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Bodenreform: Kritik an der Erklärung von Platzeck / MOZ


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DÖLLEN - Die Vererbbarkeit von Bodenreformland und der staatliche Umgang damit standen im Mittelpunkt einer Veranstaltung der Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (ARE) vergangenen Freitag in Döllen. Dazu Bundesvorsitzender Manfred Graf von Schwerin: „Bodenreformland war zu DDR-Zeiten vererbbar und ist es auch nach der Wende. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt.“ Die Aktionsgemeinschaft und der Bund der Neusiedlererben teilen deshalb Enttäuschung und Kritik, die Betroffene nach der Regierungserklärung von Ministerpräsident Platzeck äußern. „Die Aussagen Platzecks gehen an der tiefgreifenden Bedeutung des BGH-Urteils vom 7. Dezember 2007 vorbei“, sagte Graf von Schwerin. „Es geht um den Schutz der Neusiedlererben und um die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze in Brandenburg. Wir wollen Schadensbegrenzung und eine Wende im sittenwidrigen Verhalten der Landesregierung.“ Sein Fazit: „Das Land Brandenburg hat sich als gesetzlicher Vertreter der Neusiedlererben nicht mit der Verjährungsfrist zum 2. Oktober 2000 zu befassen, sondern vielmehr die Interessen der Neusiedlererben zu schützen.“ Die brandenburgische Landesregierung hat nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes zur unrechtmäßigen Enteignung von Bodenreformland-Erben rund 1400 Anträge auf Eintragung in Grundbücher zurückgezogen. Es hatte vor dem 2. Oktober 2000 in rund 10 000 Fällen Bodenreformland bis dahin unbekannter Erben an sich selbst übertragen. Der BGH bezeichnete diese Enteignungen als sittenwidrig. In besagten 1400 Fällen waren die Grundbuch-Eintragungen noch nicht vollzogen worden. In den anderen Fällen sollen die Grundstücke zurückgegeben werden, wenn sich Erben melden. Bleiben die unbekannt, werden die Grundstücke treuhändlerisch verwaltet. Wurden Grundstücke bereits weiterveräußert, bekommen mögliche Erben den Kaufpreis erstattet. Das stellte die Rechtsanwältin Caterine Wildgans (Grimmen) in Döllen fest. Sie forderte die Betroffenen auf: „Stellen Sie unverzüglich einen schriftlichen Antrag und verlangen Sie die Wiedereinsetzung im Grundbuch. Verlangen Sie die Pachtauskehr mit Zinsen und bei Verkauf der Grundstücke die Verkaufsauskehr.“(Von Wolfram Hennies)