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P r e s s e s t i m m e n Ein politisch folgsamer Richterspruch aus Straßburg Von Klaus Peter Krause Diese Überraschung saß: Die Beschwerden abgeschmettert, sogar im Nachhinein für unzulässig erklärt - und das nach intensivem langem Abwägen, sie anzunehmen, und nach zwei mündlichen Verhandlungen. Die Opfer grob rechtsstaatswidriger politischer Verfolgung und schwerster Menschenrechtsverletzungen durch die Kommunisten 1945 bis 1949 in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ-Opfer) haben nun auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg verloren. Er war ihre letzte Hoffnung, ihre letzte Instanz mit einiger Aussicht auf Erfolg gewesen. Begehrt hatten sie für einen Rechtsstaat Selbstverständliches: Der seit der Wiedervereinigung von 1990 gesamtdeutsche Staat sollte ihnen ihr Eigentum zurückgeben oder den Verkaufserlös herausgeben, wenn er es in den fünfzehn Jahren nach 1990 an andere verkauft hatte. Dieses Eigentum hatten die Kommunisten in der SBZ-Zeit ihren Familien vollständig weggenommen. Alle diese rund 635 000 Familien - durchweg das selbständige Bürgertum mit Unternehmern aus Mittelstand und Industrie, mit Landwirten und Gutsherren - waren für die Kommunisten der zu bekämpfende und zu vernichtende "Klassenfeind". Solange er bestand und in der Lage war, sich zur Wehr setzen und die übrigen Bürger mitzuziehen, wäre kommunistischer Herrschaftsanspruch schwerer oder wohl auch gar nicht durchsetzbar gewesen. Diesen politischen Gegner zu beseitigen, ging nur mit Gewalt: So wurde er vertrieben, ins Lager gesperrt, eingekerkert, deportiert, umgebracht und seines gesamten Vermögens beraubt. Wer "nur" vertrieben wurde ("Kreisverweisung"), hatte mit dem Vermögensraub seine Existenzgrundlage verloren und wurde zudem pauschal als "Kriegstreiber und Nazi-Aktivist" mit Ächtung und Bann belegt. Damit war diese Schicht, soweit sie vor der Verhaftung nicht rechtzeitig in die Westzonen hatte flüchten können, ins materielle wie seelische Elend gestoßen und zusammen mit der Ächtung politisch außer Gefecht gesetzt. Ihr Vermögen wurde zu "Volkseigentum" erklärt, also verstaatlicht, ein Teil des Agrarlandes an Flüchtlinge und Vertriebene aus den deutschen Ostgebieten (schönfärberisch "Umsiedler" genannt) und an Landarbeiter ("Neusiedler" oder "Neubauern") verteilt, was die verbrecherischen Täter mit dem Heiligenschein "Bodenreform" umgaben. Durch die Wiedervereinigung geriet das "Volkseigentum" in den Besitz des gesamtdeutschen Staates. Jetzt hätte es dieser, weil doch Rechts- und kein Unrechtsstaat, den Familien der damaligen Opfer von Willkür und Verfolgung zurückgeben können und müssen, soweit dem nicht neue, schützenswerte Rechte einstiger und gutgläubiger DDR-Bürger entgegenstanden. Doch dieser Rückgabeverpflichtung entzog er sich, indem er ein von der Sowjetunion erzwungenes Rückgabeverbot vortäuschte. Der wesentliche, aber nicht einzige Grund: Er wollte es verkaufen, und der Erlös sollte die immensen Kosten für den wirtschaftlichen Wiederaufbau dessen finanzieren helfen, was die DDR mit ihrem Sozialismus heruntergewirtschaftet und ruiniert hatte. Was üblicherweise als Hehlerei unter Strafe steht, wenn jemand geraubtes Gut veräußert, nannte der Staat in seinem Hehlereifall verharmlosend wie täuschend zugleich Privatisierung. Soweit das historische Geschehen, also der eigentliche Sachverhalt, der diesem für die Opfer nunmehr verlorenem EGMR-Verfahren zugrunde liegt. Allerdings hatten sie mit ihren Anwälten - auch schon vor den deutschen Gerichten - Regelungen angegriffen, die sie falsch verstanden, anfangs auch falsch verstehen konnten und die für ihre Fallgruppe der grob rechtstaatswidrigen politischen Verfolgung nicht einschlägig sind. Freilich hat ihnen auch kein Gericht und keine Behörde den richtigen Weg gewiesen. Das geschah teils deswegen, weil diese wußten, daß eine Rückgabe an die Opfer politisch nicht gewollt war, teils deswegen, weil sie selbst eine Nichtrückgabe ebenfalls für richtig hielten, teils aber auch deswegen, weil die zuständigen Behörden und die unteren Gerichte in der Regel die gesetzlichen Regelungen zur Wiedergutmachung von Unrecht aus SBZ- und DDR-Zeit sowie deren Systematik nicht richtig verstanden (oder nicht richtig verstehen wollten). In der Tat ist diese Systematik, weil kompliziert, durchaus schwer zu verstehen. Doch aus Platzgründen können die Einzelheiten dazu hier nicht ausgebreitet werden. Jedenfalls ist die Rückgabe nach den einschlägigen Regelungen sehr wohl möglich, sogar geboten und schon gar nicht verboten. Das zeigen schon eine ganze Reihe von Wiedergutmachungsverfahren, die SBZ-Opfer mit ihrem Anwalt Stefan von Raumer nach diesen Regelungen vor deutschen Gerichten letztinstanzlich gewonnen haben. Einschlägig für die Wiedergutmachung sind sechs Regelungen: die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990, das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) vom 23. September 1990, der Vertrag zur Herstellung der deutschen Einheit (Einheitsvertrag) vom 3. Oktober 1990, das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrehaG) vom 29. Oktober 1992, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) vom 1. Juli 1994 und das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 30. September 1994. Vor deutschen Gerichten scheitern die politisch Verfolgten der SBZ-Zeit, soweit sie damals außergerichtlich verfolgt wurden, und das sind die meisten, letztlich an einem einzigen Satz im VwRehaG. Dieser Satz wurde auch höchstrichterlich (Bundesverwaltungsgericht) zu ihren Lasten ausgelegt, ohne so ausgelegt werden zu müssen. Aber das Ziel ist das Verweigern der Rückgabe, nicht das Durchsetzen des Rechts. Der Gesetzgeber könnte den Satz klarstellen - am einfachsten durch Streichen, denn nötig ist er nicht. Um des Rechtes willen sollte er es. Aber von der politischen Mehrheit ist die Rückgabe noch immer nicht gewollt, und so wird sich für eine Klarstellung eine solche nicht finden. Erst recht nicht jetzt nach dem Spruch aus Straßburg vom 30. März; zu mächtig ist unter den Tätern das Siegesgefühl, zu stark die Selbstzufriedenheit darüber, im Unrecht gleichwohl Recht bekommen zu haben. Betroffenheit, tiefe Enttäuschung, Entsetzen, Wut, Mutlosigkeit - das waren die Reaktionen, die die vielen Opfer unter den Zuhörern in Straßburg bei der Urteilsverkündung überkamen wie auch jene, die von der Nachricht zuhause erfuhren. Und alle bewegte die Frage: Wie konnte das geschehen? Warum als unzulässig abgewiesen? Wer Antwort darauf in den fünf Seiten sucht, die der Kanzler des EGMR nach der Urteilsverkündung als Kurzfassung des Spruches zum Mitnehmen ausgelegt hatte, gerät kopfschüttelnd in ungläubiges Staunen. Dort steht unter anderem dies: Der Gerichtshof meine, die Bundesrepublik Deutschland sei weder für das verantwortlich, was einst die sowjetische Besatzungsmacht, noch für das, was die einstige DDR veranlasst habe. Das gelte auch für ihre spätere Rechtsnachfolge der DDR, denn dabei handele es sich um sogenannte politische Verpflichtungen. Deshalb besitze der Gerichtshof keine Zuständigkeit, die Umstände der Enteignungen oder deren bis heute fortwirkenden Folgen zu untersuchen. Aber nicht für das Unrecht der Sowjetunion und der DDR haben die beschwerdeführenden Opfer die Bundesrepublik verantwortlich gemacht, sondern dafür, daß sie menschenrechtswidriges Unrecht seit 1990 fortbestehen läßt, obwohl es durch Rückgabe oder Auskehr des unzulässigen Bereicherungserlöses wieder gutgemacht werden kann und Gesetze dafür bestehen. Und ebenso dafür, daß sie Opfern der Zeit nach 1949, also Opfern der DDR-Zeit, eine solche Wiedergutmachung einräumt und damit die Opfer der SBZ-Zeit ungleich behandelt, also diskriminiert. Ohnehin sind "politische Verpflichtungen" ebenso wenig sankrosankt wie alles politische Handeln, wenn es gegen die Europäische Menschrechtskonvention verstößt, der sich die Bundesrepublik mit ihrem Tun untergeordnet hat. Wohl ist verständlich, daß sich der Gerichtshof nicht zuständig fühlt, die Umstände der Enteignungen und ihre fortwirkenden Folgen zu untersuchen, und sich darauf beschränkt zu prüfen, ob die Opfer mit der Wiedervereinigung eine "berechtigte Erwartung" besaßen, ihr Eigentum zurückzubekommen oder, wenn nicht mehr möglich, stattdessen eine Ausgleichsleistung zu erhalten. Aber auf eine solche Erwartung erkannte der Hof nicht, und er erkannte deswegen nicht darauf, weil auch er die komplizierten deutschen Regelungen zur Wiedergutmachung nicht durchschaut hat, sich mit ihnen möglicherweise auch nicht ausgiebig hat befassen mögen. Deutlich wird dies daran, daß er wiederholt, was auch die Bundesregierung behauptet: Die Gemeinsame Erklärung schließe jegliche Rückgabe ausdrücklich aus. Eben das aber tut sie nicht, sie läßt sie offen und verweist auf spätere Regelungen - und diese gibt es (siehe oben). Der Gerichtshof verkennt also, daß die "berechtigte Erwartung" spätestens mit dem Inkrafttreten des Einheitsvertrages entstanden war, also am 3. Oktober 1990. Damit war für die SBZ-Opfer das Grundgesetz anzuwenden und hier dessen Gleichheitsrecht in Artikel 3. Deshalb ist seine Entscheidung ein Fehlurteil. Doch äußern die Richter, wie es in der Urteilszusammenfassung heißt, auch die Auffassung, die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, daß sie Inhaber von hinreichend nachgewiesenen und mithin klagbaren Ansprüchen waren. Das deutet auf ein Versäumnis der Anwälte hin, denn nach der Gesetzeslage besaßen und besitzen sie diese Ansprüche. Sich mit sonstigen Fehlschlüssen, Irrtümern und Widersprüchlichkeiten im Urteil zu befassen (zum Beispiel in dessen Äußerungen zu den Rehabilitierungsgesetzen), ist hier nicht der Raum. Juristen werden das mit den vierzig Seiten des Urteils gründlicher tun. In einer ersten Stellungnahme hat der Nestor der deutschen Staats- und Völkerrechtslehrer, Karl Doehring von der Universität Heidelberg, das Urteil schon zerpflückt und geäußert, Das Urteil bedeute die Aufrechterhaltung marxistischer Rechtsauffassung. Es bedeute gleichzeitig, daß die Bundesregierung 1990, obwohl für sie die Europäische Menschrechtskonvention (EMRK) gegolten habe, die Rechtsfolgen der kommunistischen Mißachtung von Menschenrechten und Eigentumsschutz habe anerkennen und verewigen dürfen, wie es auch das Bundesverfassungsgericht schon gebilligt habe. Daß auch der EGMR der Bundesregierung "ein weites politisches Ermessen" einräumt, als sie vor der Frage gestanden habe, wie die verschiedenen Rechtsordnungen von DDR und Bundesrepublik zu harmonisieren seien, kommentiert Doehring so: "Das mag richtig sein, aber das Gericht sieht nicht, oder will nicht sehen, das jedes Ermessen eine Rechtsgrenze hat. Ein völlig freies Ermessen kennt eine rechtsstaatliche Ordnung nicht. Die Ermessensgrenze, die von der Bundesregierung nicht eingehalten wurde, bestand in dem Gebot der EMRK und des Grundgesetzes, Menschenrechte und Eigentumsschutz zu respektieren, nicht aber als gegenstandslos zu behandeln." Und zusammenfassend stellt Doehring fest: "Der EGMR verhilft mit dubioser Begründung der Bundesregierung zur Einbehaltung von rechtswidrig und brutal entzogenem Privateigentum und zu dem makaberen Ergebnis, dass die Enteigneten ihr Eigentum von ihrer eigenen Regierung zurückkaufen können, ein Ergebnis, für das wohl selbst Marxisten sich geschämt hätten." Vor deutschen Gerichten bis hin zu den höchsten wie Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht sind die Begehren der SBZ-Opfer auf Rückgabe mit zum Teil abenteuerlichen Begründungen oder auch Nichtbegründungen stets abgeschmettert worden. Damit haben sich diese Gerichte den Vorwurf von politischer Justiz eingehandelt. Dieser Vorwurf wird jetzt auch dem EGMR gemacht. Wer ihn erhebt, verweist auf den öffentlichen Druck, der ausgerechnet vom Bundesverfassungsgericht erzeugt worden sei. Entstehen mußte dieser Eindruck aus dessen Beschluß vom 14. Oktober 2004. Darin hatten sich die deutschen Verfassungsrichter vom Zweiten Senat auffällig ausführlich damit auseinandergesetzt, inwieweit EGMR-Urteile für die staatlichen Organe in Deutschland verbindlich und zu beachten sind (2 BvR 1481/04). Aber ihre mißdeutungsfähige Pressemitteilung darüber und die ihr folgenden Berichte in vielen Medien vermittelten den Eindruck, das Verfassungsgericht habe beschlossen, deutsche Gerichte müßten sich nicht zwingend an EGMR-Urteile halten, sondern sie nur gebührend berücksichtigen und "schonend in die nationale Rechtsordnung einpassen". Weiter las man in der Pressemitteilung, Behörden und Gerichte dürften von den Vorgaben der Straßburger Richter auch abweichen, wenn sie anderer Meinung seien. Eine schematische Vollstreckung der Urteile sei falsch. Deren schematische Vollstreckung könne gegen Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Die Menschenrechtskonvention rangiere unter dem Grundgesetz und diene letztlich "als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten". Das Grundgesetz strebe zwar die Einfügung Deutschlands in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher Staaten an, "verzichtet aber," wie aus dem Beschluss wörtlich zitiert wurde, "nicht auf die in dem letzten Wort der deutschen Verfassung liegende Souveränität". Tatsächlich jedoch hatte das Bundverfassungsgericht eine Kammerentscheidung vom 11. Oktober 1985 (2 BvR 336/85) nur konkretisiert und ergänzt, aber keine völlig neuen Grundsätze aufgestellt. Doch weil es dies an einem scheinbar unbedeutenden Fall so ausgiebig durchexerzierte und weil der EGMR gleich über drei wichtige Menschenrechtsbeschwerden gegen den deutschen Staat wegen dessen Enteignungsunrecht zu entscheiden hatte und über mindestens zwei davon noch in diesem Jahr 2005, wurde es als ein Schuß vor den Bug des EGMR empfunden, um den Gerichtshof zu bremsen, zurechtzuweisen, zu beeinflussen, seine Kompetenzen zu beschneiden und ihn zur Zurückhaltung in seinen Urteilen zu mahnen. Daher schien der Verdacht der Einflussnahme auf die Richter in Straßburg nicht aus der Luft gegriffen. Und die anfänglich überzogene und somit unzutreffende Deutung hatte sich in der Öffentlichkeit bereits zur Tatsache verfestigt. Die nachfolgende Diskussion in den Medien und Äußerungen der Gerichtspräsidenten Georg Wildhaber (EGMR) und Hans-Jürgen Papier (Bundesverfassungsgericht) taten ein übriges, die Atmosphäre aufzuheizen. Im Februar hatte Papier den EGMR zur Zurückhaltung gegenüber der deutschen Justiz gemahnt und damit noch Öl ins Feuer gegossen. Das Bundesverfassungsgericht selbst überprüfe Urteile der unteren Instanzen lediglich auf Fehler bei der Beachtung von Grundrechten und überlasse die eigentliche Auslegung der Gesetze den Gerichten. "Nichts anderes sollte für die Kompetenzverteilung zwischen dem Europäischen Gerichtshof und den deutschen Gerichten gelten," sagte er. Schon die enorme Arbeitsbelastung der Straßburger Richter lege es nahe, sich auf Grundsatzentscheidungen zu beschränken. Papier spielte damit auf die umstrittenen Entscheidungen des EGMR zum Schutz Prominenter vor Pressefotos in Sachen Caroline von Hannover sowie zum Familienrecht an. Den Richtern in Straßburg war vorgeworfen worden, sich zu detailliert in deutsche Rechtsgebiete einzumischen. Alsbald war davon die Rede, zwischen Karlsruhe und Straßburg sei ein Machtkampf darüber entbrannt, wer wem zu folgen habe und wem das letzte Wort zukomme. Allerdings, ob sich der EGMR von diesem Treiben in seinem Urteil vom 30. März wirklich hat beeindrucken und beeinflussen lassen, ist sehr fraglich. Doch totzukriegen wird die Verdächtigung wohl kaum mehr sein. Tatsache dagegen ist, daß nun auch eine zunächst aussichtsvolle letzte Instanz festgeklopft hat, was in Deutschland politischer Wille war und ist - wie rechtswidrig auch immer. Damit sind diese Opfer, die verloren haben, um ihr Eigentum abermals betrogen. Betrogen sind sie auch um ihre Möglichkeit, sich tatkräftig am wirtschaftlichen Aufbau in ihrer alten Heimat zu beteiligen; sie haben sich finanziell verausgabt, haben ihren Aufbauschwung und Tatendrang im Ringen mit Ämtern und Gerichten verkämpft, sind fünfzehn Jahre älter als 1990, haben mithin fünfzehn Jahre nutzlos verloren und bleiben damit als Investoren ausgesperrt. Betrogen müssen sich auch alle jene Bürger in Ostdeutschland fühlen, die einen Rechtsstaat wollten, die für ihn 1989 auf die Straße gegangen sind, die ihr Unrechtsregime auf bewundernswerte Weise abgeschüttelt haben und nun erleben, daß sie den Rechtsstaat nicht bekommen haben. Betrogen sind auch die Bürger in Westdeutschland, weil sie erkennen müßten, wie schnell ihr Rechtsstaat die Rechtsstaatlichkeit fallen läßt, wenn seine Politiker es so wollen, und wie die Einbußen an Rechtsstaatlichkeit sie ebenfalls treffen. Allerdings haben sie die Einbußen hingenommen, was vermuten läßt, daß sie sie wahrgenommen gar nicht haben. Betrogen sind auch die deutschen Steuerzahler, denn finanziell büßen müssen sie nun auch noch für die politische Fehlentscheidung der Nichtrückgabe und deren nachteiligen Folgen für die Wirtschaft in Ostdeutschland - als wenn sie nicht schon für genug politische Fehlentscheidungen aufzukommen haben. Betrogen ist damit auch Deutschland insgesamt, weil die verbohrte Ignoranz seiner politischen Kaste gegenüber den "Alteigentümern" und ihrem unternehmerischen Potential die gesamtdeutsche Wirtschaftskraft verhängnisvoll geschwächt hat und dies weiterhin tut. So sind sie alle betrogen. Und keiner der politischen Täter und ihrer Mitläufer muß für dieses Desaster aufkommen, keiner wird dafür bestraft, sondern kommt unbehelligt davon. Geschrieben für die "Preußische Allgemeine Zeitung am 2. April 2005 nach oben |