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Schwarzbuch

Neuzelle - Brandenburg : Nachhaltigkeit? Eigentumsentzug – Wasserrecyclinganlagen im ländlichen Raum verboten


Erklärung der ARE übergeben an Ministerpräsident Woidke am 8. August von Doris Groger

 

Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V.
Zusammenschluß von Opfern und Geschädigten
14 Aktionsgruppen in den Bundesländern – Kontaktstelle zur EU

Brandenburg: Nachhaltigkeit? Eigentumsentzug – Wasserrecyclinganlagen im ländlichen Raum verboten

Ist-Zustand:

Ein entschädigungsloser Eigentumsentzug beim beweglichen Eigentum Wasser unter Bruch von  Art.14 (3) GG wird flächendeckend angewandt.

Ein praktisches Verbot für Wasserrecycling wird von Wasser-/Abwasserverbänden bzw. von Ämtern verhängt, obwohl die Recyclinganlagen amtlich bescheinigt Badewasser nach der EU-Norm produzieren, endliche Ressourcen wie Wasser und Energie schonen und eine Wertschöpfung im Kleinen darstellen.

Zwangsgelder, Zwangsanschlüsse bis zu drei Mal pro Grundstück mit bis zu einer halben Hundertschaft Polizei und SEK inklusive Abriegelung eines halben Dorfes mit allen Feldwegen und Straßen im Morgengrauen ereignen sich in Brandenburg.
Unbeanstandete Ratsbeschlüsse für Recyclinganlagen werden mithilfe von Zwangsbaggerung eines ganzen Dorfes durch Verwaltungsbehörden, Polizei und Gerichte ignoriert und damit Art.28 (2) GG willkürlich außer Kraft gesetzt.
Wesentliche Aspekte eines vom damaligen Umweltminister Platzeck in Auftrag gegebenen  Gutachtens für das dünnbesiedelte Flächenland Brandenburg werden vom Umweltminister und und den damaligen Innenministern Ziel und Schönbohm ebenfalls ignoriert.

Als Grundlage für dieses praktische Wiederverwertungsverbot diente bisher §15 (1) BbgGO (später in § 15 geändert), der einen Anschluss- und Benutzungszwang als Kann-Bestimmung vorsah. Ziffer (2) betont, dass Anlagen mit einem höheren Umweltstandard von diesem Zwang ausgenommen werden können.
Grundsätzlich wird bisher diese Kann-Bestimmung zu einer Art unausweichlichem Ur-Zwang. Ein höherer Umweltstandard wird flächendeckend als nicht entscheidungserheblich hingestellt.

Die für die Bürger praktisch verbotene EU-Richtlinie Kommunales Abwasser 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 fordert in Art.12: „Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.“

Die für die Bürger praktisch verbotene brandenburgische Kommunalabwasserverordnung als Umsetzung der o.g. EU-Richtlinie fordert in §7 Abs.2: „Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.“

Das für die Bürger praktisch verbotene Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz legt in §2 fest, dass Abfälle als edelste Variante zu vermeiden, als zweitbeste Variante wiederzuverwerten sind. Im Anhang IIB Verwertungsverfahren heißt es unter Ziffer R3: „Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe … einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren“ und unter Ziffer R10: „Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie“.

Mein eigener für mich und alle anderen Bürger praktisch verbotene Brandenburger Verfassungsgerichtsbeschluss VfGBbg 11/06 führt unter „Gründe“ aus: „ … Sie bleibt berechtigt, das bezogene Frischwasser mehrfach zu nutzen ...“.

Die Landesregierung antwortet auf die Kleine Anfrage Nr.1402 mit der Drucksache 3/3871: „Nein, es gibt keine Rechtsvorschrift, die eine Abwasserentsorgung durch einen Anschluss an einen Abwasserkanal ausdrücklich vorschreibt. … Eine Kanalisation ist nicht notwendig, wenn durch andere Lösungen das gleiche Umweltschutzniveau gewährleistet wird.“ (wird für die Bürger praktisch ignoriert)

diverse andere Landtagsbeschlüsse zu Nachhaltigkeit, Wasser, Abwasser, Recycling, Schutz endlicher Ressourcen … (werden praktisch ignoriert)

Verwaltungsrichter schweigen nicht genehme Ratsbeschlüsse tot. Sie erklären, dass das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz nicht für einzelne Bürger sonder nur für Firmen, Unternehmen existent sei und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen dürfe nicht durch den Bürger erfolgen!

Wir fordern:

  • ein Ende des entschädigungslosen Eigentumentzuges
  • die Korrektur von unbeanstandeten boykottierten Ratsbeschlüssen
  • das Recht, o.g. Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse und Richtlinien einhalten zu dürfen
  • ein Ende der vielfach praktisch Rechtsbeugung bedeutenden Rechtsprechung die o.g. rechtlichen Grundlagen betreffend
  • ein Ende der maßlosen Verschleuderung von Fördermitteln für unökologische, überdimensionierte und überteuerte öffentliche Abwasseranlagen im dünnbesiedelten ländlichen Raum
  • das Recht auf private Wertschöpfung
  • ein Ende der übermäßigen Nährstoffeinträge (Stickstoff, Phosphor) in Vorfluter, Flüsse, Nord- und Ostsee
  • die Achtung von Beschlüssen des BbgVerfG als höchste Instanz im Land (besonders durch Verwaltung und untergeordnete Gerichte)
  • ein Ende, Bürger gefügig machen zu wollen gegen o.g. rechtliche Grundlagen mit Zwangsgeldern, Ersatzvornahmen, Pfändungen, Grundbucheintragungen, Denunzierung beim Arbeitgeber als Terrorverdächtige, die nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stehen, gerichtliche Diffamierung als Querulanten, Zwangsversteigerungen ...

Neuzelle, August 2014

(zusammengestellt von Doris Groger, Sprecherin für den erweiterten Vorstand des ARE-Teams, ehrenamtliche Bürgermeisterin der Gemeinde Briesensee seit 1998, des Ortsteils Briesensee, Gemeinderatsmitglied der Gemeinde Neu Zauche bis 2014)