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Schwarzbuch

FlErwÄndG : Folge : Hübner-Brief und der Brief von E. Salomon dem Fraktionsvorsitzenden der SPD Herrn Dr. Peter Struck


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Hübner hatte am 13.Mai die Blockadehaltung des Bundesministeriums der Fianzen und der SPD-Mitglieder im Haushaltsausschuss, die zum vorläufigen Scheitern des Gesetzentwurfs geführt hatte,u.a. so „begründet“ (Auszug): ....“Wir versuchen, bei der überaus schwierigen Frage ( ?!Wieso? Anm.ARE) der Verwertung der restlichen Flächen der TLG ( Anm.ARE: er meint BVVG) das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen zum Erwerb berechtigten Gruppen zu wahren. Eine „alles oder nichts“ Strategie ( Anm.ARE :Wieso das??) kann bei so diffizilen Verhältnissen nicht zielführend sein. Im Gegenteil könnte die mit der Blockade der Verhandlungen um das FlErwÄndG verbundene Verzögerung (Anm.,ARE: gemeint ist die Haltung der Union zur Verteidigung der Stichtagsregelung = Konformität zum Willen des Gesetzgebers des EALG)) die Folge haben, dass die 2009 auslaufenden Beihilferegelungen für den begünstigten Flächenerwerb durch die Alteigentümer ungenutzt verstreichen.“ - Hierzu ARE:Wie man deutlich sieht, hier geht einiges durcheinander bzw. am Sachverhalt total vorbei. Will der Obmann der SPD im Haushaltsausschuss womöglich im Grunde die 1994 von der SPD mit beschlossene EALG- Gesetzesbestimmung des § 3 Abs. 5 am liebsten streichen, um die Kompensationsberechtigten erneut zu benachteiligen ? Was sagt Peter Struck zu solchem Text? Und: Kann man nicht bei Unkenntnis eines Sachverhalts vor dem Schreiben mal fragen und sich in Umrissen kundig machen? are

 

Brief von Elisabeth Salomon 
An den
Fraktionsvorsitzenden der SPD
Herrn Dr. Peter Struck
Fraktionsvorsitzenden persönlich


Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
Unser Schreiben vom 29.04.2008


Sehr geehrter Herr Dr. Struck,


für die Beantwortung unseres Schreibens vom 29.04.2008 durch den
stellvertretenden Vorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion, Herrn Klasse Hübner, bedanken
wir uns. Dennoch möchten wir Sie gerne auch persönlich über den weiteren
Verlauf unserer Korrespondenz informieren.

Das Antwortschreiben von Herrn Hübner vom 13.05.2008 gibt uns Anlass, einige
offensichtliche Missverständnisse in der Sache zu klären, die wahrscheinlich
in Folge der wenig differenzierten Betrachtungsweise durch MdB Ernst Bahr
entstanden sind.
* Die Erwerbsbedingungen für die Opfer der stalinistischen Bodenreform
haben sich nach 1999 nicht verbessert - wie irrtümlich angenommen -, sondern
verschlechtert, da ohne Zwang durch EU-Recht die Bodenreformopfer mit den
Pächtern bezüglich des Preisnachlasses beim Flächenerwerb gleich gestellt wurden.
Dadurch hat sich der Preisnachlass von ursprünglich 50 % auf 35 % reduziert.
Die EU-Vorgaben wurden damals zu ungunsten der Bodenreformopfer umgedeutet. Dies
darf bei der jetzt anstehenden Novellierung nicht wiederholt werden. Der
35%ige Preisabschlag, der für Pächter als Subventionsempfänger gilt, ist nicht die
Meßlatte für den Wiedergutmachungsanspruch von Opfern der Bodenreform als
Kompensationsberechtigte.
* Von einem Gleichgewicht der zum Erwerb berechtigten Gruppen, von dem
Herr Hübner ausgeht, kann kaum gesprochen werden: Pächter entscheiden selbst -
langfristige Pachtverträge vorausgesetzt -, wann und zu welchen Preisen sie
die Flächen erwerben. Sie hätten bereits Flächen erwerben können. Auch bei
steigenden Bodenpreisen nimmt der mögliche Erwerbsumfang an Fläche nicht ab:
Entscheidend ist der wirtschaftliche Erfolg des Betriebes, wieviel Fläche trotz
steigender Bodenpreise erworben werden kann. Die Opfer der Bodenreform können
erst nach Fertigstellung der Ausgleichsleistungsbescheide Flächen erwerben, was
sich noch bis in die 2020er Jahre hinziehen kann. Da der Geldbetrag fest ist,
kann dann mit steigenden Bodenpreisen immer weniger Land erworben werden - der
ursprüngliche Wiedergutmachungsgedanke des Ausgleichsleistungsgesetzes geht
damit verloren, wie wir bereits erläutert haben im Zusammenhang mit der
Begründung für die Stichtagsregelung. Im Übrigen können die Opfer der Bodenreform nur
maximal 300.000 Ertragsmesszahlen erwerben, Pächter dagegen 600.000. Ein
Alteigentümer kann also bestenfalls halb so viel Fläche erwerben wie ein Pächter.
Auch haben Pächter bei der Auswahl der Flächen Priorität vor den Opfern der
Bodenreform. Alteigentümer sind also weitestgehend im Nachteil und nicht im
"Gleichgewicht" mit anderen Gruppen, die zum begünstigten Erwerb berechtigt sind.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass offenbar bezüglich des Wiedergutmachungsanspruchs eine Regelungslücke besteht, die zur Folge hat, dass der Anspruch immer
weiter verfällt. Sie könnte jetzt im Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben zum
Flächenerwerbsänderungsgesetz geschlossen werden.

Es ist daher für uns nicht verständlich, warum sich große Teile der
SPD-Fraktion so vehement dagegen sträuben, den Wiedergutmachungsanspruch von Opfern
der stalinistischen Bodenreform durch die Festlegung eines Stichtages
festzuschreiben, da dies schon allein aus Gründen der Gleichbehandlung der Betroffenen
geboten ist. Es ist auch keinesfalls so, dass die Betroffenen eine "alles oder
nichts"Strategie verfolgen. Im Gegenteil: Ein Alteigentümer, der sich für den
begünstigten Flächenerwerb entsprechend der Stichtagsregelung entscheidet, muß
auf die ihm zustehende Verzinsung seines monetären Anspruchs verzichten - so
sieht es jedenfalls der Entwurf vor -, so dass auf diese Weise durchaus auch
Aspekten eines ausgewogenen Haushalts Rechnung getragen wird.


Die genannten Aspekte haben wir auch Herrn Hübner zur Kenntnis gebracht und
zur weiteren Klärung ein persönliches Gespräch angeregt.


Für Ihr Verständnis danken wir und verbleiben
mit freundlichem Gruß

Elisabeth Salomon - Vorstand
Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V.
Tel. 039392/81559
Fax 039392/91450
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