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A R E - Kurzinformation - Serienfax-/e-mail-Kette Nr. 52 vip-23. Okt.2004
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe ARE-Mitglieder, Freunde und Mitstreiter für den Rechtsstaat,
seit Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2004 und der in diesem Fall breit ausgelegten, überwiegend mißverstandenen und sogar falschen Berichterstattung, ist erhebliche öffentliche Unruhe entstanden. Ist das ein Spiegel für die Nervosität der Gegenseite, die ihre Sache in Straßburg schon verloren sieht und nun erneut versucht den Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland auszuhöhlen und zu verbiegen? Auf den Seiten 2 u. 3 finden Sie deshalb die Stellungnahmen zum Beschluß des BVerfG von den Rechtsanwälten Daniel Griffiths, Dr. Thomas Gertner und Dr. Thorsten Purps. Zunächst aber im üblichen Telegramm-Stil die neuesten Entwicklungen:
A C H T U N G: 8. ARE Programm- und Strategietag bereits am 19. und 20. November Der 8. Programm- und Strategietag der ARE findet nicht wie geplant am 20./ 21. November 2004 sondern bereits am 19. und 20. November 2004 in Borken/Hessen statt. Am 19. November wird außerdem um 16 Uhr die 16. ARE-Mitgliederversammlung mit der Wahl des Vorstands abgehalten. Unserem Treffen kommt diesmal eine herausragende Bedeutung zu. Daher das Kongreß-Motto: "Mit der ARE in die Startlöcher zur Kurskorrektur-Offensive". Die Fragen der etwaigen Umsetzung des Urteils auf Einzelfälle lauten u.a.: "Worauf kommt es für die Betroffenen und ihre Familien kurzfristig an? Was ist mittelfristig zu tun?" Aber es gibt natürlich die großen Fragen der neuen Zeit nach Straßburg: "Wie sind die Entscheidungen umzusetzen? Wie ist gegen die Bundesregierung vorzugehen? Und ein ganz wichtiger Punkt: Der neue Anlauf aufgrund neuer Ausgangslagen in Karlsruhe und bei den deutschen Obergerichten - hier muß 2005 weitergemacht werden. Referenten werden voraussichtl.sein u.a. RAe Dr. Gertner, D.Griffiths, Dr. Purps, Dr. Wasmuth, RAin O. Amestistova, ferner Historiker, Politologen und Journalisten. Sie können sich in Borken schon anmelden. Konferenzort wird wieder das Hotel am Stadtpark sein. Eventuelle Rückfragen bitte bei Frau Schütz in Borken.
Noch 3 ARE-Regionaltreffen im Jahr 2004 in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern Neben Straßburg, den bevorstehenden Neusiedler-Klagen und der LPG-Problematik wird gerade auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes zum Europäischen Gerichtshof und seine Fehlinterpretation durch die Regierung und den Großteil der Medien ein Thema sein. Als Referenten sind jeweils anwesend: Manfred Graf Schwerin, Karl Homer, RAin Catherine Wildgans und RA Dr. Thorsten Purps. Die Veranstaltungen finden statt am 26. Oktober 2004 in Falkenrehde im Hotel "Gutshof Havelland", am 28. Oktober 2004 Schloß Hohendorf bei Stralsund in Nordvorpommern sowie am 25. November 2004 auf Schloß Spyker auf Rügen.
Wichtige Frist für Ex-DDR-Bürger wegen Rückübertragungen und LPG-Unrecht! Alle, die sich noch immer in einem nicht abgeschlossenen Verfahren über ihre Rückübertragungsansprüche befinden, dürfen eine ablehnende Entscheidung jetzt nicht bestandskräftig werden lassen, denn selbst bei Änderung der Rechtslage ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht möglich, wenn nicht das gleiche Ziel mit der Einlegung eines Rechtsmittels (Berufung, Nichtzulassungsbeschwerde etc.) erreicht werden kann. Auch bei der Aufarbeitung des LPG-Unrechts muß in den nächsten 2 Monaten der Fristenfrage höchste Priorität zukommen. So geht es z. B. um die drohende verkürzte Verjährung von Ansprüchen gegenüber LPG-Nachfolgern, die auf ungerechtfertigter Bereicherung basieren, wie etwa bei fehlgeschlagenen Umwandlungen. Auch für Ansprüche aus Enteignungen seit 1945 können Verjährungsgefahren drohen. weiter: Stellungnahmen zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10. 2004 "Die Geltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)" für das bundesdeutsche Recht und die Rechtsprechung deutscher Gerichte (RA Daniel L. Griffiths): " ... Über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist vielfach berichtet worden, dass sie eine Einschränkung der Umsetzungspflichten der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) darstelle. Dies läßt sich jedoch dem Beschluß nicht entnehmen. ... Nur wenn ein Verstoß gegen tragende Grundrechte der Verfassung nicht anders abzuwenden ist, kann Völkervertragsrecht durch den Gesetzgeber ausnahmsweise außer Acht gelassen werden. Das Bundesverfassungsgericht stellt damit fest, daß auch ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention nur als ultima ratio zur Einhaltung zwingender verfassungsrechtlicher Prinzipien und Grundrechte zulässig sein kann. ... Es ist in den einschlägigen Kurzmeldungen nicht hinreichend deutlich geworden, dass die Verfassungsbeschwerde gewonnen wurde, weil das Oberlandesgericht Naumburg die Auswirkungen der EMRK auf das deutsche Recht gerade nicht berücksichtigt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat dessen Entscheidung deshalb aufgehoben und an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht weist aber auch nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur für die an den Verfahren unmittelbar beteiligten Parteien verbindlich sind. ... Dies bedeutet, daß jeder seine rechte selbst in richtiger Weise geltend machen muß, um nicht unter Umständen leer auszugehen. Denn nach wie vor kann Straßburg mit verbindlicher Wirkung im Einzelfall z.B. eine angemessene Entschädigung festsetzen. Überraschend sind in einer offiziellen Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts allerdings Formulierungen wie: "Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte eine Entscheidung des EGMR ... schonend einzupassen." Dies deutet darauf hin, dass es das Bundesverfassungsgericht wohl erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik für möglich hält, dass Deutschland mit der Einhaltung elementarer Menschenrechte ein Problem haben könnte."
RA Dr. Thomas Gertner (Prozeßbevollmächtigter vor dem EGMR in Straßburg ): " ... Zu beurteilen und aufgehoben hat das BVerfG im vorliegenden Falle eine Entscheidung des OLG Naumburg, welches jegliche Bindung staatlicher Organe an Entscheidungen des EGMR in Abrede gestellt hatte. Diese Vorgehensweise hat das BVerfG als verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar beanstandet und unter anderem eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) angenommen. .... weiter S. 3 ( Das BVerfG führt hierzu im Einzelnen Folgendes aus: - Die staatlichen Organe sind grundsätzlich verpflichtet, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in der Auslegung durch den Gerichtshof bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen und einen fortdauernden konventionswidrigen Zustand zu beenden. ...
- In der Sachfrage erlässt der Gerichtshof ein Feststellungsurteil, ohne die angegriffene Maßnahme aufzuheben. ...
- Es stehe aber im Ermessen des betroffenen Konventionsstaates, wie die Korrektur des konventionswidrigen Zustandes zu erfolgen habe. ...
- Die Konvention solle nicht in die staatliche Ordnung unmittelbar eingreifen. ... Die deutschen Behörden und Gerichte seien in derartigen Fällen der Interessen- und Grundrechtsabwägungen gehalten, die EGMR ausreichend zu berücksichtigen und "schonend in die Rechtsordnung einzupassen". ...
Als essentielle, erstaunlicherweise von allen Medien verschwiegene Schlussfolgerung aus der Entscheidung des BVerfG vom 14.10.2004 folgt, dass die Möglichkeit für jeden Einzelnen besteht, nach Art. 41 EMRK ein in Deutschland durchsetzbares, z. B. auf Zahlung einer Geldentschädigung gerichtetes Leistungsurteil zu erstreiten." Dr. Thorsten Purps (Prozeßbevollmächtigter vor dem EGMR in Straßburg): " ... Neu hingegen ist jedoch der Hinweis, dass ausnahmsweise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung die Nichtbeachtung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte rechtfertigen könnte. Bereits die Annahme, dass eine Entscheidung des EGMR gegen tragende Grundsätze der Verfassung verstoßen könnte, überrascht. In der Entscheidung des BverfG vom 26.03.1987 (2 BvR 589/79) lautet dies noch völlig anders. Zum besseren Verständnis soll aus dieser Entscheidung wie folgt zitiert werden: " ... selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag: denn es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will." (Hervorhebung durch den Verfasser) ... Diese neu gewählten Begründungsansätze geben den drei Gewalten einen weiten Beurteilungsspielraum an die Hand. Es ist erstmals sogar möglich, dass ein echter Kompetenzstreit zwischen dem Grundrechtsstandard des Mitgliedsstaates der Bundesrepublik Deutschland und dem überwiegend als qualitativ hochwertigerem Grundrechtsstandard der EMRK als eigene objektive Rechtsordnung entstehen wird. Die Entscheidung dürfte Verstößen gegen Art. 13 sowie Art. 46 und 53 EMRK Vorschub leisten, sollten Gerichte, Behörden und der Gesetzgeber sich dem Votum des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie dessen Gerichtshof nicht beugen. Darüber kann auch nicht der vom BVerfG im konkreten Fall anerkannte Verstoß gegen das Grundgesetz hinwegtäuschen, da mit den nunmehr gewählten Begründungsansätzen des zweiten Senats eine spürbare Aufweichung der EGMR-Standards durch nationale Instanzen ermöglicht."
S E N D E H I N W E I S Heute Dienstag, den 26.10.2004 MDR ab 20.15 Uhr In der Sendung: "UMSCHAU": Bericht über die Regionalveranstaltung der ARE in Prenzlau vom 22. Oktober mit Aussagen von Teilnehmern über die Einschätzung aus Politik und Justiz (auch zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.!)
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