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Schwarzbuch

Flächenerwerb aktuell !!! - Informationen für Alteigentümer bzw. deren Erben


Vergünstigter Kauf von Agrarland nach dem 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz (Tandem-Modell)

Sehr verehrte Damen und Herren,

nach dem Inkrafttreten des sogenannten „2. Flächenerwerbsänderungsgesetzes“ am 30. März 2011, geben wir Ihnen mit der nachfolgenden Zusammenfassung noch einmal eine aktuelle Orientierungshilfe und Übersicht über die wichtigsten Auswirkungen des mühsam erkämpften Gesetzestextes.

In dem 2. Flächenerwerbsänderungsetz werden als Kaufpreis die Preise vom 01.01.2004 zugrunde gelegt und auf diesen Preis gibt es einen Nachlass von 35 %. Der Alteigentümer kauft also zu einem Preis, der nur etwa 35 % des derzeitigen Verkehrswerts (Zeitwert) ausmacht. Das heißt, wenn der augenblickliche Zeitwert des zu erwerbenden Ackerlandes z.B. € 100.000,- beträgt, dann müssen Alteigentümer nur35.000,- aufwenden. Die ARE hat daher Modelle entwickelt, wie wir über den vergünstigten Kaufpreis des Agrarlandes wenigstens in den Genuss des uns zugedachten Vorteils kommen, ohne eigene Mittel aufzuwenden.

Uns ist klar, dass die Alteigentümer und ihre Nachkommen, sofern sie nicht als „Wiedereinrichter“ bereits vor Ort seit Jahren wirtschaften, bis auf wenige Ausnahmen, jetzt kein Agrarland, und dies womöglich noch auf Kredit, kaufen und bewirtschaften wollen oder können.

Das Gesetz gibt aber im § 3 Abs. 5 die Möglichkeit, Flächen zu erwerben und weiter zu verpachten. Von dieser Möglichkeit kann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Bewirtschafter (möglichst Alteigentümer und/oder privater Wieder- oder Neueinrichter) als Pächter sich mit einem Alteigentümer zusammen tut, der zum Erwerb von Flächen als zweite Säule der „Ausgleichsleistung“ nach dem sogen. EALG berechtigt ist.

Das durch einen Notar rechtlich abgesicherte legale Vertragswerk bringt sowohl dem Alteigentümer (vor allem eine Vorauspacht - Zahlung sofort und Vertragssicherheit während und nach Ablauf der 15-jährigen Sperrfrist) als auch dem Pächter beträchtliche Vorteile, vor allem günstige Pachtbedingungen und klare Verhältnisse am Ende der 15-jährigen Sperrfrist, die die Weiterveräußerung betrifft. Sie gibt dem Pächter je nach Vertragslage ein gesichertes Vorerwerbsrecht.

Selbstverständlich müssen die zustande kommenden Verträge für jeden Berechtigten ganz individuell an das Grundmodell ausgehandelt und angepasst werden z.B. Verkauf oder Verbleib der Flächen bei dem Alteigentümer nach der Sperrfrist.

Die ARE hat die Möglichkeiten, dieses Vertragsmodells ( „Tandem-Modell“) gründlich untersucht und Vorbereitungen getroffen, passende Partner zusammen zu führen.

Aus diesem Grund hat die ARE bereits schon Informationen und „Fragebögen“ versandt, um Interessenten zusammen bringen zu können und individuell durchdachte Lösungen zu erreichen.

Wir freuen uns zur Linderung des Unrechts etwas beitragen zu können und sehen Ihren Fragen mit Interesse entgegen.

Da eine 6-Monatsfrist läuft, ist schnelles Handeln angesagt! Dies gilt auch für diejenigen, die noch keinen EALG- Leistungsbescheid haben,

da ansonsten die guten Flächen vergeben werden. Übrigens kann in einer Erbengemeinschaft auch ein einzelner Erbe die o.g. Rechte

geltend machen (Erbengemeinschaft generell teilbar).

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Graf v.Schwerin

ARE-Bundesvorsitzender

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