschlossen ist aber die Rückgabe von noch in Staatshand befindlichen Vermögenswerte an die Berechtigten. Inwieweit Rückerwerbsansprüche mit welchem Inhalt bestehen, müsste von den dann zuständigen Vermögensämtern geklärt werden.

Bei diesem Verständnis des VwRehaG kann es niemals zu einer Überschneidung mit dem VermG geben; denn dieses Gesetz verhält sich nicht über die Wiedergutmachung von Unrecht anderer Art als Vermögensschäden.

Also Alles "im grünen Bereich", BVerfG und BVerwG haben richtige Entscheidungen getroffen. Warum hat man dies den Betroffenen nicht vernünftig erklärt? Was sollen solche Andeutungen, bei denen man selbst als auf die Materie spezialisierter Jurist nicht weiß, wie man sie zu verstehen hat? Es gibt auch eine Fürsorgepflicht der Behörden und Gerichte. Sie hätten den Betroffenen Hilfe bei der Antragstellung gegen müssen. Statt dessen scheint man nach der Devise zu verfahren: "Wir zermürben die Leute, bis sie aufgeben." So Etwas hat der Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland nicht nötig.