Neue Akzente im Wiedergutmachungsverfahren?


Einstimmiger Beschluß des BVerfG in einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren

Von Rechtsanwalt Daniel L. Griffiths, Freudenstadt


In einem erst kürzlich veröffentlichten Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 hat eine Antragstellerin, deren strafrechtlicher Rehabilitierungsantrag abgelehnt worden war, erst vor dem Bundesverfassungsgericht erreicht, daß die Beschlüsse des Landgerichts Chemnitz und des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben worden sind.

  1. Der Antrag
    Die Beschwerdeführerin war eine Diplom-Juristin, die den staatlichen Stellen der ehemaligen DDR offenbar nicht linientreu genug erschien. Sie hatte in einem Gespräch zur Vorbereitung ihrer Wahl zur Richterin angegeben, daß sie sich bei der Anwendung von "Rechtsnormen im Zusammenhang mit Staatsverleumdung und Grenzverletzung in einem Gewissenskonflikt befinde". Man habe ihr mitgeteilt, daß sie als Richterin schwerpunktmäßig ohnehin für andere Aufgaben vorgesehen sei. Die Richterwahl habe aber dann auf sich warten lassen. Kurze Zeit später sei ein nur mit einer Badehose bekleideter Mann in ihre Wohnung eingedrungen. Die verständigte Volkspolizei habe zunächst ihr Kommen abgelehnt, sei aber dann doch erschienen. Sie war jedoch nicht bereit, die Anzeige der Beschwerdeführerin (Bf) entgegenzunehmen. Der Eindringling, ein IM des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), der sie habe kompromittieren wollen, wurde unverzüglich wieder entlassen. Nach dem Vorfall hatte die Beschwerdeführerin einen akuten Schock erlitten und sei in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Mit verschiedenen subtilen Drohungen wurde der Bf zunächst ein Aufhebungsvertrag angeboten. Später wurde sie aufgefordert, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. In den folgenden fünf Jahren bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik war die Bf wiederholt das Ziel rechtsstaatswidriger Zersetzungsmaßnahmen des MfS, die bereits im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren festgestellt worden waren.
  2. Die Rehabilitierungsgerichte
    Das für die strafrechtliche Rehabilitierung zuständige Landgericht Chemnitz und das Oberlandesgericht Dresden lehnten angesichts dieses Sachvortrages der Bf die strafrechtliche Rehabilitierung wegen der Einweisung in eine psychiatrische Anstalt ab. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Maßnahmen "seien auch nach heutigem Recht zumindest denkbar". Auch das Oberlandesgericht Dresden hielt es nicht für nachgewiesen, daß die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt rechtsstaatswidrig sei.
  3. Das Bundesverfassungsgericht
    Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (Vb) nahm die Kammer als offensichtlich begründet einstimmig zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung der Rechte der Bf angezeigt sei. Indem die Instanzgerichte wesentliche Teile des Sachvortrags der Bf nicht berücksichtigt hatten, lag eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Es fehle in beiden Instanzen an einer konkreten Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Vortrags der Bf.
    Zugleich verletzt ist das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht sieht dieses Prinzip als verletzt an, weil es einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet. Es weist zutreffend darauf hin, daß das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz den Zweck verfolgt, dem benachteiligten Personenkreis einen Schlüssel zur Rehabilitierung in die Hand zu geben. Diese Voraussetzungen seien weit auszulegen. Außerdem betont das BVerfG den Amtsermittlungsgrundsatz in Wiedergutmachungsverfahren. Danach muß das Gericht "sämtliche Erkenntnisquellen verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen"!
  4. Fazit:  Diese Grundsätze müssen auch in anderen auf Wiedergutmachung gerichteten Verfahren Anwendung finden.


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