A u t o r e n b e i t r ä g e


Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30.06.2005

von Rechtsanwältin Catherine Wildgans, Grimmen in Vorpommern


Es drängt sich die Frage auf, ob und was dieses Urteil noch mit den Menschenrechten, konkret mit dem Schutz des Eigentums zu tun hat, denn jetzt steht unwiderruflich fest, daß der Staat behalten darf, was er sich unentgeltlich und gegen den Willen der Eigentümer beschafft hatte.

Die Große Kammer des Gerichtshofes, bestehend aus 17 Richtern, davon 8 aus osteuropäischen Ländern mit teilweise ähnlichen Problemen, hat befunden, daß das Eigentum auf der Grundlage des Modrow-Gesetzes wegen seiner Eigenschaft als DDR-Gesetz keine Vertrauensgrundlage war - obwohl dieses Gesetz über den Einheitsvertrag als bundesdeutsches Recht übernommen worden war. Der Erlaß des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes zwei Jahre später sei die Korrektur einer "sozialen Ungerechtigkeit" innerhalb angemessener Zeit gewesen und jeder habe damit rechnen müssen, daß er sein Eigentum nicht behalten darf.

Es sei auch nicht unverhältnismäßig, daß die Wegnahme dieses "Zufallsgewinns" nicht entschädigt wurde. Es habe eine gerechte Abwägung zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses stattgefunden.

Der deutsche Richter Prof. Ress hat hierzu ein Sondervotum abgegeben. Er betont, daß die Betroffenen keineswegs das Eigentum illegal erworben haben, sondern vielmehr legal auf der Grundlage eines Gesetzes. Dieses Gesetz wollte ausdrücklich Eigentum schaffen zum Gebrauch in der freien Marktwirtschaft. Keinesfalls habe es hier eine Regelungslücke gegeben. Alle Paragrafen des sehr kurzen Gesetzes seien diskutiert worden und waren dem Gesetzgeber vollständig bekannt. Im Falle einer Korrektur habe der Gesetzgeber schließlich diejenigen Rechte zu respektieren, die er selbst geschaffen hat.
Weiterhin moniert er, daß der Gerichtshof offensichtlich unterschiedliche Interpretationen des Eigentumsschutzes zuläßt; der Vergleich mit anderen abweisenden Entscheidungen sei nicht nachvollziehbar. Auch die Rechtfertigung durch die besondere Situation durch die Wiedervereinigung sei hier nicht gegeben, denn eine Vielzahl von vergleichbaren Aufgaben würde den Eigentumsschutz gefährden. Letztlich würde der Gerichtshof seinen Status als Organ der Gerechtigkeit verlieren, wenn er solche Entscheidungen trifft.
Wenn der Gerichtshof jetzt akzeptiert, daß es Gründe geben kann, die Menschenrechte zu mißachten, ob er sie außergewöhnlich nennt oder anders, wer soll dann noch die Betroffenen gegen Eingriffe in diese Rechte schützen?

Im Ergebnis haben die Richter jedoch mehrheitlich entschieden, daß es einen Eigentumsrechtsschutz in Ostdeutschland offenbar nicht gibt, jedenfalls nicht, wenn er auf DDR-Gesetze zurückzuführen ist. Können jetzt z.B. die Flächenzukäufe nach dem Modrow-Gesetz für 1 DM/qm bis zum 02.10.1990 noch in Frage gestellt werden?

Wieso darf im übrigen die BRD das Eigentum behalten, der es jedenfalls zu keiner Zeit zugeteilt wurde?

Die Urteilsbegründung läßt aber einen Aspekt völlig unbeachtet: die Entschädigung wird hier wegen der Beseitigung der sozialen Ungerechtigkeit vollständig gestrichen, was aber zu neuer Ungerechtigkeit führt. Die SBZ- Enteigneten erhalten wenigstens eine (kleine) Entschädigung und die Betroffenen vor der Wende haben das Verfahren nach dem Vermögensgesetz und damit wenigstens die theoretische Chance auf Rückübertragung bzw. Entschädigung. Daß diese in der Vergangenheit faktisch ausgehöhlt wurde, ist dabei einerseits für die grundsätzliche Regelung unerheblich und andererseits noch nicht unabänderlich (s. Menschenrechtsbeschwerde vom Mai 2005). Wie sich der Gerichtshof die Beseitigung dieses Unrechts denkt, wenn diese Beschwerde zum Erfolg führt, also ob auch die später Enteigneten dann einen Antrag nach dem Vermögensgesetz stellen können, ist bisher nicht geklärt.
Nicht zuletzt auch aus diesem Grund muß diese letzte Beschwerde mit allem Nachdruck weiter betrieben werden.

Mit diesem Verfahren, von dessen Einleitung die Bundesregierung derzeit noch keine Kenntnis hat, muß auch der notwendige politische Druck erzeugt werden, um den Regierenden klar zu machen, daß nicht der Staat, sondern allein die Eigentümer berechtigt sind, aus ihrem Eigentum wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Dabei sollte man auch keinen Zweifel daran lassen, daß es in erster Linie darauf ankommt, die Flächen in natura als Wirtschaftsgut zurück zu erhalten. Dabei gilt es auch, den Staatshaushalt zu entlasten, denn bekanntlich kostet Hartz IV viel mehr als ursprünglich gedacht. Hier wäre eine gute Möglichkeit, Sozialunterstützung einzusparen, wohingegen der Verlust des Staates durch die Rückgabe der Flächen sehr gering sein dürfte, denn die BVVG und die Landgesellschaften machen ja angeblich keine Gewinne mit der Verpachtung und dem Verkauf der Flächen.

Es gibt also zwar kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, aber es gibt ein neues Verfahren - und schließlich Politiker, die die nächste Wahl gewinnen wollen!

03.07.2005