Offizielle Verlautbarung


VG Berlin läßt Revision zum Bundesverwaltungsgericht in einem 1945 - 49er-Fall zu
vom 15. November 2005

Rechtsanwaltskanzlei Stefan von Raumer, Meinekestraße 13, 10719 Berlin

Auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2005 hat die 25. Kammer des VG Berlin zum Aktenzeichen VG 25 A 37.01 die durch die Rechtsanwaltskanzlei von Raumer beabsichtigte Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Vermögensentzugsfall in der sowjetischen Besatzungszeit wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage zugelassen.

In dem Rechtsstreit ging es um Rückgabeansprüche auf eine unstreitig in der sowjetischen Besatzungszeit entzogene Berliner Immobilie. Generell sieht § 1 Abs. 8 a VermG vor, daß es keine Rückgabeansprüche für in der Besatzungszeit entzogenes Eigentum geben soll. Vom Geltungsbereich dieser Vorschrift sind zwischenzeitlich aber einige Ausnahmen anerkannt. Für den Ausgang des Verfahrens war es dementsprechend nach der hier verwandten Sonderargumentationen entscheidend, zu welchem Zeitpunkt und durch welchen Akt konkret der Entzug der Immobilie erfolgte und welche rechtlichen Anforderungen man an die Bewertung eines Enteignungsaktes in der Besatzungszeit stellt. Das Vermögensamt hatte darauf abgestellt, daß die Immobilie gemeinschaftlich mit dem Unternehmen des Eigentümers aufgrund der Liste 1 zum "Gesetz zur Einziehung der Vermögenswerte der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 8. Februar 1949 entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden sei. Diesseits wurde demgegenüber argumentiert, der Vermögensentzug sei bereits aufgrund eines sowjetischen Militärtribunalurteils (SMT-Urteils) vom 21. Februar 1946 erfolgt, in dem der Eigentümer zur Einziehung seines gesamten Vermögens und zum Tod durch Erschießen verurteilt worden ist. Als Rückgabegrund wurde hier darauf abgestellt, daß im Jahr 1995 durch ein Moskauer Kassationsgericht dieses SMT-Urteil aufgehoben wurde, weil der damalige Eigentümer völlig zu Unrecht verurteilt worden war. Deswegen bestünden Rückgabeansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG für die die "Rückgabeausschlußnorm" des § 1 Abs. 8 a VermG nicht gelte, auch wenn der Vermögenszugriff besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich gewesen sei.

Das Gericht hatte bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Klageverfahren darauf hingewiesen, daß nach seiner vorläufigen Bewertung der Angelegenheit die Entscheidung des russischen Kassationsgerichts nicht zu Rückgabeansprüchen führen würde, weil nach dem Sachverhalt feststehe, daß die Enteignung nicht durch das in Moskau aufgehobene SMT-Urteil, sondern erst im Jahr 1949 durch die Liste 1-Enteignung erfolgt sei.

In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung selbst argumentierte der Unterzeichner dann damit, daß sich aus der Grundsatzentscheidung des BVerwG mit Urteil vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 41.01 - (Fall Rohde) u.a. auch ergebe, daß ein SMT-Urteil mit Vermögensentziehung aus Sicht des Verurteilten bereits mit Rechtskraft dieses Urteils zum sofortigen Eigentumsentzug führen würde. Auf ein anderes, späteres Enteignungsverfahren käme es daher nicht mehr an, so daß die Aufhebung des SMT-Urteils durch das Militärgericht zum Rückgabenanspruch führen würde. Dem liegt zu Grunde, daß aus Sicht des Verurteilten bei einem solche Schnellurteil, welches in der Regel nicht anfechtbar war, im Moment der Verurteilung die sichere Erkenntnis herrscht, daß schon in diesem Moment das Eigentum des Verurteilten ebenso endgültig verwirkt ist wie in diesem Moment bereits das Leben des zum Tode Verurteilten verwirkt ist, auch wenn es dann erst später zur Vollstreckung kommt. In solchen Fällen kann es aus Sicht des Unterzeichners wiedergutmachungsrechtlich nicht mehr darauf ankommen, daß es nach dieser Verurteilung und nach Rechtskraft dieses Urteils später noch einmal zu einer formalen Enteignungsverfahren bzgl. der gleichen Immobilie gekommen ist. Solches kam auch unabhängig von der unmittelbar enteignenden Wirkung des SMT-Urteils deshalb öfter vor, weil den deutschen Enteignungsorganen, etwa in dem späteren Liste 1 Enteignungsverfahren oft eine frühere Urteilsenteignung gar nicht bekannt war, weil SMT-Urteile idR geheim waren. Das aber ändert aus der, nach der bisherigen Rechtsprechung entscheidenden Perspektive des Eigentümers natürlich nichts an den unmittelbaren und schwerwiegenden Wirkungen des Urteils für ihn. Der Unterzeichner interpretiert auch die o.g. Rohde-Entscheidung des BVerwG so, daß auch das BVerwG ein solches späteres weiteres Enteignungsverfahren nicht als Hindernis für bestehende Rückgabeansprüche in einer solchen Situation ansieht.

In der mündlichen Verhandlung am 9. November 2005 machte das VG Berlin deutlich, daß man nach seiner Leseart diese Aussage in so eindeutiger Form nicht aus der Rohde-Entscheidung des BVerwG ableiten könne. In einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem sich ein weiteres späteres Enteignungsverfahren noch nach der Verurteilung nach den Akten belegen ließe, sei das VG Berlin der Auffassung, daß Rückgabeansprüche aus der Entscheidung des russischen Kassationsgerichts heraus nicht bestünden. Der Unterzeichner argumentierte daraufhin, daß er bisher der Auffassung gewesen sei, daß das BVerwG mit der Rohde-Entscheidung einen dem entgegengesetzten, verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz iSd Auffassung des Unterzeichners gebildet hätte, wenngleich diese Frage damals nicht im Hauptfocus des BVerwG im Fall Rohde gestanden haben mag. Wenn man aber diese Entscheidung des BVerwG nicht eindeutig in diese Richtung verstehen wollte wie das VG Berlin, so sei nun die Rechtsfrage von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, ob man in der Tat von Rechtsnachfolgern von Personen, die zur Einziehung des Vermögens und zum Tode verurteilt wurden, verlangen könne, daß diese zur Begründung des Rückgabeanspruchs auch noch belegen müßten, daß das Urteil nicht nur bzgl. der Todesstrafe sondern auch bzgl. des Vermögensentzuges sofort vollstreckt worden sei.

Das VG Berlin entschloß sich daraufhin zur Zulassung der Revision beim BVerwG. Dies ist der erste Revisionszulassungsbeschluß eines Verwaltungsgerichts in der langjährigen Tätigkeitskeitszeit des Unterzeichners im Restitutionsrecht. Zwar war der Unterzeichner bereits in inzwischen 9 zugelassenen Revisionsverfahren beim BVerwG prozeßbevollmächtigt. In all diesen Verfahren hatten aber die Verwaltungsgerichte die Revision nicht zugelassen, so daß die Revisionszulassung unmittelbar beim BVerwG in einem sog. "Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren" erstritten werden mußte. Die jetzt erfolgte aktive Zulassung der Revision durch die Ausgangsinstanz läßt die hohen Hürden des Revisionszulassungsrechtes entfallen und erhöht damit erheblich die Chancen, diesem Verfahren beim BVerwG zum Erfolg zu verhelfen.

Wann die mündliche Verhandlung beim 7. Senat des BVerwG, der für die Berliner Restitutionsfälle zuständig ist, stattfinden wird, ist noch unklar. Im Gebiet der früheren Besatzungszone hat es ca. 60.000 SMT-Urteile gegeben.



gez. Stefan von Raumer
- Rechtsanwalt -



Seitenanfang