|
A R E - D O K U M E N T A T I O N "Nachlese zu Straßburg" (3) Stellungnahme von Dr. Thorsten Purps zu der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2004 Der Unterzeichner hatte die Gelegenheit, die mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verfolgen. Wunschgemäß teile ich Ihnen meine Einschätzung zu der mündlichen Verhandlung wie folgt mit: Für die Beschwerdeführer hatten der Kollege Gertner sowie die Kollege Lenz plädiert. Dem gegenüber waren für die Bundesregierung Herr Prof. Frowein sowie Herr Prof. Motsch im Einsatz. Offenkundig ist es üblich, dass bei mündlichen Verhandlungen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zunächst die Vertreter der Bundesregierung in vergleichbaren Fällen plädieren. Prof. Motsch hatte in seinem "Plädoyer-Anteil" primär die Aufgabe, das Gesamtentschädigungsvolumen durch großzügige Ausführungen über den Lastenausgleich sowie das Flächenerwerbsprogramm zu beschönigen. Hierbei nahm er u. a. auch Bezug auf historische Daten (Protokollvermerk zum Grundlagenvertrag 1972). Die Ausführungen waren wenig aussagekräftig, wie auch andere Prozessbeobachter später mir gegenüber bestätigt haben. Im Anschluss daran hatte Prof. Frowein sein Plädoyer gehalten. Ich darf feststellen, dass der Auftritt von Prof. Frowein einen gewissen Unterhaltungswert hatte. Hierbei möchte ich eine Banalität am Rande erwähnen. Bereits die Auswahl der Robe ließ zu Beginn erkennen, dass Herr Prof. Frowein großen Wert darauf legt, "aus der Masse hervorzutreten". Er hielt im übrigen sein Plädoyer in Englisch, konnte gleichwohl recht gut verstanden werden. Er war im wesentlichen bemüht, die "legitime Erwartungshaltung" der Beschwerdeführer in Abrede zu stellen. Darüber hinaus hat er die drei Bestandteile einer nach seiner Sicht angemessenen Entschädigung hervorgehoben. Neben dem bereits gewährten Lastenausgleich hatte er hierbei auch auf das Flächenerwerbsprogramm hingewiesen. Neben den Entschädigungsregelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes sei daher nach seiner Einschätzung eine ausreichende Kompensation für die Beschwerdeführer geregelt worden. Dieser Begründungsansatz wurde noch mit allgemeinpolitischen Aspekten angereichert. Insbesondere hielt es Prof. Frowein für erforderlich darauf hinzuweisen, dass erhebliche Transferleistungen zwischen West und Ost fließen. Im Anschluss daran hatte Herr Kollege Gertner für die Beschwerdeführer plädiert. Anders als in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2004 wurde diesmal punktuell auch der Aspekt der "Vorbedingungslegende" akzentuiert. Darüber hinaus ging es primär um die Auslegung der Regelung in Ziffer 1 Satz 4, Nr. 3 b sowie Nr. 9 der gemeinsamen Erklärung. Herr Kollege Gertner hat insbesondere unter Verweis auf die Ausführungen in der Bundestagsdrucksache 12/1606 (Seite 5 und 18) betont, dass § 1 Abs. 5 StrRehaG nicht lediglich solche strafrechtlichen Maßnahmen betreffe, die auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhen. Er war im wesentlichen bemüht, die Bodenreformenteignungen zwischen 1945 und 1949 mit dem Makel der strafrechtlichen Verfolgung zu versehen. Wie Sie sicherlich wissen, stützt sich die Bundesregierung eben darauf, dass die Enteignung zwischen 1945 und 1949 lediglich administrative Verwaltungsvorgänge betreffen. In diesem Zusammenhang stellt die Bundesrepublik Deutschland für die Rechtfertigung einer Rückgabe von Grundstücken nach Maßgabe des StRehaG auf einen "erhöhten rehabilitierungsbedürftigen Makel" ab. Kollege Gertner hat in diesem Zusammenhang versucht, die Maßnahmen der Bodenreform zwischen 1945 und 1949 einem Vergleich mit der Vermögensentziehung im Strafverfahren zu unterziehen.
Aus dem Hinweis "Recht auf Eigentum" leitet der Prozessvertreter der Beschwerdeführer die Annahme her, dass mit Ausnahme des redlichen Erwerbs sowie herausragender Bestandsinteressen eine Rückgabe vor einer Geldentschädigung auch für die Enteigneten zwischen 1945 und 1949 geregelt werden muss. Auch Kollege Lenz hob nunmehr (im übrigen abweichend zu seinem Plädoyer vom 29.01.2004) die Vorbedingungslegende hervor. Mehrfach wurde der illegitime Verbleib des Eigentums in fiskalischer Hand betont. Hierbei wurde unter anderem auf die Haltung der Bundesrepublik Deutschland in den 2 + 4-Verhandlungen hingewiesen. Offenbar hat die Bundesrepublik mehrfach offiziell bekannt gegeben, ungewollt das Eigentum mit Wirkung vom 03.10.1990 an den zwischen 1945 und 1949 enteigneten Grundtücken erhalten zu haben Im Anschluss an das Plädoyer des Kollegen Lenz wurde der Bundesregierung unmittelbar die Gelegenheit gegeben, ca. 10 Minuten zu erwidern. Diese Gelegenheit nahm erneut Herr Prof. Frowein in Englisch wahr. Darüber hinaus meldete sich auch Frau Wittling-Vogel als Prozessbevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland zu Wort. Diese erinnerte daran, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht lediglich Vermögenswerte der früheren DDR erhalten habe, sondern auch die Verbindlichkeiten übernehmen müsste. Im Anschluss daran wurden wiederum Herrn Kollegen Lenz und dem Kollegen Gertner das Wort erteilt, die ihrerseits ihre Argumente noch einmal untermauerten. Wie gewohnt richtete die Kammer im Anschluss daran Fragen an die Parteivertreter. Dabei beschränkte sich der Fragenkatalog lediglich auf zwei Fragen des französischen Richters Costha sowie des deutschen Richters Prof. Ress. Der französische Richter wollte von den Beschwerdeführern wissen, ob sie möglicherweise davon ausgehen, dass bereits die Gemeinsame Erklärung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1990 gegen die Europäische Menschenrechtskommission verstößt. Prof. Ress richtete seine Frage lediglich an Herrn Prof. Frowein und zitierte hierbei aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.04.1991. Es handelt sich hierbei um die Stelle im Urteil, die sich mit der Frage befasst, ob eine angemessene Entschädigung dem Grunde nach gewährt werden muss. Da dies außer Frage steht, bezog sich Herr Richter Ress hierbei insbesondere auf Art. 3, Art. 2, Art. 20 Abs. 3 GG und stellte offen die Frage, ob, wenn ein Anspruch besteht, dieser möglicherweise durch Art. 1 des ersten Zuatzprotokolls der EMHK geschützt sein könnte. Auf die Frage des französischen Richters Costha erfolgte die zu erwartende Antwort. Frau Prof. Rudolf wurde hierbei "ins Rennen geschickt" und ließ keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer von der Konventionsmäßigkeit der Gemeinsamen Erklärung vom 15.06.1990 ausgehen. Herr Kollege Lenz wies jedoch darauf hin, dass Bedenken an einer Konventionsmäßigkeit dann bestehen könnten, wenn Nr. 1 Satz 4, 3 b sowie Nr. 9 der gemeinsamen Erklärung nach Maßgabe der von der Bundesrepublik gewählten Begründungsansätze ausgelegt würde. Auf die Frage des hohen Richters Prof. Ress hatte diesmal ausnahmsweise Herr Prof. Frowein in deutsch geantwortet. Er wies darauf hin, dass der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.04.1991 erwähnte Ausgleichsanspruch durch das Ausgleichsleistungsgesetz hinreichend geregelt wurde. Eine legitime Erwartungshaltung mit Blick auf die geforderte Erhöhung des Entschädigungsrahmens bis hin zu einer Rückgabe der Grundstücke wurde erwartungsgemäß ausgeschlossen. Die Frage selber wurde konkret nicht beantwortet. Es scheint einiges dafür zu sprechen, dass zumindest Prof. Ress den gemäß Art. 3, 2 I, Art. 20 III entwickelten Ausgleichsanspruch für die Alteigentümer als einen Anspruch wertet, der gemäß Art. I erstes Zusatzprotokoll geschützt ist. Ich selber habe diese Fragestellung als einen Vorboten gewertet, möchte jedoch keine Prognose wagen. Insgesamt kann ich als Prozessbeobachter jedoch bestätigen, dass der Optimismus der Beschwerdeführer doch deutlich überwog. Der Unterzeichner selber hält angesichts des Ausgangs des Verfahrens zumindest die Möglichkeit für sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Anliegen auf Durchsetzung einer angemessenen Entschädigung oberhalb der vom Ausgleichsleistungsgesetz festgesetzten Bewertung durchdringen können. Dr. Purps weitere Artikel dazu nach oben |