Offizielle Verlautbarung


VG Greifswald lässt Revision der Rechtsanwaltskanzlei von Raumer in einem Bodenreform-Enteignungsfall wegen besonderer Bedeutung der Rechtssache beim Bundesverwaltungsgericht zu
vom 17. März 2006

Rechtsanwaltskanzlei Stefan von Raumer, Meinekestraße 13, 10719 Berlin

Soeben hat das VG Greifswald mitgeteilt, dass es in einem durch die Rechtsanwaltskanzlei von Raumer, Berlin, geführten Rehabilitierungsverfahren nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2006 die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. In dem Rechtsstreit geht es um Rehabilitierungs- und Rückgabeansprüche auf einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb, der im Rahmen der sog. "Demokratischen Bodenreform" 1945 dem Eigentümer entzogen wurde. In dem Fall besteht die Besonderheit, dass Hinweise vorliegen, nach denen sich sogar die sowjetische Besatzungsmacht selbst einem Vermögensentzug durch deutsche Kommunisten entgegengestellt hatte, u.a. weil der Eigentümer den Sowjets bereits zuvor als erwiesener "Antifaschist", aber auch hervorragender Züchter, bekannt war.

In dem Verfahren beim VG Greifswald wurde daher hier für den Kläger vorgetragen, in diesem Fall sei der damalige Vermögensentzug nach dem VwRehaG zu rehabilitieren, weil sich der Zugriff auf das Grundvermögen des damaligen Eigentümers als grob rechtstaatswidriger politischer Verfolgungsakt iSd VwRehaG darstelle, der nicht einmal dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen sei. Nach dem VwRehaG sind grob rechtstaatswidrige, der politischen Verfolgung dienende Vermögenszugriffe deutscher Verwaltungsbehörden grundsätzlich zu rehabilitieren. Erfolgt die Rehabilitierung, besteht ein Rückgabeanspruch auf das Vermögen.

Das VG Greifswald sieht nunmehr die Frage für obergerichtlich klärungsbedürftig, inwieweit Zugriffe auf das Eigentum im Rahmen der sog. "Demokratischen Bodenreform" sich als solche grob rechtstaatswidrige und der politischen Verfolgung dienende Vermögensentziehungen iSd VwRehaG darstellen oder nur nach dem Vermögensgesetz (VermG) zu bewerten seien. Im letzteren Fall würde der Kläger das Verfahren verlieren.

Die Chancen, dass das BVerwG der diesseitigen Rechtsauffassung folgt, sind nicht schlecht. Nach der Rechtsprechung des hierfür zuständigen 3. Senats des BVerwG, bei dem nun auch das Revisionsverfahren durchgeführt wird, findet das VermG nur Anwendung, wenn es bei dem damaligen Zugriff auf das Eigentum alleine um die Entziehung des Objektes ging, während das VwRehaG dann Anwendung findet, wenn die Vermögensentziehung Ausdruck einer grob rechtstaatswidrigen politischen Verfolgung des Eigentümers ist. Im Rahmen der sog. "Demokratischen Bodenreform" wurden nun aber mehrere Tausend Eigentümer von landwirtschaftlichen Gütern über 100 ha binnen kürzester Frist und oft ohne das Lebensnotwendigste von ihren Höfen vertrieben. Ihnen wurde dauerhaft und oft unter Gewaltandrohung jede Rückkehr versagt. In vielen Fällen wurden sie unter menschenunwürdigen Verhältnissen, teilweise in Viehwaggons in einige vormalige Konzentrationslager gebracht, die zu diesem Zweck nach dem 2. Weltkrieg wiederbelebt wurden. Viele starben an den grausamen Transport- und Lagerbedingungen. Mehrere Hundert Personen wurden in dieser Zeit erschossen. Als Vorwurf genügte oft die Anschuldigung, Besitzer eines Landwirtschaftsbetriebs von über 100 ha und damit "kriegsverantwortlicher Kapitalist" gewesen zu sein. Dass es sich bei den Vertreibungsmaßnahmen im Rahmen der Bodenreform daher um grob rechtstaatswidriges politisches Verfolgungsunrecht handelt, wird bereits seit kurzem von den deutschen Rehabilitierungsbehörden und einigen erstinstanzlichen Gerichten anerkannt und explizit festgestellt. Es wäre daher nur konsequent, dies nun auch für die Vermögensentziehungen im Rahmen der Bodenreform anzunehmen, die mit der gleichen Motivation erfolgten und mit den gleichen menschenverachtenden Begleitumständen einhergingen.

Wann der zuständige 3. Senat des BVerwG über das Revisionsverfahren mündlich verhandeln wird, ist noch nicht bekannt. Es wird allerdings damit gerechnet, dass dies noch im laufenden Jahr geschehen wird.

Die Rechtsanwaltskanzlei von Raumer ist auf Wiedergutmachungsrecht, das Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention und auf Revisionsrecht spezialisiert. Obwohl Revisionszulassungen durch ein Verwaltungsgericht selbst oder auch durch das BVerwG selten sind, ist die vorliegende Revisionszulassung bereits der dritte Fall der Zulassung einer Revision der Rechtsanwaltskanzlei von Raumer wegen grundsätzlicher Bedeutung in den letzten drei Monaten. Alle Verfahren betrafen Wiedergutmachungsansprüche von Opfern der Vermögensentziehungen in der sowjetischen Besatzungszeit.



gez. Stefan von Raumer
- Rechtsanwalt -



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