WiROZ

Schwarzbuch

Aus dem Beitrag für die Sondertagung am 27. Juni in Potsdam von Dr. Wasmuth


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Unterbliebene Aufarbeitung des systematischen Missbrauchs repressiver Entnazifizierung im Rahmen der „Wirtschafts- und Bodenreform“

 

Von Rechtsanwalt Dr. Johannes Wasmuth, München

Beitrag aus Anlass der „Sondertagung ARE/FRE“ am 27.Juni 2012 in Potsdam,

Haus der Brandenburgisch-Preußischen Geschichte

I. Notwendigkeit der Untersuchung

Derzeit werden rechtsstaatliche Versäumnisse der Aufarbeitung des SED-Unrechts in einer Beitragsserie der Zeitschrift für offene Vermögensfragen (ZOV) aufgezeigt.1 Sie betreffen häufig Einzelfälle. Dennoch kommen dabei systematische Fehlverständnisse zum SED-Verfolgungsgeschehen oder grundlegende Fehler bei der Anwendung des geltenden Wiedergutmachungsrechts zum Tragen. Solche Fehler unterlaufen im übrigen nicht immer sämtlichen Gerichten, die mit der Wiedergutmachung für SED-Unrecht befasst sind.

Davon unterscheiden sich substantiell die Defizite bei der Aufarbeitung des stalinistischen Missbrauchs der repressiven Entnazifizierung im Rahmen des als „ Wirtschafts - und Bodenreform “ bezeichneten Unrechtsgeschehens. Die gesetzlich vorgesehene Aufarbeitung dieses Unrechts ist bis heute flächendeckend unterblieben. Kein Gericht hat die Fakten dieser Unrechtsaktionen ermittelt und festgestellt.

Immerhin stellt die Rechtsprechung inzwischen nicht mehr ernsthaft in Frage, dass die Ausgrenzung der Betroffenen als „Kriegs- und Naziverbrecher“ politische Verfolgung war. Kein Gericht hat aber die deshalb gesetzlich vorgesehene Rehabilitierung ausgesprochen.2 Bislang ist kein Schuldvorwurf als „Kriegs- und Naziverbrecher“ aufgehoben worden.3 Niemand wurde wegen des ihm gegenüber praktizierten Berufsverbots berufsrechtlich rehabilitiert. Keinem Betroffenen wurde bescheinigt, dass seine Aberkennung des Wahlrechts wesentlich rechtsstaatswidrig war. Flächendeckend unterblieben ist auch die Rehabilitierung wegen der Entziehung des betrieblichen und privaten Vermögens. Statt dessen wurden allenfalls Ausgleichsleistungsansprüche gewährt, obgleich der Gesetzgeber sowohl im Ausgleichsleistungsgesetz4 selbst als auch in den Gesetzesmaterialien5 ausdrücklich klargestellt hat, dass dieses Gesetz keine Rehabilitierung regelt und deshalb für verfolgungsbedingt eingetretene Vermögensschädigungen überhaupt nicht gilt. Die verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgerichte rehabilitieren inzwischen lediglich die Vertreibung der Betroffenen von Haus und Hof. Dies geschieht aber aus dem Zusammenhang gerissen und mit der ausdrücklichen Betonung, dass die Vermögenseinziehung, deren Durchsetzung die Vertreibung diente, nicht zu rehabilitieren sei.6 Im übrigen werden Betroffene, die im Rahmen der Verfolgungsaktionen von deutschen Organen dem sowjetischen NKWD als „Kriegs- und Naziverbrecher“ gemeldet und deshalb über viele Jahre interniert wurden, was ein Drittel der Betroffenen nicht überlebt hat, nach Maßgabe des russischen Rehabilitierungsgesetzes7 rehabilitiert. Beide Teilrehabilitierungen jedoch zeichnen sich dadurch aus, dass sie für den Betroffenen folgenlos bleiben.

Die flächendeckende Verweigerung der gesetzlich angeordneten Aufarbeitung dieser Unrechtsvorgänge, die zu den schlimmsten Verletzungen elementarer Menschenrechte zählen, die das SED-Regime begangen hat, hat die Rechtsprechung inzwischen mit einem kaum noch zu überblickenden Gewirr von Begründungsansätzen zu rechtfertigen gesucht. Rechtsstaatlichen Anforderungen werden sie freilich nicht annähernd gerecht. Deshalb ist es an der Zeit, endlich Licht in ein rechtsstaatlich besonders dunkles Kapitel stalinistischen Terrors und der Ausflüchte zu bringen, mit denen dieser Terror durch bundesdeutsche Gerichte weiterhin mit dem Ziel ignoriert wird, die gesetzlich angeordnete Rehabilitierung flächendeckend zu verweigern.i

II. Verbreitete Fehlvorstellung über das Unrechtsgeschehen

Wesentlicher Grund für die flächendeckend unterbliebene rechtsstaatlich angeordnete Aufarbeitung sind nicht nur in der Bevölkerung der ehemaligen DDR fest zementierte Mythen und Fehlvorstellungen als Ergebnis einer jahrzehntelang betriebenen kommunistischen Propaganda, mit der das Unrecht verharmlost und gezielt verschleiert wurde.8 Die Irreführung kulminiert in der grossbräuchlichen Verwendung der an sich positiv besetzten Begriffe „Wirtschaftsreform“ und „Demokratische Bodenreform“. Tatsächlich hatte das verübte Unrecht mit dem, was mit diesen Begriffen gemeint ist, schlicht nichts zu schaffen. Den davon Betroffenen gegenüber ging es den kommunistischen Machthabern niemals um eine gerechte Verteilung von Wirtschaftsgütern oder von Grund und Boden. Vielmehr verfolgten die stalinistisch geprägten Kommunisten gegenüber Industriellen, Gewerbetreibenden und Landwirten mit größeren Höfen ausschließlich das Ziel des erbitterten, schärfsten Klassenkampfes im marxistisch-leninistischen Sinn.ii Danach sollten die Angehörigen dieser Klassen wirtschaftlich, gesellschaftlich und politisch vollständig ausgerottet und vernichtet werden.iii Dabei wurde auch ihre physische Vernichtung bewusst in Kauf genommen.iv Zur Durchführung dieses Klassenkampfes wurde ein repressives, extralegal agierendes und von der SED gesteuertes Verfolgungsinstrumentarium installiert. Danach wurden die Betroffenen als „Kriegs- und Naziverbrecher“ repressiert. Diese Verfolgung beruhte auf der in den 1930iger Jahren von der KPD entwickelten Ideologie des kommunistischen Antifaschismus.

An diesem Unrecht, das mit einer gerechten Umverteilung von Wirtschaftsgütern schlicht nichts zu tun hat, lassen die seit 1945 verbreitete Programmatik und die gegenüber den Betroffenen ergriffenen, existenzvernichtenden Maßnahmen, die weit über den restlosen Zugriffe auf ihr betriebliches Vermögen hinausgingen, nicht den geringsten Zweifel. Dies gilt etwa für die hoheitliche Beschuldigung als schwerstkriminelle „Kriegs- und Naziverbrecher“, vollständig praktizierte Berufsverbote, die Aberkennung des Wahlrechts und anderer gesellschaftlich-politischer Rechte, die Sippenhaft, die Vertreibung von Haus und Hof oder die Denunziation gegenüber sowjetischen Stellen mit dem Ziel der jahrelangen Internierung mit häufiger Todesfolge.

Auch soweit im Bereich der sog. „Bodenreform“ die später teilweise erfolgte Verteilung von Bodenflächen an landarme und landlose Bauern sowie Vertriebene als Beleg für den Charakter als Bodenreform hergenommen wird,v relativiert dies den existenzvernichtenden, der Ausrottung dienenden Klassenkampf mit den Mitteln des systematisch praktizierten Missbrauchs eines repressiven Entnazifizierungsinstrumentariums in keiner Weise. Ohnehin diente die Umverteilung primär der Propaganda zur Rechtfertigung des klassenkämpferischen Verfolgungsgeschehens und zur Werbung für die Sache des Kommunismus auf dem Lande. Tatsächliches Ziel des revolutionären Geschehens war die Aufteilung des Landes an Neubauern jedoch nie. Vielmehr galt sie nur als kurzfristige Zwischenlösung auf dem Wege zur ab 1952 brutal durchgesetzten Zwangskollektivierung der ab 1945 entstandenen Neusiedlerhöfe.vi

III. Drei unterschiedliche Grade von SED-Unrecht

Weshalb ist es für die gesetzlich vorgesehene Wiedergutmachung von entscheidender Bedeutung, das tatsächliche Unrechtsgeschehen der im Rahmen der “Wirtschafts- und Bodenreform” betriebenen Verfolgungsaktionen im einzelnen zu ermitteln und es nicht bei den landläufig bekannten, von der SED-Propaganda gespeisten Verharmlosungen zu belassen? Die Antwort ergibt sich aus der Struktur der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Wiedergutmachung und den geltenden Wiedergutmachungsgesetzen. Danach gilt es, drei Grade von Unrecht des SED-Unrechts auseinanderzuhalten. Sie lösen jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen aus:

  • Das schlimmste SED-Unrecht erfasst die sogen.“Radbruchsche Formel“. Solches Unrecht kann im Rechtsstaat per se nicht anerkannt werden und ist daher nichtig.

  • SED-Unrecht der politischen Verfolgung müssen die Betroffenen nicht hinnehmen. Es löst einen Rehabilitierungsanspruch aus und zwar auch dann, wenn die Verfolgung in der Zeit vom 8.5.1945 bis zum 7.10.1949 erfolgt ist. Mit der Rehabilitierung wird der Unrechtsakt regelmäßig aufgehoben.

  • Der rein objektbezogene (entschädigungslose) Zugriff auf einzelne Vermögenswerte schließlich bleibt wirksam. Nach Maßgabe des Rechts der offenen Vermögensfragen gibt es aber einen Anspruch auf Rückübertragung, Erlösherausgabe oder Entschädigung.

1. Verstoß gegen die Radbruchsche Formel

Bereits bei der Aufarbeitung des Unrechts des NS-Regimes hat das BVerfG9 entschieden, dass es derart schwerwiegende Unrechtsvorgänge gegeben hat, die im Rechtsstaat per se nicht anerkannt werden können. Sie müssen daher als nichtig behandelt werden. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht ( BVerfG) ausdrücklich auch die Ausbürgerung und den entschädigungslosen Vermögensentzug gegenüber Juden nach Maßgabe der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz10 gerechnet. Diese Maßnahmen waren Teil einer Verfolgung, mit der die Betroffenen wirtschaftlich und/oder physisch ausgeschaltet und vernichtet werden sollten. Gegen die Radbruchsche Formel verstoßen diese Maßnahmen ausdrücklich auch, wenn den verfolgten Juden trotzdem die Flucht ins Ausland gelungen war. Soweit zuvor die Fachgerichte von der Wirksamkeit dieser Maßnahmen ausgegangen waren, ist das BVerfG dem mit der Vorhaltung entgegengetreten, damit sei der gegenüber Juden im NS-Regime bestehende Verfolgungszusammenhang nicht beachtet worden.

BVerfG und BGH haben im übrigen keinen Zweifel daran gelassen, dass derart elementares Unrecht auch durch das SED-Regime begangen worden ist. Es darf daher ebenso wenig von der Bundesrepublik Deutschland als wirksam behandelt werden. Dazu haben sie sich nicht nur auf die Radbruchsche Formel,11 sondern zusätzlich auf vom SED-Regime begangene schwerwiegende Verletzungen allgemein in der Völkergemeinschaft anerkannter Menschenrechte12 berufen. Mit Billigung des BVerfG13 hat der BGH derart elementare Verstöße gegen allgemein anerkannte Menschenrechte in folgenden Fällen anerkannt:14

  • Ein Strafverfolgungsorgan hat unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts angewandte Straftatbestände oder unter Ausnutzung seiner Unbestimmtheit wesentlich überdehnt.15

  • Bei einer Strafentscheidung besteht ein unerträgliches Missverhältnis zwischen verhängter Strafe und der abgeurteilten Tat, das auch unter Berücksichtigung des in SBZ und DDR üblicherweise verhängten Strafmaßes als grob ungerecht und offensichtlich willkürlich erscheint.16

  • Bereits aus der Art und Weise der Durchführung des Verfahrens, insbesondere eines Strafverfahrens, ergibt sich, dass die Verfolgung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit, sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient hat. Dabei hat der BGH insbesondere sog. “Drehbuchfälle” im Blick, bei denen keine justizförmige Entscheidungsfindung vorlag, sondern das Ergebnis politisch vorgegeben war.17

Dies gilt uneingeschränkt auch für Maßnahmen, die bereits vor Gründung der DDR am 7.10.1949 verübt worden sind.18

Verstöße gegen die Radbruchsche Formel oder gegen allgemein in der Völkergemeinschaft anerkannte Menschenrechte sind zwar nichtig. BVerfG und BGH haben aber nicht die Augen davor verschlossen, dass die Unrechtsmaßnahmen häufig über Jahre hinweg immerhin faktisch gewirkt haben. Deshalb war es jeweils nicht mehr möglich, einfach am status quo ante anzuknüpfen. Vielmehr mussten die Folgen der Nichtigkeit durch den Gesetzgeber geregelt werden. Nichtiges SED-Unrecht ist daher nach Maßgabe der Rehabilitierungsgesetze aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären.19 Daran knüpfen die in den Rehabilitierungsgesetzen vorgesehenen Rechtsfolgen an. Dies bedeutet zugleich: Verstöße gegen die Radbruchsche Formel oder gegen allgemein in der Völkergemeinschaft anerkannte Menschenrechte lösen immer einen Rehabilitierungsanspruch aus. Weil dagegen das Recht der offenen Vermögensfragen Vermögensschädigungen nicht aufhebt, sondern unberührt lässt, kommt es als Wiedergutmachungsregelung für derart schwerwiegendes Unrecht von vornherein nicht in Betracht.

2. Wiedergutmachungsrecht

Zum Verständnis des gegenüber dem SED-Unrecht geltenden Wiedergutmachungsrecht ist zunächst zu beachten, dass es zwei unterschiedliche Rechtsmaterien gibt: das Rehabilitierungsrecht und das Recht der offenen Vermögensfragen. Beide Rechtsbereiche unterscheiden sich grundlegend dadurch, daß sie jeweils unterschiedliches SED-Unrecht erfassen. Das Rehabilitierungsrecht gilt für sämtliche Maßnahmen der politischen Verfolgung, also insbesondere für staatliche Maßnahmen, mit denen Personen als Klassen- und Staatsfeinde ausgegrenzt und wegen dieser politischen Ausgrenzung mit erheblichen Rechtsgutseingriffen belastet wurden.20 Diese Maßnahmen sind insgesamt aufzuheben,21 also etwa der Schuldvorwurf als Kriegs- und Naziverbrecher22 und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen wie eine Vermögenseinziehung, ein Berufsverbot oder eine Internierung.23

Das Recht der offenen Vermögensfragen erfasst Vermögensverluste, niemals aber auch gegen Personen gerichtete Unrechtsakte. Es begründet lediglich Ansprüche auf Rückübertragung eingezogener Vermögenswerte, auf Erlösherausgabe oder auf Entschädigung. Die vermögensrechtlichen Unrechtsakte selbst gelten aber weiter und werden von der Wiedergutmachungsentscheidung nicht berührt.

 

In ständiger Rechtsprechung nimmt die Rechtsprechung des BVerwG an, dass Rehabilitierungsrecht und Recht der offenen Vermögensfragen zwei unterschiedliche Sach- und Normbereiche bilden. Das bedeutet: Ein Unrechtsakt wird entweder rehabilitiert oder für ihn gilt unmittelbar das Recht der offenen Vermögensfragen. Dies folgt bereits daraus, dass ein Vermögenszugriff nur Folge der gegen eine Person gerichteten Ausgrenzungsentscheidung als Klassen- oder Staatsfeind oder eine entschädigungslose Enteignung ohne Verfolgungscharakter gewesen sein kann, nie aber beides zugleich.

 

Die strikt voneinander zu trennenden Sach- und Normbereiche von Rehabilitierungsrecht und Recht der offenen Vermögensfragen ergeben sich aber auch au seiner Vielzahl von anderen rechtlichen Vorgaben. Bereits im Vorfeld der Wiedervereinigung wurde entsprechend differenziert. Die DDR hat ein Rehabilitierungsgesetz24 auf den Weg gebracht, während mit dem Einigungsvertrag das Vermögensgesetz25 erlassen wurde. Zuvor hat bereits die „Gemeinsame Erklärung“ zwischen rein vermögensrechtlichen Eckwerten und dem Eckwert in Nr. 9 der „Gemeinsamen Erklärung“ für eine Vermögenseinziehung im strafrechtlichen Verfahren unterschieden. Dass beide Rechtsbereiche strikt auseinanderzuhalten sind, hat später auch der Gesetzgeber mehrfach ausdrücklich klargestellt.26 Außerdem haben die Gesetzesmaterialien unterstrichen, dass Ansprüche nach dem vermögensrechtlichen Ausgleichsleistungsgesetz nicht dazu dienen, eine Person zu rehabilitieren.27

Insofern gilt es zu beachten: Ist eine Person politisch verfolgt worden und hatte dies auch einen Vermögensverlust zur Folge, gelten Vermögensgesetz oder Ausgleichsleistungsgesetz per se nicht unmittelbar. Die Person ist vielmehr stets zu rehabilitieren und zwar auch dann, wenn die Verfolgung zu einem Vermögensverlust geführt hat. Das Vermögensgesetz und das Ausgleichsleistungsgesetz gelten statt dessen unmittelbar nur, wenn der Staat ausschließlich auf einen Vermögensgegenstand entschädigungslos zugegriffen hat und sich gegenüber der Person des Eigentümers sonst rechtsstaatlich nichts hat zu Schulden kommen lassen.

Mit dem Rehabilitierungsrecht und dem Recht der offenen Vermögensfragen hat der Gesetzgeber jeweils auch zwei unterschiedliche Grade von Unrecht erfasst. Politische Verfolgung hat sich immer gegen Personen gerichtet und diente der Ausgrenzung aus der Staats- und Gesellschaftsordnung oder sonst der Repression. Damit sind immer grundlegende Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Dagegen erfasst das Recht der offenen Vermögensfragen nur rechtsstaatswidrige Eigentums- und Vermögenszugriffe, mehr aber nicht.

a) Rehabilitierung bei politischer Verfolgung

Mit den von § 1 I Nr. 1, II StrRehaG ( Strafrechtl. Rehabilit.Ges.) und § 1 I 1, II VwRehaG (Verwaltungsrechtl.Rehabilit.Ges.) erfassten Fällen der politischen Verfolgung bezieht sich der Gesetzgeber regelmäßig auf Unrechtsakte, die nach der Wertung des Grundgesetzes eine Verletzung der Menschenwürde i.S. von Art. 1 I Grundgesdetz dargestellt hätte. Erfasst wird damit erst recht das noch krassere Unrecht der Verletzung der Radbruchschen Formel und der allgemein von der Völkergemeinschaft anerkannten Menschenrechte. Diese krassen Unrechtsakte müssen schon von aufgrund der Verfassung einen Rehabilitierungsanspruch auslösen, weil die Bundesrepublik Deutschland andernfalls besonders krasses SED-Unrecht anerkennen würde, das sie nach ständiger Rechtsprechung von BVerfG und BGH nicht anerkennen darf. Für weniger einschneidendes Verfolgungsrecht hat der Gesetzgeber dagegen auf der Basis der Verfassung einen weiten Gestaltungsspielraum, weil das Unrecht nicht unter Geltung des Grundgesetzes verübt wurde.28 Von diesem Gestaltungsermessen hat der Gesetzgeber allerdings in der Weise Gebrauch gemacht, dass sämtliche straf- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen politischer Verfolgung einen Rehabilitierungsanspruch auslösen. Dies gilt auch für Verfolgungsunrecht, das sich vom 8.5.1945 bis zum 7.10.1949 ereignet hat.29

Die konkrete Handhabung des Rehabilitierungsrechts wird allerdings dadurch erschwert, dass es zwischen straf- und verwaltungsrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen des SED-Regimes unterscheidet. Insofern bestehen strafrechtliche Rehabilitierungsansprüche nur gegenüber strafgerichtlichen Entscheidungen und gegenüber aussergerichtlichen Strafmaßnahmen.30 Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung setzt dagegen eine Verwaltungsentscheidung voraus.31

Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Recht der offenen Vermögensfragen gibt es im übrigen per se nicht, weil dieses Gesetz immer die strafrechtliche Verfolgung einer Person voraussetzt. Daher enthält das Gesetz auch keine Vorschrift zur Abgrenzung gegenüber dem Recht der offenen Vermögensfragen.

Dagegen erfasst das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht nur personenbezogene Verfolgungsakte. Vielmehr gilt es nach § 1 II, 2. Alt. VwRehaG auch für Willkürakte. Soweit ausschließlich willkürlich Vermögenswerte eingezogen worden sind, kann dies zu Überschneidungen mit dem Recht der offenen Vermögensfragen führen. Allein deshalb musste der Gesetzgeber regeln, welches Recht bei ausschließlich willkürlichen und nicht auch verfolgungsbedingten Vermögensschädigungen gelten soll. Aus § 1 I 2 und 3 VwRehaG ergibt sich, dass dann nur das Vermögensgesetz und nicht das Rehabilitierungsrecht gelten soll.

b) Recht der offenen Vermögensfragen bei rein objektbezogenen Vermögenszugriffen

Das geringste SED-Unrecht, das nach der Entscheidung des Gesetzgebers noch eine relativ weitgehende Wiedergutmachung erfährt, wird vom Recht der offenen Vermögensfragen erfass. Wäre es unter Geltung des Grundgesetzes erfolgt, hätte das SED-Regime damit nicht gegen die Menschenwürde i.S. von Art. 1 I GG oder gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht i.S. von Art. 2 I GG, sondern lediglich gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG verstoßen. Deshalb aber werden Verletzungen der Menschenwürde und insbesondere das noch krassere Unrecht des Verstoßes gegen die Radbruchsche Formel davon eben nicht erfasst. Andernfalls hätte es der Gesetzgeber hingenommen, dass nichtige Unrechtsakte des SED-Regimes im Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland fortgelten. Dieses rechtsstaatliche Manko hat der Gesetzgeber vielmehr dadurch verhindert, dass solche Unrechtsakte stets zu rehabilitieren und damit aufzuheben sind und zwar auch dann, wenn das nichtige Unrecht von deutschen Organen unter sowjetischer Besatzungshoheit verübt worden ist.32

III. Verfolgungsaktionen im Rahmen der “Wirtschafts- und Bodenreform”

Aus alledem folgt: Vermögensverluste im Rahmen der „Wirtschafts- und Bodenreform“ können von vornherein nur dann lediglich Ausgleichsleistungsansprüche auslösen, soweit damit nicht die Ausschaltung des Betroffenen als „Kriegs- und Naziverbrecher“ oder als „Klassenfeind“ aus dem Wirtschafts- und Gesellschaftsleben bezweckt war. War der Vermögensverlust dagegen Teil einer politischen Verfolgung oder war diese politische Verfolgung gar so elementar und krass, dass damit außerdem gegen die Radbuchsche Formel oder schwerwiegend gegen allgemein anerkannte Menschenrechte verstoßen wurde, muss der Betroffene rehabilitiert werden, im letzten Fall sogar bereits wegen der Verfassung.

Mit den undifferenzierten Sammelbegriffen „Wirtschafts- und Bodenreform“ werden allerdings ganz unterschiedliche Unrechtsvorgänge zusammengefasst. Sie dürfen nicht „über einen Kamm geschoren“ werden.

So hat es zunächst diverse Vermögenszugriffe gegeben, die in keinem Zusammenhang mit einer politischen Verfolgung einer Person standen. So wurde etwa Zugriff auf Lichtspieltheater und Apotheken genommen. Kinobesitzer und Apotheker aber wurden deshalb nicht als Schwerstkriminelle beschuldigt. Sie wurden weder vertrieben noch erhielten sie Berufsverbote. Teilweise konnten sie als Treuhänder in ihren Betrieben weiterarbeiten. Ähnlich verhielt es sich in anderen Wirtschaftszweigen. Genannt seien etwa Banken und Versicherungen, Energieunternehmen oder Berliner Unternehmen, die nach Maßgabe der Konzernverordnung33 lediglich sozialisiert wurden. Gleiches gilt aber auch für Großgrundbesitzer, denen man einen Resthof von bis zu 100 ha Fläche belassen hat, weil sie als „Antifaschisten“ eingestuft und deshalb nicht als „Kriegs- und Naziverbrecher“ beschuldigt wurden. In all diesen Fällen haben bloße Enteignungen im Rahmen der „Wirtschafts- und Bodenreform“ stattgefunden. Sie lösen daher lediglich Ausgleichsleistungsansprüche aus.34

Die meisten Unrechtsvorgänge während der „Wirtschafts-und Bodenreform“ sind aber durch ein krasses Verfolgungsgeschehen bestimmt. Ebenso wie bei der Verfolgung von Juden durch das NS-Regime ergab es sich nicht bloß aus einer gesetzlichen Regelung. Es ist daher von vornherein unzulässig, die Bestimmungen zur Einziehung des betrieblichen Vermögens von dem übrigen Verfolgungsgeschehen zu isolieren. Wer so verfährt, müsste so auch die Vermögensverluste von Juden behandeln, die nach § 1 VI VermG nur bei verfolgungsbedingtem Zugriff Rückgabeansprüche auslösen. Das tatsächlich praktizierte Verfolgungsgeschehen erschließt sich vielmehr – ebenso wie gegenüber Juden durch das NS-Regime – erst, wenn dazu sämtliche Rechtsnormen und Aktionsformen des stalinistischen Terrors gegenüber den als Nazi- und Kriegsverbrechern verfolgten Personen in den Blick genommen werden.

Kennzeichnend für all diese Vorgänge war zunächst stets eine Ausgrenzungsentscheidung, welche die Betroffenen als schwerstkriminelle „Kriegs- und Naziverbrecher“ stigmatisierte. Dies erfolgte im Rahmen der „Wirtschaftsreform“ stets durch Einzelfallentscheidung nach sowjetischem Vorbild extralegal mit repressiven Kompetenzen ausgestatteten Kommissionen.35 Gleiches gilt für die verfolgten Inhaber von Höfen unter 100 ha.36 Pauschal und kraft Gesetzes wurden dagegen Inhaber von Höfen über 100 ha beschuldigt, zur „Bande der zu liquidierenden Schicht des feudalen junkerlichen Großgrundbesitzes“ zu gehören, dem vorgeworfen wurde, „Bastion der Reaktion und des Faschismus in unserem Lande und eine der Hauptquellen der Aggression und der Eroberungskriege gegen andere Völker“ zu sein.37 Die Bodenreformverordnungen haben damit eine entsprechende Schuld als Mitglied einer kriminellen Vereinigung fingiert. Lediglich in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen war dieser Schuldvorwurf als gesetzliche Vermutung ausgestaltet, die lediglich durch den Nachweis des aktiven „Kampfes gegen den Hitlerstaat“ ( was immer darunter verstanden wurde), entkräftet werden konnte.38

An diese Ausgrenzungsentscheidungen war im übrigen eine Vielzahl von gesetzlich vorgesehenen oder extralegal praktizierten schwerwiegenden Rechtsgutseingriffen geknüpft. Dazu gehörte zwar auch der vollständige Einzug des betrieblichen Vermögens. Vielmehr wurde auch auf das gesamte Privatvermögen der Betroffenen Zugriff genommen.39 Zwar gibt es offenbar keine ausdrücklichen Normen über ein Berufsverbot. Als Kriegs- und Naziverbrecher verfolgte Opfer der “Wirtschafts- und Bodenreform” durften sie aber nur noch niedere körperliche Arbeiten verrichten. Aufgrund von Anweisungen an die Bürgermeister erfolgten brutale Vertreibungen von Haus und Hof (Kreisverweisungen), häufig verbunden mit der unmittelbaren Aufforderung, sich zum Abtransport in sowjetische Internierungslager einzufinden. Die Lagerhaft hat ein Drittel der Internierten wegen völlig unzureichender hygienischer Verhältnisse und wegen nicht annähernd ausreichender Ernährung nicht überlebt. Der Tod der Internierten wurde damit bewusst in Kauf genommen. Verfolgte im Rahmen der “Wirtschaftsreform” wurden durch öffentlichen Aushang als “Kriegs- und Naziverbrecher” gebrandmarkt. Nach den damaligen Wahlgesetzen wurden den als “Kriegs- und Naziverbrechern” Beschuldigten das aktive und passive Wahlrecht entzogen. Viele dieser Maßnahmen wurden nicht nur gegenüber den unmittelbar Beschuldigten praktiziert, sondern auch gegenüber ihren Familienmitgliedern, nach dem Muster der NS-Sippenhaft.

Ausgrenzungsentscheidungen als “Kriegs- und Naziverbrecher” und die allein darauf gestützten einschneidenden, existenzvernichtenden Eingriffe in eine Vielzahl elementarer Rechtsgüter weisen das Unrechtsgeschehen ohne jeden Zweifel als Maßnahmen der politischen Verfolgung aus. Das gesamte Verfolgungsgeschehen ist daher zu rehabilitieren.

Nach dem heute bekannten Verfolgungsgeschehen sind die Betroffenen jeweils strafrechtlich repressiert worden. Die seinerzeit unveröffentlichten Richtlinien zum sächsischen Volksentscheid vom 21.5.194640 und die dazu verbreiteten amtlichen Gesetzesmaterialien lassen daran keinen Zweifel. Daraus ergibt sich nämlich, dass die Maßnahmen der Bestrafung von “Nazi- und Kriegsverbrechern” dienten.41 Gleiches gilt für die entsprechenden, in den anderen Ländern der SBZ angewandten Rechtsnormen, nach denen die Schuld als “Kriegs- und Naziverbrecher” festgestellt wurde. In Ostberlin war die Verfolgung Industrieller ohnehin ausdrücklich auf die Kontrollratsdirektive Nr. 38 gestützt worden, die in SBZ und DDR schon wegen der ausdrücklichen Anordnung nach dem SMAD-Befehl Nr. 201 ausschließlich als unmittelbar geltendes Strafgesetz angewandt worden ist. Eindrucksvoll belegen auch die Gesetzesmaterialien der Berliner Stadtverordnetenversammlung42 zum Berliner Einziehungsgesetz, dass damit ausschließlich eine Strafmaßnahme exekutiert werden sollte.

Nicht ganz so einfach ist der Nachweis des Strafcharakters in den Fällen der Bodenreformverfolgungen. Er ergibt sich aber zunächst aus den Ausführungsbestimmungen zu den Bodenreformgesetzen, in denen die Tatbestandsgruppen der “Nazi- und Kriegsverbrecher” festgelegt worden sind. Die gesetzliche Festlegung als “Nazi- und Kriegsverbrecher” gegenüber Inhabern von Höfen mit über 100 ha enthielt damit den Strafvorwurf der Mitgliedschaft in der verbrecherischen „Bande der Reaktion und des Faschismus”. Dass auch mit diesen Maßnahmen eine Strafverfolgung bezweckt war, folgt schon daraus, daß sich die Kommunisten zur Rechtfertigung des Verfolgungsgeschehens stets auf die im Potsdamer Abkommen vorgesehene Bestrafung von Kriegs- und Naziverbrecher berufen haben, die nach sowjetischem Verständnis und nach dem Verständnis der kommunistischen Machthaber in SBZ und DDR als spezifische Strafmaßnahme betrachtet wurde.43

Daraus folgt, daß den repressive verfolgten Betroffenen jeweils ein Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung zusteht.

Die Notwendigkeit der Rehabilitierung ergibt sich aber nicht nur aufgrund der Tatsache, dass das Verfolgungsgeschehen im Rahmen des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers als rehabilitierungswürdig eingestuft wird. Vielmehr muss die Rehabilitierung schon von Verfassungs wegen erfolgen, weil die Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen der “Wirtschafts- und Bodenreform” jeweils auch Verstöße gegen die Radbruchsche Formel und schwerwiegend gegen allgemein anerkannte Menschenrechte dargestellt haben. Sie waren damit krasses Unrecht der ersten Stufe und dürfen in der Bundesrepublik Deutschland keinen Bestand haben. Dazu hier nur folgende kurze Erläuterungen:

Die Verfolgungsaktionen dienten nach der Programmatik der stalinistischen Machthaber und ausweislich der ergriffenen elementaren Maßnahmen der wirtschaftlichen Existenzvernichtung der Betroffenen. Ihre physische Vernichtung wurde außerdem

jedenfalls in Kauf genommen. Damit liegt der Verstoß gegen die Radbruchsche Formel auch dann auf der Hand, wenn vielen von ihnen noch die Flucht in den Westen gelungen ist. Jedenfalls die wirtschaftliche Existenzvernichtung erfolgte in der SBZ weitaus nachhaltiger und brutaler als die völlig inakzeptable “Arisierung” jüdischen Vermögens, die sich immerhin über Jahre hinzog und jedenfalls in den Anfangsjahren noch in geringem Umfang entschädigungsrechtlich ausgeglichen wurde.

 

Die Maßnahmen haben darüber hinaus schwerwiegend gegen allgemein in der Völkergemeinschaft anerkannte elementare Menschenrechte verstoßen. Insofern haben die vor den unterschiedlichen Landeskommissionen zumindest wegen der Art und Weise ihrer Durchführung dasselbe Unrecht dargestellt wie die wiederholt im Anschluss daran durchgeführten Verfahren vor dem Sondergericht in Waldheim. Diese Verfahren hat die Rechtsprechung seit jeher als elementare Menschenrechtsverstöße angesehen. Daran lässt auch der BGH in jüngster Zeit keinen Zweifel. Außerdem ordnet der Gesetzgeber in § 1 II StrRehaG für diese Fälle automatisch eine strafrechtliche Rehabilitierung an, ohne dass es darauf ankommt, ob die im Einzelfall erhobenen Vorwürfe rechtmäßig waren.

Die Parallelen der Verfahrensgestaltung vor den als Repressionsorgane agierenden 44 Kommissionen zu den Waldheimverfahren sind signifikant und nicht zu übersehen: Beide Sonder-Repressionsorgane waren durch willfährige, nicht ordentlich tätige Richter besetzt. Auf diese wurde von Seiten der SED-Machthaber nachhaltig Druck ausgeübt. Die Verfahren waren damit im Sinne rein politischer Vorgaben gesteuert, ohne dass es darauf ankam, ob der Betroffene tatsächlich schuldig war oder nicht. Im Bereich der „Wirtschaftsreform“ richtete sich willkürlich und absolut rechtsmißbräuchlich der Schuldvorwurf nur formal nach den gesetzlichen Vorgaben. Entscheidend war primär die Größe des jeweiligen Betriebes. Die Betroffenen wurden nicht einmal über das Verfahren informiert. Ihnen wurden die willkürlich und in aller Eile zusammengetragenen Anklagepunkte nicht bekannt gegeben. Eine Verteidigung war von vornherein nicht vorgesehen. Dennoch haben die Kommissionen schwerste Schuldvorwürfe festgestellt was dann zu einschneidende, existenzvernichtenden Folgen führte.45

Wegen der Verletzung der Radbruchschen Formel und schwerwiegenden Verstoßes gegen allgemein in der Völkergemeinschaft anerkannter Menschenrechte sind damit sämtliche Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen der „Wirtschafts- und Bodenreform“ ebenso nichtig wie die Unrechtsakte, die das NS-Regime durch den Erlaß und Umsetzung der 11. VO zum RGB verübt hat. Damit ist ein vollumfänglich gewährter Rehabilitierungsanspruch der Betroffenen unerlässlich. Selbst der Gesetzgeber wäre aufgrund der Verfassung gehindert, einen solchen Anspruch zu verweigern.

V. Flächendeckendes Fortwirken von verharmlosenden Fehlvorstellungen in der Rechtsprechung der wiedergutmachungsrechtlichen Fachgerichte

Lässt man demgegenüber die Entscheidungen der bundesdeutschen Gerichte Revue passieren, die sich thematisch mit der Aufarbeitung der Verfolgungsvorgänge im Rahmen der „Wirtschafts- und Bodenreform“ befassen, zeigt sich allerdings unübersehbar, dass sie sich bis heute ausschließlich an grundlegenden, eingangs beschriebenen Fehlvorstellungen über das Unrechtsgeschehen orientieren. Ernsthafte Bemühungen, das tatsächliche Unrecht sachverhaltlich zu ermitteln, festzustellen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, lassen sich flächendeckend nicht erkennen. In Einzelfällen steht gar außer Frage, dass eingehender Vortrag von Antragstellern gezielt ignoriert oder gar verfälscht wiedergegeben wird.46

Befeuert wurde diese Vorgehensweise durch das sog. Bodenreformurteil des BVerfG vom 23.April 1991. Darin wird – aufgrund eines entsprechenden Vortrags der Bundesregierung – lediglich auf die Bodenreformverordnungen und die Enteignungsgesetze der Länder in der SBZ Bezug genommen. Danach soll  betriebliches Eigentum zum Zweck der Umgestaltung der Eigentumsordnung entzogen worden sein. Dass damit das eigentliche Unrecht nicht erfasst wird, steht nach den oben geschilderten Zusammenhängen außer Frage.

Das BVerfG war aber auch nicht gehalten zu ermitteln, was sich nach 1945 tatsächlich abgespielt hat. Es ist weder ein Fach- noch ein

Tatsachengericht. Außerdem hatte es im Bodenreformurteil nur über die Verfassungsmäßigkeit von Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung

vom 15.6.1990 zu entscheiden, wonach allein besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignungen nicht mehr rückgängig

zu machen sind. Da sich diese Regelung nicht auch auf strafrechtlich verfügte Vermögenseinziehungen bezieht, die allein

Regelungsgegenstand von Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung sind, hatte das BVerfG auch deshalb von vornherein nicht zu prüfen, ob

die Maßnahmen Enteignungen oder strafrechtliche Vermögenseinziehungen darstellten, die zu rehabilitieren sind.

 

Die Fachgerichte waren also aufgrund des Bodenreformurteils nicht von der gesetzlichen Aufgabe entbunden, den tatsächlichen Sachverhalt im einzelnen aufzuklären und zu ermitteln. Dazu hat sie das BVerfG wiederholt für verpflichtet gehalten. Vor diesem Hintergrund ist des erst recht völlig verfehlt, wenn sich Gerichte auf eine angebliche Bindung an das Bodenreformurteil nach § 31 BVerfGG berufen und deshalb meinen, von vornherein nicht anderweitig entschieden zu können.

Damit bleibt der Befund, dass die Fachgerichte bis heute die Behauptung aufstellen, auch die Verfolgungsvorgänge im Rahmen der „Wirtschafts- und Bodenreform“ seien bloße Umverteilungen im Sinne der sozialistischen Eigentumsordnung. Argumentativ unter Druck gesetzt, hat kürzlich nur das OLG Dresden zugegeben, dass es wohl doch nicht um eine bloße Umgestaltung der Eigentumsordnung gegangen. Unter offensichtlicher Verkennung des Sachverhalts hat es aber dann den Strafcharakter verneint. Dagegen operiert der 3. Senat des BVerwG weiterhin mit geradezu abenteuerlichen Differenzierungen, um den Verfolgungscharaker der Vermögensverluste zu negieren. Er lässt dabei außer acht, dass es allein die Ausgrenzungsentscheidung als „Nazi- und Kriegsverbrecher“ oder als Teil der „Bastion der Reaktion und des Faschismus“ war, die zum völligen Vermögensverlust und zu den anderen elementaren Menschenrechtsverletzungen geführt hat. Die propagandistische Umverteilung an landarme und landlose Bauern bzw. an Vertriebene war niemals für die konkrete Auswahl des entzogenen Grund und Bodens entscheidend. Auch auf das formale Kriterium der Bodengröße kam es im ideologischen Geflecht der Kommunisten erkennbar nicht an. Verfolgungsgegenstand war nicht die Bodengröße, sondern der danach definierte Klassenfeind, der deshalb als „Kriegs- und Naziverbrecher“ ausgegrenzt wurde.

Die Verfolgungszusammenhänge mögen in den ersten Jahren seit Herstellung der deutschen Einheit vielen tatsächlich nicht klar vor Augen gestanden haben. Grund dafür war zweifellos gerade auch die verschleiernde und verharmlosende Propaganda der stalinistischen Kommunisten, die ihre Wirkung lange nicht verfehlt hat. Heute aber sind solche Ausflüchte eines maßgeblichen Bundesgerichts allerdings nur noch peinlich.

Insgesamt bleibt damit der Befund: Die unterbliebene Aufarbeitung eines der krassesten Felder kommunistischer Verfolgung in SBZ und DDR ist nicht auf das Versagen des Gesetzgebers zurückzuführen. Es ist vielmehr das vollständige Versagen der zuständigen Fachgerichte. Ihnen ist schwerwiegendes rechtsstaatliches Versagen vorzuhalten. Systematische und flächendeckende Verweigerung, den maßgeblichen Verfolgungssachverhalt aufzuklären, festzustellen und darauf gestützt das geltende Wiedergutmachungsrecht sachgerecht anzuwenden, ist eine elementares Gebot rechtsstaatlicher Rechtsprechung. Sie hat das BVerfG gerade auch gegenüber den zuständigen Rehabilitierungsgerichten wiederholt und mit großem Nachdruck eingefordert.

Damit bleibt nur das vorläufige Fazit: Bislang hat die Rechtsprechung insbesondere der Rehabilitierungsgerichte bei der Aufarbeitung der Verfolgungsvorgänge im Rahmen der „Wirtschafts- und Bodenreform“ flächendeckend versagt. Dabei hat sie elementare Pflichten des dem Rechtsstaat verpflichteten Richters verletzt. Dieser für den Rechtsstaat beschämende Befund ist es wert, verstärkt publik gemacht zu werden. Er gehört zudem auf den Prüfstand der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, weil die Fachgerichte flächendeckend somit eindeutig den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz verweigern.