WiROZ

Schwarzbuch

Beiträge des Monats April 2005


Resümée aus dem Urteil des Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg vom 30.03.2005

So enttäuschend das Urteil für viele Betroffene (berechtigterweise) auch sein mag, so wichtig ist es, jetzt nicht zu resignieren und unseren Staat weiter entschädigungslos mit Ihrem Eigentum wirtschaften zu lassen, sondern weitere mögliche Schritte zu unternehmen.
Der Gerichtshof meint, er sei für die Entscheidung über die eingebrachten Fragen nicht zuständig. Damit bleibt also die Bundesrepublik selbst dafür zuständig. Weder ein Rückgabeverbot noch das Verbot der Nachbesserung der Entschädigung wurde ausgesprochen. Also muß die Bundesrepublik auf innerstaatlicher Grundlage zur Verbesserung veranlaßt werden.
Die Beschwerde sei weiter unzulässig, da die Beschwerdeführer die berechtigte Erwartung auf eine angemessene Entschädigung nicht ausreichend dargelegt hätten.
Nicht geprüft wurde, ob eine solche Erwartung unter Beachtung der Empfehlungen im Vorfeld zur Gesetzgebung des EALG gegeben war. Der ursprüngliche Sinn und Charakter des EALG wurde nicht untersucht und ist in der Tat Bundesangelegenheit.
Im übrigen hat nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jeder einzelne befaßte Richter die Verfassungsmäßigkeit des von ihm anzuwendenden Gesetzes selbst zu prüfen und zu beurteilen.

Brief an die FAZ anläßlich der Entscheidung des EGMR vom 30. März 2005

Brief an die FAZ von Dr. Johannes Wasmuth ( München ):
langjähriger Lektor des juristischen Fachverlags Beck, anläßlich der Entscheidung des EGMR vom 30. März 2005:


Wegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu den verharmlosend als Boden- und Industriereform bezeichneten Verfolgungsvorgängen dürfte eine rechtsstaatlich gesonnene Bundesjustizministerin aus drei Gründen nicht erleichtert sein:

Zurück zur Archiv-Übersicht