An die Herausgeber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung Betr. »Teilerfolg für DDR-Enteignete« (FAZ v. 30.06.06., S. 5) Leser-Stellungnahme mit der Bitte um Berücksichtigung aus besonders aktuellem Anlass. Brüssel, den 01.07.06 Die erwähnte neuerliche Beschwerde eines in der DDR widerrechtlich Enteigneten, die offenbar beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg tatsächlich angenommen wurde, wirft ein bezeichnendes Schlaglicht auf den seit der Wiedervereinigung entstandenen Zustand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Bundesrepublik. Am Beispiel der Behandlung der Rechte Abertausender, vor allem von Neubundesbürgern, wird das speziell vom Bundesverfassungsgericht forcierte Auseinanderdriften des Eigentums- und Wiedergutmachungsrechts -Ost von der "normalen" Gerichtspraxis West deutlich. In der Tat ist nämlich die im Einigungsvertrag als eine zentrale Frage festgelegte Ersatzgrundstücksregelung, (Anl. III Abs. 3 b ff. Einigungsvertrag, dem übrigens auch eine wichtige Rolle beim Aufbau Ost zugedacht war !) vom Bundestag in einer »Freitags-mittags-Nebelaktion« gekippt worden, was die Justiz offenbar nicht störte - bis hin zum Bundesverfassungsgericht, (das entsprechende Beschwerden einfach nicht annahm - und diese Nicht-Entscheidung nicht einmal begründete). Da die eindeutige Regelung im Vermögensgesetz aber auf der eindeutigen Vorgabe durch den Einigungsvertrag beruhte, der Einigungsvertrag aber von niemandem ausser den Rechtsnachfolgern der Einigungsvertragspartner BRD und DDR (d. h. vom Bund u n d den jungen Ländern) geändert werden kann, ist die in dieser Form praktizierte Streichung der Ersatzgrundstücksregelung also schlicht verfassungs- und rechtswidrig, womöglich sogar nichtig.
Manfred Graf v. Schwerin , Brüssel |