A R E - Kurzinformation - Serienfax-/e-mail-Kette Nr. 70 vip-19.März 2005


Sehr geehrte Damen und Herren, liebe ARE-Mitglieder, Freunde und Mitstreiter für den Rechtsstaat,

Die mit Spannung erwartete Urteilsverkündung am 30. März ist der Auftakt zu weiteren Entscheidungen aufgrund der Klagen gegen die Bundesrepublik vor europäischen Gerichten, es folgen noch im Frühjahr die Urteile zu den Beschwerden der nach 1992 enteigneten Neusiedler-Erben ("Straßburg I"), die Klagen zur strafrechtlichen Rehabilitierung ("Fall Bars"-"Straßburg III") und die Verhandlung wegen der Wettbewerbsverstösse (Flächenerwerbsprogramm) beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Alle Urteile sollen noch 2005 erfolgen! Weiterhin finden Sie heute eine Hintergrundinformation aus aktuellem Anlaß:
Zur Verbindlichkeit der Urteile und zur Bedeutung des Eigentumsschutzes generell.

Am 31. März um 15 Uhr ARE-Pressekonferenz in Berlin (Mauermuseum am Checkpoint Charlie)
Veranstaltungsort ist ab 15 Uhr das Mauermuseum am Checkpoint Charlie in der Friedrichstraße in Berlin.
Behandelt werden die Fragen der Bedeutung des Urteils für die Bundesrepublik Deutschland und für die direkten und individuellen Kläger sowie für indirekt Betroffene. Welche Auswirkungen auf BRD-Politik und Justiz sind zu erwarten? Wie wird sich der bundesdeutsche Gesetzgeber verhalten? Und was ist nach dem Urteil zu tun?
Die Medien werden voraussichtlich etliche Fragen stellen, unter Umständen ist besonders auf die seitens der Verantwortlichen vorbereitete und dann angestimmte "Leidenshymne" einzugehen ("Raffgierige Alteigentümer plündern Bundeshaushalt" "Milliardenkosten für Steuerzahler" o.ä. - gemeint sind Entschädigungszahlungen für Beutegut-Bereicherung bzw. für Erlös-Auskehrung / Entreicherungskosten etc. ) Wir dagegen werden praktische Lösungsvorschläge des gesamten Komplexes im Sinne der Förderung des Aufbau-Ost skizzieren.
Für die Analyse des Urteils mit dabei: die Prozeßbevollmächtigten beim EGMR RA Stefan v. Raumer und Prof. Dr. iur. Beate Rudolf von der FU Berlin und Manfred Graf v. Schwerin als ARE-Bundesvorsitzender. Viele Anfragen aus Presse, Funk und Fernsehen im Vorfeld zeigen, dass das Medieninteresse endlich einmal angemessen groß ist. Bedauerlich ist nur, daß sicherlich Bundesregierung und zumindest die große gegenwärtige Regierungspartei einen Info-Vorsprung von ca. 2 Monaten hatte (durch Renate Jaeger!)

"BILD-Zeitungs" - Aktion: ARE beantwortet Fragen von Betroffenen zum Straßburg-Urteil
Am 4. April gibt es zum wiederholten Mal eine großangelegte ARE-Hörer-Auskunfts-Telefon-Aktion der BILD-Zeitung (bekanntlich Europas auflagenstärkste Tageszeitung), diesmal wegen des Straßburger Richterspruchs. Betroffene und Interessierte können mit Graf v. Schwerin und mit Rechtsanwältin Catherine Wildgans sprechen (Telefonnummern (030) - 2510 805 und ...806 am 04.04.2005 von 11 bis 13 Uhr) Häufige Fragen und Antworten werden in der BILD-Zeitung abgedruckt.

7 Regionalveranstaltungen in jungen Ländern und Sonderkongress in Vorbereitung
Im April und Mai wird es insgesamt sieben ARE-Regionalveranstaltungen geben, die sich vor allem mit den möglichen Folgen und Handlungsmöglichkeiten auseinandersetzen werden, die aus den zu erwartenden Urteilen entstehen werden. Dazu kommt der 2. Rechtsstaats-Sonderkongress der ARE, der zur Zeit vorbereitet wird und voraussichtlich am 20. und 21. Mai stattfinden wird.



Ihre ARE




Im Wortlaut: Das Gesetz zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7.8.1953 ( BGBl. I S.685, 953 BGBl. III )

Artikel I
Der in Rom am 4. November 1950 von der Regierung der Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird zugestimmt.

Artikel II
(1) Die Konvention wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröfffentlicht.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention anzuerkennen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention in allen die Auslegung und Anwendung dieser Konvention betreffenden Angelegenheiten als obligatorisch anzuerkennen.
(4) Der Tag an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel 66 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Artikel III
Die Konvention gilt im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Artikel IV
Diese Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Folgende Zusammenfassung wurde mitgeteilt von Prof Dr.iur. Eckart Klein, Univ. Potsdam:


Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 10.12. 1948
Art. 17

(1) Jeder Mensch hat allein oder in der Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.


Protokoll Nr. 1 Zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 20.3. 1952
Art. 1 Schutz des Eigentums

(1) Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung des Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
(2) Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.


Amerikanische Menschenrechtskonvention vom 22.11. 1969
Art. 21 Eigentumsrecht

(1) Jeder hat das Recht, sein Eigentum zu gebrauchen und zu genießen. Das Gesetz kann den Gebrauch und Genuß den Interessen der Gesellschaft unterordnen.
(2) Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, außer gegen Zahlung einer gerechten Entschädigung, aus Gründen des öffentlichen Wohls oder sozialen Interesses und in den vom Gesetz geregelten Verfahren.
(3) Wucher und jede andere Form der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen ist gesetzlich verboten.


Banjul - Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker 26.6. 1981
Art. 14

Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet. Ein Eingriff ist nur im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Gemeinwohls und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen zulässig.


Arabische Charta der Menschenrechte vom 15.9. 1994
Art. 25

Jedem Staatsbürger wird das Recht auf Privateigentum gewährleistet. Unter keinen Umständen darf einem Staatsbürger willkürlich oder widerrechtlich ganz oder teilweise sein Eigentum entzogen werden.


Beachten Sie auch unsere ARE-Büchertipps 2005 - aktuell und zu Ostern empfohlen !

nach oben