WiROZ

Schwarzbuch

Zahlenwerk , Agrarwirtschaft , Auswirkungen... ( 4 Kapitel )


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 1      -Grüne Woche 

20. Januar 2009

von Elisabeth Salomon


Die folgenden Überlegungen befassen sich mit der aktuellen Lage, wie sie sich für Alteigentümer darstellt, die als Nicht-Pächter Flächen gemäß § 3 Absatz 5 Ausgleichsleistungsgesetz erwerben möchten. Im Vordergrund steht dabei das Verständnis des begünstigten Flächenerwerbs als Wiedergutmachung für das durch die kommunistisch-stalinistische Verfolgung erlittene Unrecht.

Unter „Rahmenbedingungen" für den Flächenerwerb sollen hier keine Gesetzesvorgaben verstanden werden, sondern die Bedingungen, mit denen die Betroffenen tatsächlich konfrontiert werden.

 

Wesentlich dabei sind die extrem langen Bearbeitungszeiten

  • zum einen durch die Ämter für offene Vermögensfragen: Seit der Antragstellung auf Ausgleichsleistung 1994 sind bereits 15 Jahre vergangen - ein Ende der Abarbeitung der noch verbleibenden 11.000 Anträge ist erst in den 2020er Jahren, also nach weiteren 12-15 Jahren in Sicht -;

  • zum anderen durch die BVVG: Hauptproblem ist hier, dass Kaufanträge der Betroffenen nachrangig bearbeitet werden - Anträge anderer Käufergruppen (Pächter, Bieter bei Ausschreibungen) erhalten den Vorrang gemäß BVVG-interner Absprachen ohne gesetzliche Grundlage. Weitere Kaufhindernisse entstehen für die Betroffenen dadurch, dass sie per Gesetz keinen Anspruch auf bestimmte Flächen haben mit der Folge, dass Flächen von der BVVG meistbietend ausgeschrieben werden, obwohl bereits Kaufanträge für die fraglichen Flächen von Betroffenen vorliegen. Hinzu kommt die erforderliche Zustimmung des Pächters der Flächen zu dem Flächenerwerb durch die Betroffenen. Insgesamt ergibt sich eine weitere Zeitverzögerung von zum Teil zwei Jahren und mehr. Bedenkt man, dass durch das eben erläuterte Verfahren zur Flächenvergabe für die Betroffenen lediglich Flächen verbleiben, die z. B. bezüglich Arondierung und Bodengüte oft zweitrangig sind, so ergibt sich insgesamt eine eklatante Benachteiligung der Betroffenen gegenüber anderen Kaufinteressenten.

 siehe Anhang


Damit wird die Wiedergutmachung, die der Gesetzgeber mit der Möglichkeit des Flächenerwerbs bezweckt, entschieden in Frage gestellt.

Folge der extremen Zeitverzögerung von der Antragstellung auf Ausgleichsleistung 1994 bis zum Abschluss des Kaufvertrages für die Flächen, die im Rahmen der Wiedergutmachung dann letztlich erworben werden können, ist eine massive Reduzierung des gesetzlich verbürgten Erwerbsumfangs.

siehe Anhang

So ermöglichte 1994 die degressive Ausgestaltung der Ausgleichsleistung beispielsweise bei einer Ackerzahl von 47 bei verschiedenen entschädigungslos enteigneten Betriebsgrößen von 100 ha bis 1000 ha den Erwerb von 26 ha bis 60 ha im Rahmen der Wiedergutmachung. Dieser Erwerbsumfang ist bis 2008 auf etwa ein Drittel geschrumpft und liegt aktuell bei etwa 9 ha bis 20 ha.

 

siehe Anhang

       
       
     
     
Graphisch verfolgen lässt sich diese Entwicklung an Hand des dargestellten Blockdiagramms: Während in den Jahren von 1994 bis 2005 der Erwerbsumfang mit nur minimalen Schwankungen um den Ausgangswert pendelt, nimmt der Erwerbsumfang in den wenigen Folgejahren bis 2008 rapide ab - bis auf etwa ein Drittel des Ausgangswertes.

 siehe Anhang

 

Damit stellt sich die Frage: Welche Erwartungen kann an die Wiedergutmachungsleistung bis zum Jahr 2020 gestellt werden, wenn der Rest der Ausgleichsleistungsbescheide fertig gestellt ist. Eine Frage, die nicht beantwortbar ist.

Bereits durch die jetzige Tendenz kehrt sich die Wiedergutmachung in eine weitere Enteignung um.

Durch die kombinierte Darstellung des Erwerbsumfangs und des EALG-Kaufpreises im Verlauf der Jahre wird augenfällig, dass die rasante Preisentwicklung auf dem Bodenmarkt der BVVG der Grund für den Rückgang des Erwerbsumfangs ist - schließlich ist zu bedenken, dass der finanzielle Rahmen für den begünstigten Flächenerwerb durch den Ausgleichsleistungsbescheid (gekürzte Bemessungsgrundlage) fest steht. Damit wird aber auch unmissverständlich klar, dass die Wiedergutmachungsleistung unabhängig von aktuellen Preisentwicklungen auf dem Bodenmarkt festgestellt werden muss: Die Preisdynamik des Bodenmarktes ist als Maßstab für Wiedergutmachungsleistungen nicht geeignet.

 siehe Anhang

 

Die soeben vorgestellte Praxis des Flächenverkaufs an die Kompensationsberechtigten führt dazu, dass der Erwerbsumfang einerseits aufgrund des extrem gestiegenen Kaufpreises erheblich eingeschränkt wird, andererseits aber auch durch die Diskrepanz zwischen hohem Kaufpreis und relativ niedrigem Pachtpreis - langfristige Pachtverträge müssen vom Käufer übernommen werden - der Flächenerwerb aus finanziellen Gründen zunehmend weniger realisiert werden kann. In beiden Fällen verbleiben die Flächen bei der BVVG zur freien Verfügung. Dies bedeutet in der Regel: Ausschreibung der bei der BVVG verbliebenen Flächen zum Höchstgebot.

Welche Folgen ergeben sich daraus?

  • Pachtflächen, die den landwirtschaftlichen Betrieben vor Ort durch den Verkauf an Kompensationsberechtigte langfristig erhalten blieben, werden diesen Betrieben entzogen: Bei der Ausschreibung der Flächen zum Höchstgebot erhalten sehr häufig nicht Betriebe vor Ort den Zuschlag, sondern oft großräumig strukturierte Unternehmen. Daraus resultieren weitere Probleme: Das Interesse dieser Unternehmen gehört nicht der lebenswerten Erhaltung der ländlichen Räume, sondern ist allein auf den Boden fokussiert - ganz im Gegensatz zu den vor Ort wirtschaftenden Betrieben. Damit wird ein weiterer Mosaikstein für einen funktionierenden ländlichen Raum in den ostdeutschen Bundesländern abgerissen. Dieser agrar- und sozialpolitische Aspekt findet in dem angesprochenen Zusammenhang bisher kaum Berücksichtigung und muss in künftige Überlegungen wesentlich stärker einbezogen werden.

  • Die Kompensationsberechtigten werden erheblich und unwiederbringlich geschädigt, die Intention des Gesetzgebers zur Wiedergutmachung wird ad absurdum geführt.

 

Dennoch gibt es Lösungsansätze, die für die Kompensationsberechtigten - sie stehen hier im Vordergrund -ein Minimum an Gerechtigkeit wieder herstellen könnten. Möglichkeiten bieten sich im Rahmen der aktuellen Novellierung des EALG, wobei aus bereits besagten Gründen wesentlich ist, dass die Wiedergutmachungsleistung vollständig von der Entwicklung der Bodenpreise abgekoppelt wird.

 

  • Als grundsätzliche Lösung ist die Rückführung des Erwerbspreises auf die ursprüngliche Fassung des EALG von 1994 denkbar, sie würde für alle Kompensationsberechtigten maximale Gerechtigkeit bieten.

  • Als Kompromisslösung ist allerdings auch die Festlegung des Erwerbspreises zu einem Stichtag denkbar, der vor dem dramatischen Preisanstieg liegt. Damit würde insbesondere auch für diejenigen Betroffenen der Anspruch auf begünstigten Flächenerwerb gesichert, die noch immer auf ihre Ausgleichsleistungsbescheide warten müssen.

Beide Vorschläge bieten die Chance, einen weiteren Verfall der Wiedergutmachungsleistung aufzuhalten. Die Umsetzung durch den Gesetzgeber würde den Betroffenen signalisieren, dass moralische Grundsätze Bestand haben - ein minimaler Anspruch, der den Betroffenen nicht verwehrt werden darf. 

 

 2    Vortrag  von M. Gr. von Schwerin

 siehe im Anhang  " Preussische Gesellschaft Vortrag " + "Erosion des Rechtsstaates"

 

 3     Vortrag von M. Gr. von Schwerin in Travemünde

 siehe im Anhang "Travemünde"

 

4-    Zur Orientierung , aus den Zahlenangaben der BVVG

  siehe Anhang  Agrarfrage

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PräsentationBodenforum2.ppt184.5 Ko
Preussische Gesellschft- Vortrag.ppt508.5 Ko
Travemünde(2).ppt2.17 Mo
Aktuelle Prob. der Priv.....pdf734.15 Ko
Erosion des Rechtsstaates.pdf308.37 Ko