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Schwarzbuch

ARE-Brief an the European Ombudsman Prof. Dr. Diamandouros vom 3. Juli 2006


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The European Ombudsman

Prof. Dr. N. DIAMANDOUROS
1, Avenue du President Robert Schuman
F 67001 Strasbourg –Cedex

(Version in deutscher Sprache)

Dringender Handlungsbedarf durch eine Fehlentscheidung der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofes, die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Kommission zu verbotenen Beihilfen betreffend,bedingt durch einen verfahrensentscheidenden Irrtum des Generalanwalts Jacob / Versäumte Tatasachenberichtigung.

Rechtssache C P78/03 P

Brüssel, d. 03.07.06.

Sehr geehrter Herr Professor Diamandouros,

Unsere Organisation und der Unterzeichner als deren Bundesvorsitzender persönlich sehen sich veranlasst, an Sie und Ihr Amt die Bitte zu richten, sich eines Falles anzunehmen, der sowohl die Verpflichtungen von Gemeinschaftsorganen - in diesem Falle die Kommission und den Europäischen Gerichtshof- als auch die Respektierung und den nachhaltigen Schutz des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft betrifft.- Namhafte Persönlichkeiten sowohl aus der europäischen Gemeinschaft als auch aus dem rechts- und politiwissenschaftlichen Bereich der Gemeinschaft haben uns zu diesem Schritt geraten.

Unsere Organisation versteht sich als Allianz einer Reihe von Verbänden und zahlreicher Einzelpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland durch Konfiskationen, Enteignungen und verschiedene Unrechtsmassnahmen seit der staatlichen Wiedervereinigung im Jahre 1990 geschädigt worden sind. Zugleich vertritt die ARE zahlreiche engagierte Bürger, die zwar persönlich nicht von neuem Unrecht betroffen sind, sich aber in Sorge um die Entwicklung in der Bundesrepublik für eine Korrektur oder zumindest einer Schadensbegrenzung bei einer Reihe von gravierenden Fehlern und Rechtsverstössen in Sorge um die gefährdete Rechtsstaatlichkeit im Lande einsetzen.

Im vorliegenden Fall geht es um eine Fehlentscheidung der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofes, entstanden durch eine Falschdarstellung des Generalanwalts Jacob in einem bedeutsamen und grundsätzlichen Verfahren unseres Verbandes betreffend verbotene Beihilfen, speziell im Agrarbereich, denen in den neuen Ländern der Bundesrepublik eine zentrale Rolle zukommt.

Obwohl der Grossen Kammer die falsche Darstellung im Schlussantrag des Generalanwalts zur Klärung mitgeteilt wurde, folgte das Gericht vollinhaltlich seiner Argumentation und kam so zu einer Entscheidung der Nicht-Zulässigkeit aufgrund eines eindeutigen Tatsachen-Irrtums. Unter Bezug auf die Verfahrensvorschriften wurde diese sachliche Richtigstellung von der Grossen Kammer nicht zur Kentnis genommen mit der Konsequenz einer Entscheidung, die sich im wesentlichen auf diesen sachlichen Irrtum stützt und somit schwerste rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen in einer zntralen Frage des EU-Wettbewerbsrechts mit sich bringt.

In den Schlussanträgen des Generalanwalts, deren Formulierungen in die Entscheidung sder Grossen Kammer eingegangen sind , heisst es wörtlich : » Die Klägerin hat weder die eigene individuelle Betroffenheit noch diejenge ihrer Mitglieder dargetan. » In Wirklichkeit wurde diese « individuelle Betroffenheit » nicht nur vom ARE-Prozessbevollmächtigten Prof. Pechstein ausfuhrlich dargelegt,, sie war auch Gegenstand einer ganztägigen mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz, an der auch der Unterzeichner teilnahm. Auch das Protokoll der Verhandlung bestätigt dies zweifelsfrei. Dementsprechend wurde unserer Klage beim Gericht erster Instanz einstimmig stattgegeben, was zur Anrufung der Grossen Kammer führte.

Da nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes formal Anträge und Hinweise auf Tatsachenberichtigung nicht berücksichtigt werden müssen, sehen wir uns vor dem Hintergrund dieses Falles und der nun entstandenen Lage verpflichtet, auf jede erdenkliche Weise die Umstände und Auswirkungen des Fehlurteils zu thematisieren.

Daher lautet zunächst unser Begehren, trotz der gegenwärtigen Verfahrensordnung und unbeschadet der formalen Regelung des Art.195, I EGV auf eine Wiederaufnahme des o.a. Verfahrens hinzuwirken, um weitreichende schädliche Rechtsfolgen mit wirtschaftlichen und politische Auswirkungen zu mildern, die begründet sind auf einem Urteil, basierend auf erkennbarem Tatsachen-Irrtum.

Gestatten Sie uns, als Anlage eine Kopie des Schreibens des Prozessbevollmächtigten an den Präsidenten der Grossen Kammer vom 25.02.2005 beizufügen sowie die Presseerklärung unseres Verbandes vom 01. 06 2006 nach der Entscheidung unserer Allianz, alle Möglichkeiten für eine Klarstellung auszuschöpfen.-Eine Durchschrift dieses Schreibens möchten wir dem Vorsitzenden des EU- Ministerrates, Herrn Erkki Tuomioja sowie dem Präsidenten der EU-Kommission und den Kommissaren für Wettbewerb sowie für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zukommen lassen.

Für weitere Informationen, Schriftsätze usw. stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung und wären Ihnen überaus verbunden, wenn Sie sich , sehr geehrter Herr Pofessor Diamandouros, des Falles alsbald anehmen würden.

Wir verbleiben mit dem Ausdruck vorzüglicher Hochachtung

AKTIONSGEMEINSCHAFT RECHT UND EIGENTUM E.V.

( Manfred Graf v. Schwerin )

ARE- Bundesvorsitzender