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Schwarzbuch

Bundesgerichtshof: Mißbrauch, sittenwidrig , eines Rechtsstaats unwürdig, nichtig- J. Fr. Z-


Fiskus muß „Bodenreformland“ an Erben herausrücken

Von: Klaus Peter Krause

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen das Land Brandenburg schlägt Wellen. Das Land muß Grundstücke wieder herausrücken, die es sich bis Oktober 2000 rechtswidrig angeeignet hatte. Es geht um einstiges „Bodenreformland“. Zu DDR-Zeiten haben viele DDR-Bürger solches Land geerbt.

Aber nach der deutschen Einheit von 1990 hat der Fiskus der neuen Bundesländer den meisten von ihnen das Eigentum daran wieder entzogen, indem sich das jeweilige Land als „besserberechtigt“ ausgab und die Erben als „nicht zuteilungsberechtigt“ darstellte. So wurden diese Erben gezwungen, ihren Grund und Boden, also meist den wesentlichen Teil ihres kleinen Vermögens, an den Staat abzutreten.

Aber den Ländern gelang es nicht immer, die Erben, denen sie die Grundstücke wieder wegnehmen wollten, rechtzeitig ausfindig zu machen. Denn das mußte vor dem 2. Oktober 2000 geschehen sein. Die Frist hatte den Sinn, Rechtsfrieden herzustellen.

Länder ließen sich als Eigentümer eintragen

Da die Länder sahen, daß sie es bis dahin nicht immer schaffen würden, alle Erben zu finden, verfielen sie darauf,  sich zum gesetzlichen Vertreter dieser Erben bestellen zu lassen. In dieser Vertretereigenschaft übertrugen sie die Grundstücke kurzerhand an sich selbst und ließen im Grundbuch sich als Eigentümer eintragen. So war auch Brandenburg in diesem jetzt aktuellen Fall vorgegangen.

Zwei Brüder hatten zusammen mit ihrer Mutter von ihrem Vater einstiges Bodenreformland in Straußberg geerbt. Gestorben war der Vater im Oktober 1989, im Grundbuch blieb er eingetragen. Das Land Brandenburg wußte von dem Land, gab aber an, die Erben nicht zu kennen.

Doch wollte es sich auch an diesem Land das Eigentum sicherm. Weil ihm dafür aber wegen der drohenden Verjährungsfrist die Zeit davonlief, ließ es sich vom Landkreis Märkisch-Oderland im Juli 2000 zum gesetzlichen Vertreter des nicht bekannten Eigentümers bestellen und im September 2000 die Grundstücke notariell übertragen. Der Notarin sagte es, der Eigentümer sei unauffindbar. Der Landkreis genehmigte die Eigentumsübertragung. 2002 wurde das Land im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

 

Zwei Brüder um ihr Erbe gebracht

Als die Erben, die beiden Brüder Horst und Egon Netzel, davon erfuhren, drangen sie darauf, das Grundbuch zu berichtigen und rechtmäßig sie als Eigentümer einzutragen. Sie mußten diesen Anspruch einklagen. Das Landgericht wehrte ihre Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt. Aber Brandenburg legte dagegen Berufung ein, begehrte beim BGH Revision - und fiel dabei gründlich auf die Nase. Die Entscheidung stammt vom 7. Dezember vergangenen Jahres (V ZR 65/07), ist aber erst jetzt bekannt geworden.

Das oberste Zivilgericht  läßt es an Deutlichkeit gegenüber Brandenburg nicht fehlen. Es legt ihm „Mißbrauch der verliehenen Vertretungsmacht“ zur Last. Schon deshalb schulde Brandenburg den Klägern, der beantragten Grundbuchberichtigung zuzustimmen.

Die Auflassung der Grundstücke an sich selbst sei nicht wirksam und daher nichtig. Das Gericht bezeichnet die Auflassung, also den Vollzug des Eigentumswechsels im Grundbuch, sogar als sittenwidrig. Dies deswegen, weil Brandenburg einseitig seine eigenen Interessen und Ansprüche durchgesetzt hat.

"Inhaltlich falsch"

Die Begründung für die Auflassung an sich selbst „erfolgte ins Blaue hinein und war inhaltlich falsch“, schreibt das Gericht in der Urteilsbegründung. Sie sei allenfalls geeignet gewesen, den Landkreis zu täuschen. Die Begründung für die Auflassung sei mit Brandenburgs Verpflichtungen gegenüber den Brüdern unvereinbar. Brandenburg habe den Interessen der Brüder und ihrer Mutter „grob zuwider“ gehandelt.

Auch hält das Gericht dem Land ein „eines Rechtsstaates unwürdiges Verhalten“ vor, „das nachhaltig an die Praxis der Verwalterbestellung der DDR erinnert“. Und Brandenburgs Meinung, die Brüder hätten ihren Anspruch auf die Grundbuchberichtigung deswegen verwirkt, weil sie die Berichtigung über Jahre hin nicht  veranlaßt hätten, bezeichnet  das Gericht schließlich noch als  „bemerkenswert abwegig“.

An sich hätte Brandenburg einen Anspruch auf die Grundstücke dann gehabt, wenn es ihm gelungen wäre, die Erbfolge nach dem Tod des Vaters Netzel und die fehlende „Zuteilungsfähigkeit“ der Kläger und ihrer Mutter rechtzeitig in Erfahrung zu bringen. Denn nach der (rechtlich und moralisch allerdings haarsträubenden) Gesetzeslage galt das Land als „besserberechtigt“ und die Erben als „nicht zuteilungsfähig“.

 

Brandenburg muß fiskalisches Beutegut herausgeben

Doch weil ihm das nicht gelang, verfiel es auf den Ausweg, sich zum Vertreter der Eigentümer bestellen zu lassen. Damit aber, so rügt das Gericht, habe Brandenburg „die durch Verjährungsbestimmung beabsichtigte Sicherung des Rechtsfriedens“ aushebeln wollen.

Brandenburg muß also nicht nur fiskalisches Beutegut wieder herausgeben, sondern sieht sich auch öffentlich als Rechtsbrecher gebrandmarkt. Außerdem hat der BGH über einen Präzedenzfall entschieden. In Brandenburg wie auch in den vier anderen neuen Bundesländern gibt es viele tausend gleicher Fälle.

Von 1996 bis 2000 hat das Land, wie sein Finanzministerium auf Anfrage bekundet, mit „flächendeckender Recherche“ rund 80 000 Eigentürmer von Bodenreformland ausfindig gemacht. Gegenüber rund 63.000 davon hatte es keine Handhabe auf eine Herausgabe des Landes.

Das Finanzministerium reagiert

In rund 17.000 Fällen hat sie einen Anspruch geltend gemacht. Bis zu 10.000 davon waren Ansprüche gegenüber unbekannten Eigentümern. „Wieviele uns davon jetzt beschäftigen werden, ist völlig offen“, sagt der Pressesprecher des Ministeriums, Ingo Decker.

Brandenburgs Finanzministerium kennt die BGH-Entscheidung seit der Verkündung am 7. Dezember 2007, die schriftliche Urteilsbegründung seit dem 25. Januar. Diese habe es erst abwarten wollen, um über seine Reaktionen auf den Richterspruch zu entscheiden. Das Land gibt sich bußfertig, bestreitet die Bereicherungsabsicht und beeilt sich nun zu handeln.

Am 4. Februar gab es seine Entscheidung und ein „Fünf-Punkte-Paket“ bekannt. 1. Es wird seine noch nicht vollzogenen Anträge auf Grundbucheintragung zurücknehmen. 2. Ist das Land schon eingetragen und tauchen die Eigentümer oder deren Erben noch auf, überträgt es ihnen das Eigentum zurück, und zwar auch dann, wenn sie nicht „besserberechtigt“ sind.

3. Tauchen diese nicht auf, wird das Land die Flächen absondern und sie wie ein Treuhänder zugunsten der unbekannten Eigentümer bewirtschaften. 4. Um bisher übersehene Eigentümer oder deren Erben noch ausfindig zu machen, wird das Land in der Regionalpresse entsprechende Aufrufe veröffentlichen. 5. Zusammen mit dem Justizministerium will es eine „Arbeitshilfe für die Grundbuchämter“ zum Umgang mit den verschiedenen Fallgestaltungen entwickeln.