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Handhabung des DDR-Entschädigungs-Erfüllungsgesetzes (DDR-EErfG) (02.2004)


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Handhabung des DDR-Entschädigungs-Erfüllungsgesetzes (DDR-EErfG)

von Dr. Johannes Wasmuth, Rechtsanwalt,

München, den 17. Feb. 2004

 

  1. Was sind "steckengebliebene" Entschädigungen?

    Das Vermögensgesetz ist nach § 1 | lit a VermG auf "entschädigungslose Enteignungen" im Gebiet der ehemaligen DDR anwendbar, sofern kein Tatbestand des § 1 VIII VermG vorliegt, und begründet für sie nach § | 1, § 6 | 1 VermG den Rückgabegrundsatz oder ermöglicht eine Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Nach dem Wortlaut des § 1 | lit a VermG greift damit das Vermögensgesetz auch dann ein, wenn seinerzeit nach den in der DDR geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Enteignung ein Entschädigungsanspruch bestand, dieser aber nicht erfüllt worden ist, weil eine Festsetzung des Entschädigungsanspruchs nicht vorgenommen wurde oder eine Auszahlung des festgesetzten Entschädigungsbetrages unterblieben ist. Häufig sind nach der Verwaltungspraxis in der DDR Entschädigungsforderungen auch mit fiktiven, tatsächlich nicht bestehenden Gegenforderungen aufgerechnet worden. Aufgrund der Aufrechnung sind dann keine Entschädigungszahlungen geflossen. Etwa Enteignungen auf der Grundlage des Aufbaugesetzes oder des Baulandgesetzes sind wegen der beschriebenen Vorkommnisse in der DDR häufig nicht entschädigt worden. Nach dem Wortlaut des § 1 | lit a VermG fallen diese entschädigungslos gebliebenen Vermögenszugriffe ebenfalls In den Geltungsbereich des Vermögensgesetzes und lösen die dort oder im Entschädigungsgesetz vorgesehenen Wiedergutmachungsansprüche aus. In ständiger - rechtlich nicht unproblematischer (vgl. dazu näher: Wasmuth, VIZ 1993, 1ff.) - Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht den Anwendungstatbestand des § 1 | lit a VermG aber wesentlich enger aufgefaßt und verlangt, daß die Enteignung nicht nur entschädIgungsIos, sondern auch diskriminierend gewesen sein muß. Dies bedeutet: Die Enteignung muß zum einen entschädigungslos erfolgt sein. Zum anderen muß die DDR-Verwaltung den Betroffenen mit der Enteignung auch wesentlich anders behandelt haben als den Bürger mit Wohnsitz in der DDR. Der Tatbestand des § 1 | lit a VermG greift nach diesem begrenzten Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts im wesentlichen nur für Enteignungen, für die es in der DDR keine Entschädigungsregelung gab. Betroffen davon waren vor allem sog. Republikflüchtlinge oder Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Ansprüche auf nachträgliche Erfüllung des Entschädigungsanspruchs

    Aufgrund dieses Verständnisses des Vermögensgesetzes blieb die bloße Entschädigungslosigkeit des Vermögenszugriffs in der DDR bislang ohne Folgen, solfern die Vorenthaltung der Entschädigung ihrerseits ni cht diskriminierenden Charakter aufwies und dann möglicherweise wegen der unterbliebenen Entschädigung einen Rückgabeanspruch auslöste.

    Mit dem Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. 12. 2003 (BGBI 1 S. 2471) ist nunmehr auch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz erlassen worden. Es begründet Ansprüche auf Erfüllung in der DDR unterbliebener Entschädigungsleistungen in folgenden Fällen:

    • Ein nach den in der DDR anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen bestehender Anspruch auf Entschädigung ist nicht erfüllt worden (§ 1 I DDR-EErfG).
    • Entsprechend gilt das Gesetz auch, wenn in der SBZ für eine besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung ein Entschädigungsanspruch bestand (§ 1 II DDR-EErfG)

    Die Höhe des Entschädigungsanspruchs ergibt sich grundsätzlich aus dem Festsetzungsbescheid, den seinerzeit die DDR-Verwaltung erlassen hat. Fehlt ein solcher Bescheid, regelt § 1 III DDR-EerfG, nach welchen Kriterien die Entschädigungshöhe zu errechnen ist. Entschädigungsbeträge in Mark der DDR sind im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark und diese wiederum nach dem amtlichen Kurs auf Euro umzurechnen (§ 3 DDR-EerfG)

    Darüber hinaus haben auch Gläubiger von Rechten an einem Grundstück oder Gebäude, die bei lnanspruchnahme im Grundbuch eingetragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Erfüllung ihrer dem dinglichen Recht zugrunde liegenden Forderung aus der zu zahlenden Entschädigung, soweit sie noch keinen Ausgleich erhalten haben (vgl näher: § 2 DDR-EErfG).

    Ausgeschlossen sind Erfüllungsansprüche nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz, wenn der Berechtigte für den Verlust des enteigneten Vermögenswertes oder für die Entziehung des Entschädigungsanspruchs eine Leistung nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz, dem Augleichsleistungsgesetz oder dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat oder einen Anspruch begründet geltend machen kann

  3. Verfahren

    Die Ansprüche nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz sind gegenüber den zuständigen Vermögensämtern geltend zu machen. Bei Entschädigungen wegen der Enteignung von Unternehmen sind die Landesvermögensämter zuständig. Örtlich ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich das enteignete Grundstück oder Gebäude befindet, oder in dem das enteignete Unternehmen seinen Sitz hatte (§ 4 Satz 1 DDR-EErfG). Eine Aufstellung der zuständigen Behörden befindet sich bei Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II, B 100, § 35 VermG, Anhang. Für das Verfahren gelten im übrigen im Grundsatz die BestImmungen des Verrnögensgesetzes.

  4. Ausschlußfrist

    Ansprüche nach dem DDR-EntschädigungserfülIungsgesetz können nur bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (§ 5 Satz 1 DDR-EerfG). Nachträglich bei der zuständigen Behörde eingehende Anträge sind als unzulässig abzuweisen. Erfüllungsansprüche gehen mit Fristablauf auch unter. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Ausnahmen von der Fristversäumnis läßt die Rechtsprechung nur in wenigen, besonders gelagerten Fällen zu. Allerdings gilt ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entscheiden ist, ebenfalls als Antrag i.S. von § 5 Satz 1 DDR~EErfG (§ 5 Satz 2 DDR-EerfG).

Dr. Johannes Wasmuth
Rechtsanwalt

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